{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\nHinsichtlich Dr. Ooh ist festzuhalten, dass diese selbst – wie bereits erwähnt –\nnicht einvernommen werden konnte. Die weiteren angerufenen Zeugen waren\nnicht in der Lage, diesbezüglich Angaben zu machen (Zeugin B, act. 618 S. 95;\nZeuge Mm, Prot. S. 319; Zeugin E, act. 620 S. 16; Zeuge kk, act. 554).\n\nProf. kk gab betreffend Nachfragen bei ihm selbst anlässlich seiner Zeugeneinvernahme an, dass er nicht wisse, ob dies etwas gebracht hätte (act. 554). Auch\ndie weiteren hierzu befragten Zeugen gaben an, dies nicht zu wissen (Zeuge Mm,\nProt. S. 319; Zeugin B, act. 618 S. 95; Zeugin E, act. 620 S. 16).\n\nDer Kläger bringt zudem in der Beweisantretungsschrift vom 9. November 2007\nvor, der Beklagte hätte ohne Weiteres von L.A. von der wahren Herkunft des Gemäldes erfahren können (act. 83 S. 14). Dieses Vorbringen stellt eine Tatsachenbehauptung dar, welche gemäss § 114 ZPO mit dem letzten Vortrag des Klägers\nzur Sache, mithin mit der Replik, hätte vorgebracht werden müssen. Da kein Fall\nvon § 115 ZPO vorliegt, ist diese Behauptung als verspätet zu erachten, stellte\ndamit vorliegend nicht Teil des Beweisverfahrens dar und ist auch nicht entscheidrelevant.\n\nDer Kläger führte sodann im Rahmen der Stellungnahme zum Beweisergebnis\naus, dass der Beklagte über eine Rückfrage bei Dr. Xx, von dem B von dem Gerücht betreffend des Diebstahls erfahren hatte, Kenntnis vom Diebstahl hätte erlangen können. Auch hätte der Beklagte nach den Ausführungen des Klägers\ndurch Nachfragen bei S bzw. bei der russischen Botschaft in Bern Informationen\nüber den Diebstahl erhalten (act. 640 Ziff. 82 ff.). Diese Ausführungen erweisen\nsich jedoch als verspätet. Tatsachenbehauptungen sind gemäss § 114 ZPO spätestens mit dem letzten Parteivortrag bzw. der letzten Rechtsschrift im Rahmen\ndes Hauptverfahrens vorzubringen. Da vorliegend das Hauptverfahren längst abgeschlossen ist und auch keine Ausnahme von § 115 ZPO vorliegt, sind die genannten Vorbringen nicht zu beachten.\n- 98 -\n\ncb) Vorstehend wurden die vom Kläger konkret genannten Quellen abgehandelt, bei welchen der Beklagte nach Ansicht des Kläger Informationen über die\nHerkunft des Gemäldes und damit über die Verfügungsberechtigung des Verkäufers hätte erlangen können. In der Folge ist nun – auf Grund der genannten Beweismittel – zu ermitteln, ob der Diebstahl des streitgegenständlichen Gemäldes\nim Zeitpunkt des Erwerbs durch den Beklagten aus einer öffentlich zugänglichen\nQuelle ersichtlich gewesen wäre.\n\nDie vom Kläger angerufene Zeugin E erklärte diesbezüglich, dass in den Zeitungen gestanden hätte, dass das Bild \"Footman with Samovar\" gestohlen worden\nsei. Auf die Nachfrage, ob sie wisse, in welcher Zeitung diese Information erschienen sei, gab sie an: \"Nein, aber es war eine allgemein bekannte Tatsache.\"\n(act. 620 S. 17). Auf weitere Erkundigung erklärte sie, dass allgemein bekannt\ngewesen sei, dass der Diebstahl bei der Familie des Klägers auch den \"Footman\nwith Samovar\" betroffen habe, wobei sie die Frage, was die Zeitungen damals\nabgedeckt hätten, wie folgt beantwortete: \"Wissen Sie, ich weiss nicht, was in den\nZeitungen stand, aber ich weiss, dass die Zeitungen im allgemeinen diese Diebstähle erwähnten. Ob sie \"Footman with Samovar\" erwähnten, weiss ich nicht. Ich\nhabe sie nicht selbst gelesen.\" Auf weitere Nachfrage erklärte sie sodann, dass\nes sich bei den erwähnten Zeitungen um Tageszeitungen aus Russland im oder\num das Jahr 1978 handelte (act. 620 S. 24).\n\nHinsichtlich der weiteren vom Kläger angerufenen Zeugen ergibt sich was folgt:\nDer Zeuge kk konnte keine Angabe machen (act. 554); ebenso wenig hatte der\nZeuge ll diesbezüglich Kenntnisse (act. 503) und auch der Kunsthändler und\nZeuge Vv erklärte, dass er nicht wisse, ob der Diebstahl aus einer öffentlich zugänglichen Quelle ersichtlich gewesen wäre. Der Zeuge Vv gab jedoch weiter an,\ndass der Diebstahl in den siebziger Jahren in Fachkreisen sehr bekannt gewesen\nsei, wobei er aber nie etwas darüber in Fachzeitschriften oder in der Presse gelesen habe. Zu bemerken ist dabei, dass der Zeuge weiter angibt, dass er erst seit\n1981 im Westen lebe. Während der 1970er Jahre, bezüglich welcher der Zeuge\nVv angibt, dass der Diebstahl in Fachkreisen bekannt gewesen sei, lebte er somit\nim Osten und bezieht diese Information auch auf Expertenkreise im Osten\n- 99 -\n\n(act. 292 S. 3). Auch der – allerdings nicht korrekt einvernommene (vgl. dazu\nZiff. IV. 4.9.) – Zeuge I gab an, keine Kenntnis von solchen öffentlich zugänglichen Quellen zu haben (act. 368), während die ebenfalls angerufene Zeugin Ooh\nnicht einvernommen werden konnte (vgl. Ziff. 4.3.2.3.c)).\n\n"}