{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\n b) Wie bereits mehrfach erwähnt, kann der gute Glaube des Erwerbers –\nvorliegend also des Beklagten – grundsätzlich nur dann bejaht werden, wenn er\nbeim Kauf die notwendige Sorgfalt bezüglich der Verfügungsberechtigung des\nVeräusserers walten liess und er dadurch nichts in Erfahrung brachte, was ihn\ndavon hätte abhalten sollen (vgl. Ziff. 4.1.). Zu beachten ist aber, dass fehlende\nAufmerksamkeit nur dann zur Verneinung des guten Glaubens führt, wenn die\nAnwendung der gebotenen Sorgfalt auch tatsächlich zu Informationen geführt hätte, welche die Gutgläubigkeit nicht mehr erlaubt hätten. Hätte dagegen selbst die\nDurchführung der gebotenen Abklärungen nicht zu weiteren Erkenntnissen über\ndie fehlende Verfügungsberechtigung geführt, wird der gute Glaube durch die\nmangelnde Sorgfalt nicht zerstört (Hausheer/Jaun, a.a.O., Art. 3 N 50; BGE 100 II\n8 Erw. 4 b)).\n- 95 -\n\nDie Behauptungen des Klägers sind daher zunächst darauf zu prüfen, ob der Beklagte bei Vornahme aller vom Kläger vorgebrachten Abklärungen Informationen\nüber den Diebstahl erhalten hätte. Ist dies nicht der Fall, ist nicht relevant, ob der\nBeklagte diese Nachforschungen betrieben hat oder nicht, zumal auch diese\nnichts an seinem guten Glauben geändert hätten. Hätte er dagegen auf Grund einer oder mehrerer der genannten Quellen vom Rechtsmangel erfahren, stellt sich\ndie Frage, ob im Rahmen des anzuwendenden Sorgfaltsmassstabes vom Beklagten die entsprechenden Nachforschungen hätten erwartet werden können.\n\nc) Im Rahmen der Würdigung der genannten Beweismittel erscheint es\nals sinnvoll, zunächst zu klären, ob Nachfragen bei den einzelnen vom Kläger genannten Personen (B, Mm, Zz, E, Ooh, Prof. kk) weitere Informationen hervorgebracht hätten. Vorab ist zu bemerken, dass die zu diesem Bereich vom Kläger als\nZeugin angerufene Ooh nicht einvernommen werden konnte (act. 578), worauf\nder Kläger mit Schreiben vom 7. Juni 2010 auf die Einvernahme der Zeugin verzichtete (act. 615). In einem zweiten Schritt sind weitere öffentlich zugängliche\nmöglich Informationsquellen zu prüfen.\n\nca) B informierte den Beklagten – wie bereits vorgängig (vgl. Ziff. 2.2.6.)\nerstellt – über ein Gerücht bezüglich des Diebstahls eines Gemäldes von Kasimir\nMalewitsch. Genaue Kenntnis der Vorgänge bzw. sicheres Wissen um die Geschichte des Bildes hatte sie jedoch nach eigener Aussage nicht (act. 618 S. 95),\nso dass eine diesbezügliche Nachfrage bei ihr nichts ergeben hätte. Die Zeugin B\ngibt sodann auf die Frage, was sie getan hätte, wenn der Beklagte sich bei ihr\nnach der Provenienz erkundigt hätte, an: \"Ich wäre alle Arten von Büchern und\nAusstellungskatalogen durchgegangen und ich hätte Leute gefragt\" und auf die\nFolgefrage \"[…] denken Sie, wenn Sie all das getan hätten, dass Sie dann die\nFakten über das Gerücht herausgefunden hätten?\" antwortete sie: \"Ich denke etwas, ja. Ich weiss nicht.\" (act. 618 S. 90 f.).\nAus diesen Aussagen lässt sich nicht erstellen, dass eine entsprechende Nachfrage tatsächlich Informationen über den Diebstahl hervorgebracht hätte. Da die\nweiteren diesbezüglich genannten Zeugen angeben, hierzu nichts zu wissen\n- 96 -\n\n(Zeuge Mm, Prot. S. 319; Zeugin E, act. 620 S. 16; Zeuge kk, act. 554), kann die\nentsprechende klägerische Behauptung nicht erstellt werden.\n\nEine Nachfrage bei Mm hätte gemäss dessen Angaben kein Resultat hervorgebracht, da er angibt, dass er selbst nichts vom Diebstahl gewusst habe und entsprechend den Beklagten auch nicht hätte informieren können (Prot. S. 319). Die\nebenfalls hierzu befragte Zeugin B, erklärt, dass Mm wahrscheinlich von der Herkunft des streitgegenständlichen Gemäldes gewusst habe (act. 618 S. 89 f.). Die\nZeugin E erklärt, dass sie nichts hierzu sagen könne (act. 620 S. 16) und auch\nder Zeuge kk gibt an, dass er es nicht wisse (act. 554). Entsprechend geht einzig\ndie Zeugin B davon aus, dass Mm etwas über die Herkunft des Streitgegenstandes gewusst hätte. Da sie jedoch nur spekuliert (\"wahrscheinlich\"), Mm selbst\naber angibt, nichts gewusst zu haben und an seiner Aussage zu zweifeln kein Anlass besteht, konnte auch die ihn betreffende klägerische Behauptung nicht erstellt werden.\n\nHinsichtlich Nachfragen bei Zz ergeben die genannten Beweismittel keine abschliessende Antwort, zumal die angerufenen und einvernommenen Zeugen\ndiesbezüglich keine Angaben machen konnten (Zeugin B, act. 618 S. 94 f.; Zeuge\nMm, Prot. S. 319; Zeugin E, act. 620 S. 16; Zeuge kk, act. 554).\n\nBezüglich des Erfolgs einer Nachfrage bei E erklärte diese anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin auf die Frage \"Wenn jemand Sie in den späten 1980-er Jahren nach der Herkunft des Gemäldes gefragt hätte, hätten Sie bei den Nachforschungen geholfen?\" \"[…] Ich hätte ihnen gesagt, dass es ein gestohlenes Gemälde war.\" (act. 620 S. 22 f.). Die weiteren hierzu befragten Zeugen konnten\ndiesbezüglich keine Angaben machen (Zeuge Mm, Prot. S. 319; Zeugin B,\nact. 618 S. 95; Zeuge kk, act. 554). Die Zeugin E gibt an, den Beklagten gar nicht\n(act. 620 S. 13) und den Kläger von einigen Telefongesprächen zu kennen. Der\nKläger habe sie angerufen, da sie eine Expertin für Malewitsch sei, wobei das erste Mal ungefähr fünf Jahre vor der Zeugeneinvernahme gewesen sei (act. 620\nS. 12 f.). Allein aus der Tatsache, dass die Zeugin E den Kläger kennt und offenbar einige Male mit ihm telefonierte, ergibt sich – entgegen der vom Beklagten\ngeäusserten Ansicht (act. 641 Ziff. 30 f.) – kein Anlass dazu, an ihrer Aussage zu\n- 97 -\n\nzweifeln, womit fest steht, dass eine Nachfrage bei dieser Expertin zu der entsprechenden Information geführt hätte.\n\n"}