{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\n b) Die Behauptung des Klägers bezüglich der Weigerung von Rr das Gemälde in eine Auktion aufzunehmen bzw. bezüglich der Hintergründe dieser Weigerung ist deshalb relevant, weil die Kenntnis von der Ablehnung eines Gemäldes\ndurch ein Auktionshaus Anlass dazu geben wird, abklären zu wollen, warum das\nWerk nicht aufgenommen wurde. Der vorsichtige Käufer wird sich daher bei dem\nAuktionshaus erkundigen. Erhält der Käufer auf eine Nachfrage die Antwort, dass\ndas Werk wegen eines Rechtsmangels nicht in eine Auktion aufgenommen wurde\n– bzw. hätte er diese Auskunft bei tatsächlich erfolgter Nachfrage erhalten – kann\ner nicht mehr als gutgläubig gelten.\n\nc) Die Tatsache, dass Rr den \"Footman with Samovar\" nicht in die Auktion aufgenommen hat, ist unbestritten. Unklar ist jedoch, aus welchen Gründen\ndies getan wurde und was dem Beklagten darüber bekannt war. Aus den vom\nKläger dafür genannten Beweismitteln, dass Rr wegen der \"heiklen\" Herkunft des\nGemäldes von einer Versteigerung abgesehen hätte, ergibt sich, dass sich der\nehemalige Rr Mitarbeiter und jetzige Zeuge Mm nicht an die entsprechenden\nGründe und Vorgänge erinnern kann (Prot. S. 313 ff.), während die weiteren genannten Zeugen B und D angaben, sich ebenfalls nicht an die entsprechende\nVorgänge zu erinnern (act. 618 S. 27) bzw. davon keine Kenntnis zu haben\n(act. 619 S. 24, S. 27). Auch aus der ebenfalls als Beweismittel genannten vorprozessualen Einvernahme von B ergibt sich diesbezüglich nichts (act. 4/5 S. 196\nff.). Aus einem von Rr London zur Edition verlangten und eingereichten Schreiben\nan C vom 30. Mai 1989 geht sodann hervor, dass der Grund für die Nichtaufnahme durch Rr anscheinend darin lag, dass die russische Botschaft erklärt hatte,\n- 93 -\n\ndass die sowjetische Regierung ihre Zustimmung zu einem Verkauf eines Gemäldes aus einer privaten Sammlung, welches das Land illegal verlassen hatte, nicht\ngeben würde (act. 228/4). Dies entspricht dem, was der Beklagte vorbringt. Daran\nändern die Ausführungen, welche der Kläger zu einem Besuch zweier Mitarbeiter\nvon Rr London, ii und jj, im Jahr 1991 bei ihm macht, nichts. Anlässlich dieses\nBesuchs sei der Diebstahl des streitgegenständlichen Bildes thematisiert worden,\nwobei ihm die beiden Besucher die volle Unterstützung bei der Auffindung desselben zugesichert hätten. Der Kläger führt sodann – in nur schwer nachvollziehbarer Weise – aus, weshalb Rr entgegen deren eigener Darstellung bei diesem\nBesuch bereits über den Diebstahl informiert gewesen sein soll (act. 2 Ziff. 158\nff.). Da diese Ausführungen sowohl einen Bezug zum Beklagten als auch substantiierte Tatsachenbehauptungen vermissen lassen, vermögen sie am vorgenannten Beweisergebnis nichts zu ändern. Ebenfalls nichts zu ändern vermag\nhieran die – im Übrigen lediglich als Gegenbeweismittel genannte – Aussage des\nBeklagten im Rahmen der persönlichen Befragung vom 4. Dezember 2008, dass\ner davon ausgehe, dass Rr sich nicht um Probleme mit Ausfuhrbeschränkungen\ngekümmert habe (Prot. S. 190). Dies ist lediglich die allgemeine Meinung des Beklagten und vermag das bereits dargestellte Beweisergebnis nicht in Frage zu\nstellen. Die ebenfalls zur Edition aufgeforderte Rr AG teilte ihrerseits mit, dass sie\nüber keine entsprechenden Unterlagen verfüge (act. 143).\nDie weitere Darstellung des Beklagten, er habe von den Gründen von Rr telefonisch durch Mm Kenntnis erhalten, bevor er das Gemälde erworben habe, kann\nnicht erstellt werden, zumal sich der Zeuge Mm an ein entsprechendes Telefongespräch nicht erinnern kann (Prot. S. 313 f.) und – ausser der persönlichen Befragung des Beklagten, die keinen Beweis zu seinen Gunsten bilden kann – keine\nweiteren Beweismittel genannt sind.\n\nd) Der Kläger trägt für den Nachweis, dass der Beklagte von Rr eine Auskunft erhielt, welche auf den Diebstahl hingewiesen und den Beklagten damit\nmisstrauisch hätte machen müssen, die Beweislast. Der Beweis konnte der Kläger jedoch nicht erbringen. Ebenso wenig gelingt ihm der Nachweis, dass der Beklagte – bei tatsächlich erfolgter Nachfrage – bei Rr überhaupt eine derartige Information hätte erhalten können. Entsprechend kann nicht davon ausgegangen\n- 94 -\n\nwerden, dass der Beklagte auf Grund der Informationen von Rr tatsächlich vom\nDiebstahl erfahren hat oder bei gehöriger Nachfrage Erkenntnisse über den Diebstahl gewonnen hätte. Damit kann hieraus kein Hinweis auf den bösen Glauben\ndes Beklagten gewonnen werden.\n\n4.3.2.3. Weitere Nachforschungen\n\na) Der Kläger wirft dem Beklagten ausserdem generell vor, dieser habe\ndie notwendigen Bemühungen unterlassen, um mehr über die Herkunft des Bildes\nin Erfahrung zu bringen, obwohl ihm hierfür genügend Experten auf diesem Gebiet zur Verfügung gestanden hätten (B, Mm, Zz, E, Ooh, Prof. kk u.a.) und obwohl solche Erkundigungen dazu geführt hätten, die Wahrheit ans Licht zu bringen (act. 52 Ziff. 128), da der Sachverhalt des Raubüberfalls in der Kunstwelt\nrasch bekannt geworden sei (act. 2 Ziff. 75).\n\nDer Beklagte bestreitet, dass es möglich gewesen wäre, mehr über das streitgegenständliche Bild in Erfahrung zu bringen (act. 60 Ziff. 259), insbesondere sei\nder Überfall frühestens im April 1991 überhaupt an Interpol gemeldet worden\n(act. 32 Ziff. 127, Ziff. 155). Auch sei der behauptete Diebstahl aus keiner anderen öffentlich zugänglichen Quelle ersichtlich gewesen (act. 32 Ziff. 128; act. 60\nZiff. 253).\n\n"}