{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\n Nach den vorstehenden Ausführungen steht fest, dass folgende Elemente\nden Sorgfaltsmassstab eines redlichen Durchschnittsbürgers unter den selben\nUmständen wie der Beklagte hätte beeinflussen müssen: Einerseits ist der Kunsthandel an sich bereits ein Markt, welcher ein sorgfältiges und umsichtiges Vorgehen erfordert. Andererseits ist im Speziellen beim Handel mit Werken des Künstlers Malewitsch besondere Vorsicht angebracht. Der Beklagte hat sodann im Bereich des Kunsthandels als branchenvertraut zu gelten.\n\nDer Kläger weist darauf hin, dass B unter diesen Umständen nicht einmal weitere\nAbklärungen vorgenommen, sondern sofort vom Geschäft Abstand genommen\n- 90 -\n\nhätte (act. 2 Ziff. 183), wobei er damit wohl impliziert, dass dies das einzige angemessene Verhalten gewesen wäre. Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass weder der Kläger, noch die Zeugin B behaupten, dass dies dem Beklagten vor dem\nKauf mitgeteilt worden sei. Diesbezüglich ist aber ausdrücklich festzuhalten, dass\nsich der Sorgfaltsmassstab nach objektiven Kriterien zu bemessen hat (BGE 131\nIII 418 Erw. 2.3.2.) und dabei das individuelle Verhalten von Drittpersonen nicht\nmassgebend sein kann. Der Beklagte kann sich aber vor dem Hintergrund der\nobgenannten Umstände nicht darauf berufen, dass keine generelle Erkundigungspflicht des Erwerbers besteht. Es bestand für ihn die Pflicht, Erkundigungen\neinzuholen und eine – gegenüber einem Alltagsgeschäft – erhöhte Sorgfalt an\nden Tag zu legen.\n\n4.3. Beachtung des Sorgfaltsmassstabes durch den Beklagten\n\n4.3.1. Allgemein\n\nZu prüfen ist nun, ob der Beklagte die durch den im konkreten Fall anzuwendenden Sorgfaltsmassstab gebotenen Abklärungen und Sorgfaltsmassnahmen getroffen hat.\n\nDiesbezüglich ist vorauszuschicken, dass der Erwerber, welcher die gebotenen\nErkundigungen durchgeführt, jedoch falsche Auskünfte erhalten hat, trotz der\nnicht zutreffenden Auskünfte in seinem guten Glauben zu schützen ist (BaK ZGB\nII-Stark/Ernst, Art. 933 N 35). Ebenfalls ist derjenige in seinem guten Glauben zu\nschützen, der die notwendigen Nachforschungen zwar nicht getroffen hat, in dessen Fall aber auch die Einholung der an sich gebotenen Erkundigungen nicht zur\nAufklärung geführt hätte. Vorausgesetzt ist also für das Dahinfallen des guten\nGlaubens eine Kausalität zwischen der Unterlassung des Erwerbers und dem\nFortbestehen der Unkenntnis des Rechtsmangels bzw. des guten Glaubens (BaK\nZGB I-Honsell, Art. 3 N 34; BGE 100 II 8 E.4 b); BGE 131 III 418 Erw. 2.3.4.). Vor\ndiesem Hintergrund erscheint es als sinnvoll, zunächst zu prüfen, mittels welcher\nNachforschungen der Beklagte vom Diebstahl an \"Footman with Samovar\" grundsätzlich hätte erfahren können (Ziff. 4.3.2.). Danach ist zu prüfen, welche Nachforschungen der Beklagte konkret getätigt hat (Ziff. 4.3.3.). Ist beides bekannt, ist\n- 91 -\n\nzu prüfen ob der Beklagte mit seinen Massnahmen die erforderliche Sorgfalt walten liess, bzw. ob er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt vom Diebstahl\nhätte erfahren können (Ziff. 4.3.4.).\n\n4.3.2. Vom Kläger geforderte Nachforschungen des Beklagten\n\n4.3.2.1. Allgemein\n\nWie in Ziff. 2.2.5.c) dargelegt, war die Durchführung einer Provenienznachforschung im Jahr 1989 im Zusammenhang mit dem Kauf eines Kunstgegenstandes üblich. Der Kläger behauptet denn auch, dass die Provenienzforschung zur\nAufklärung des Beklagten über den Diebstahl an \"Footman with Samovar\" geführt\nhätte (act. 2 Ziff. 172; act. 52 Ziff. 127 f.). Die vom Kläger zum Beweis dieser Behauptung angerufene Zeugin C konnte hierzu keine Angaben machen (Prot.\nS. 253). Hinsichtlich der weiteren klägerischen Beweismittel teilten sowohl der\nBeklagte (act. 108 Ziff. 2) als auch die Hh (act. 183 f.) mit, dass sie über keine Unterlagen hinsichtlich der Provenienzabklärung verfügen würden, welche sich nicht\nbereits bei den Akten befänden. Auch C teilte mit, dass sie über keine Unterlagen\nverfüge, welche der von ihr ausgestellten Bestätigung über die Verfügungsberechtigung vom 28. Juni 1989 (act. 34/6) zugrunde lägen (act. 145). Da ausserdem die von der russischen Botschaft angeforderte Auskunft nicht beantwortet\nwurde und die Erteilung einer derartigen Auskunft freiwillig ist, das Gericht die\nrussische Botschaft also über die Anfrage hinaus nicht dazu anhalten kann (ZPO-\nKomm., § 168 N 3), kann der Kläger den entsprechenden Beweis – mangels tauglicher Beweismittel – nicht erbringen.\n\n4.3.2.2. Nachfrage bei Rr\n\na) Der Kläger weist im Zusammenhang damit, dass der Beklagte sich hätte über die Provenienz des streitgegenständlichen Gemäldes kundig machen\nmüssen, weiter darauf hin, dass der Beklagte bei seinem Kauf gewusst habe,\ndass Rr sich kurz zuvor gegen eine Aufnahme des Bildes in eine Auktion entschieden habe, was ihn hätte misstrauisch machen und zu einer entsprechenden\nAbklärung veranlassen müssen (act. 2 Ziff. 156; act. 52 Ziff. 50).\n- 92 -\n\nDer Beklagte erklärt, dass sich auf Grund einer Nachfrage seinerseits bei Mm von\nRr ergeben habe, dass das Auktionshaus den \"Footman with Samovar\" nicht in\neine Auktion aufgenommen habe, weil das Gemälde nicht ordnungsgemäss aus\nder Sowjetunion exportiert worden sei und Rr die sowjetischen Behörden im Hinblick auf die erste Versteigerung in der Sowjetunion im damaligen Zeitpunkt nicht\nverärgern wollte. Mm habe keine weiteren Gründe für die Ablehnung des Werks\ngenannt und Rr habe insbesondere erst im Jahr 1991 vom behaupteten Diebstahl\nerfahren (act. 32 Ziff. 119).\n\n"}