{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\nMassgebend ist, ob die vom Kläger angerufenen \"Ethischen Richtlinien für Museen\" einschlägig sind oder nicht. Diese selbst erklären in der Präambel, dass sie\n\"die Berufsethik für Museen, auf die in den ICOM-Statuten Bezug genommen\nwird\" beinhalten würden (http://www.icom-deutschland.de/kodex.htm, abgerufen\nam 27. Oktober 2010). Die Statuten des ICOM definieren dabei den Begriff \"Museum\" wie folgt: \"A museum is a non-profit, permanent institution in the service of\nsociety and its development, open to the public, which acquires, conserves, researches, communicates and exhibits the tangible and intangible heritage of humanity and its environment for the purposes of education, study and enjoyment.\"\n(http://www.icom-deutschland.de/ueber-uns-statuten.php, abgerufen am\n27. Oktober 2010). Der Duden bezeichnet ein Museum als \"der Öffentlichkeit zugängliche Sammlung von Altertümern, Kunstwerken o.Ä.\". Beiden Definitionen\nentsprechend hat ein Museum damit der Öffentlichkeit zugänglich zu sein, was\nvon der Sammlung des Beklagten nicht gesagt werden kann. Die ICOM-\nRichtlinien sind daher für den Beklagten nicht unmittelbar anwendbar. Auch eine\nanaloge Anwendbarkeit erscheint vor folgendem, von den ICON-Richtlinien definiertem, Hintergrund nicht als einsichtig: \"Museumssammlungen sind ein bedeutendes Erbe der Gemeinschaft, haben in der Rechtsordnung einen besonderen\nStellenwert und sind durch die internationale Gesetzgebung geschützt. Diese\nVerpflichtung der Öffentlichkeit gegenüber macht Museen zu Verwaltern, die für\nden rechtmässigen Besitz der in ihrer Obhut befindlichen Objekte, für den dauerhaften Charakter ihrer Sammlungen, für deren Dokumentation und Zugänglichkeit\nsowie für eine verantwortungsvolle Aussonderungspolitik verantwortlich sind.\".\nHieraus geht klar hervor, dass für Museen gerade deshalb ein besonders strenger\n- 88 -\n\nMassstab anwendbar sein soll, weil sie Kunst der Öffentlichkeit (als eine ihrer\nHauptaufgaben) zugänglich machen, was – wie bereits gesagt – für den Beklagten so nicht gelten kann.\n\nAus den vom Kläger angeführten Richtlinien kann daher nichts bezüglich des\nSorgfaltsmassstabes des Beklagten abgeleitet werden.\n\n4.2.3. Zeitliche Umstände\n\nBezüglich des Sorgfaltsmassstabes in zeitlicher Hinsicht sind weder besondere Umstände vorgebracht worden, noch sind solche ersichtlich.\n\n4.2.4. Mitverschulden des Klägers\n\nZu beachten ist sodann bezüglich des anzuwendenden Sorgfaltsmassstabes, dass der Beklagte verschiedentlich vorbringt, dass auch der Kläger bzw.\ndessen Familie mindestens einen Teil der Verantwortung dafür trage, dass der\nBeklagte über den Diebstahl des Kunstwerkes nicht informiert gewesen sei. In\nrechtlicher Hinsicht ist hierzu festzuhalten, dass das Verhalten der Gegenpartei\nbei der Beurteilung des guten Glaubens nur dann relevant ist, wenn sie durch ihr\nVerhalten zur Bewusstseinslage der zu beurteilenden Partei beigetragen hat\n(Hausheer/Jaun, a.a.O., Art. 3 N 41; ZK-Baumann, Art. 3 N 49).\n\na) Diesbezüglich ist zunächst das Vorbringen des Beklagten zu behandeln, dass es der Kläger bzw. dessen Familie unterlassen habe, den Diebstahl\ndes Gemäldes publik zu machen. So seien sowohl Interpol als auch Rr erst im\nJahr 1991 verständigt worden und dem Art Loss Register sei der Diebstahl gar\nerst im August 2000 angemeldet worden (act. 32 Ziff. 129 ff.). Der Kläger erklärt\nzu diesem Vorwurf, dass der Diebstahl an die russischen Strafverfolgungsbehörden gemeldet worden sei. Da es aber weder Internet noch das Art Loss Register\ngegeben habe, seien ihm darüber hinaus die Hände gebunden gewesen, insbesondere sei auch eine direkte Meldung an Interpol als unrealistisch zu betrachten,\nzumal die Sowjetunion hinter dem Eisernen Vorhang gelegen habe (act. 52\nZiff. 131).\n- 89 -\n\nZu bemerken ist, dass das vorgebrachte Verhalten der klägerischen Familie bezüglich der Veröffentlichung des Diebstahls lediglich (aber doch immerhin) insofern relevant ist, als dass dadurch auch die Quellen, aus welchen der Beklagte\nvom Diebstahl erfahren konnte, limitiert wurden. Hingegen ist auch aus den Behauptungen des Beklagten nichts ersichtlich, was dazu geführt hätte, dass sich\nder Beklagte auf Grund des Vorgehens der klägerischen Familie in besonderer\nSicherheit hätte wiegen dürfen und daher von Sorgfaltsmassnahmen hätte absehen können. Die beklagtischen Vorbringen haben daher auf die Bestimmung des\nSorgfaltsmassstabes keinen Einfluss.\n\nb) Ebenso sind unter diesem Aspekt wohl die Vorbringen des Beklagten,\ndass hinter der Klage eigentlich Dritte (namentlich F und Qq) stecken würden\n(act. 32 Ziff. 29 ff.) und dass der Kläger diverse Vergleichsvorschläge und Entgegenkommen des Beklagten abgelehnt habe (act. 32 Ziff. 47, Ziff. 109, Ziff. 241;\nact. 60 Ziff. 54), zu betrachten. Der Beklagte scheint daraus abzuleiten, dass in\nerster Linie den Kläger die Schuld am vorliegenden Prozess treffe. Diesbezüglich\nist jedoch klar festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren einzig die Verhältnisse im Jahr 1989 bei und vor dem Kauf des streitgegenständlichen Gemäldes\ndurch den Beklagten interessieren, während alle späteren Entwicklungen nicht\nmassgebend sind. Auf die genannten Ausführungen ist entsprechend nicht einzugehen.\n\n4.2.5. Fazit\n\n"}