{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\nGemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Festlegung des Sorgfaltsmassstabes nicht die Kaufmannseigenschaft – und damit die Tätigkeit als\nHändler –, sondern die Branchenvertrautheit der erwerbenden Person massgebend (BGE 122 III 1 Erw. 2 a)bb); BGE 131 III 418 Erw. 2.3.2.). Die Parteien\nstimmen darin überein, dass der Beklagte kein Laie im Kunsthandel ist. Selbst\nwenn er nicht – wie vom Kläger behauptet – als Kunsthändler zu qualifizieren sein\nsollte, steht fest, dass der Beklagte im Kunstbereich als branchenvertraut zu gelten hat. Dabei ist nicht massgebend, welche Kunstrichtungen der Beklagte vornehmlich sammelt, zumal er auch nicht vorbringt, dass er lediglich mit Bereichen,\nin welchen der Handel immer unproblematisch sei, vertraut sei.\n\nb) Der Kläger macht sodann ausführliche Angaben zur Person des Beklagten und zu dessen Hintergrund als Kunstsammler, wobei er einerseits auf den\nWerdegang des Beklagten und andererseits auf die Einflüsse auf dessen Sammlertätigkeit eingeht (act. 2 Ziff. 101 ff.). Es ist nicht ersichtlich, wozu der Kläger\ndiese Ausführungen macht, jedoch sei an dieser Stelle festgehalten, dass weder\naus der persönlichen Lebensgeschichte des Beklagten noch aus den Hintergründen seiner Sammlung etwas abgeleitet werden kann, das zu einer erhöhten Sorgfalt bzw. Aufmerksamkeit seinerseits hätte führen müssen.\n\nc) Der Kläger führte weiter aus, der Beklagte habe auf Grund seiner geschäftlichen Tätigkeit erstklassige Beziehungen zu einflussreichen geschäftlichen\nund politischen Kreisen Russlands (act. 2 Ziff. 105, Ziff. 301). Der Beklagte bestreitet das Bestehen solcher besonderer Beziehungen zu Russland und erklärt,\ndass er erstmals 1988 in die ehemalige Sowjetunion gereist sei (act. 32 Ziff. 279).\n- 86 -\n\nZu klären ist damit die Relevanz der behaupteten Kenntnis des Beklagten vom\nHerkunftsland des streitgegenständlichen Gemäldes. Der Sorgfaltsmassstab beim\nErwerb eines Gegenstandes hat dann als erhöht zu gelten, wenn ein bestimmter\nUmstand im konkreten Fall bei einem redlichen Durchschnittsbürger dazu geführt\nhätte, dass er besondere Aufmerksamkeit an den Tag gelegt hätte (Hausheer/Jaun, a.a.O., Art. 3 N 42; Hans Michael Riemer, Die Einleitungsartikel des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches, 2. Auflage, Bern 2003, S. 137). Massgebend\nist also, ob Beziehungen zu einflussreichen geschäftlichen und politischen Kreisen Russlands bei einem solchen Musterbürger dazu geführt hätten, beim vorliegend zu beurteilenden Rechtsgeschäft mehr Erkundigungen einzuholen. Dies ist\nwohl zu verneinen, behauptet der Kläger doch in keiner Weise, inwiefern der Beklagte auf Grund dieser angeblichen Verbindungen hätte aufmerksamer sein\nmüssen. Er macht weder geltend, dass der Beklagte wegen dieser – nicht bewiesenen – Bekanntschaften bessere Kenntnisse hätte haben müssen, noch dass\neine ihm bekannte Person tatsächlich über den Diebstahl informiert gewesen wäre. Derlei Behauptungen wären denn auch bereits im Zusammenhang mit dem\ntatsächlichen bösen Glauben oder den darauf hinweisenden Indizien zu prüfen\ngewesen. Allein aus der behaupteten Kenntnis der Verhältnisse im Herkunftsland\ndes Streitgegenstandes lässt sich dagegen nichts ableiten, weshalb diese umstrittenen Frage auch nicht zum Beweis zu verstellen und weiter abzuklären war.\n\nd) In persönlicher Hinsicht gibt der Kläger sodann weiter an, dass der Beklagte eine der bedeutendsten Kunstsammlungen der Welt betreibe, die er der Öffentlichkeit durch Ausstellungen zugänglich mache, weshalb seiner Sammlung,\nähnlich der Beyeler-Stiftung, musealer Charakter zukomme. Für Museen aber\nwürden die \"Ethischen Richtlinien für Museen\" gelten, welche vorschrieben: \"Bevor ein Erwerb in Erwägung gezogen wird, sollte alles daran gesetzt werden, die\nvollständige Provenienz des betreffenden Objekts zu ermitteln von seiner Entdeckung oder Entstehung an.\" Diese Richtlinien seien auf den Beklagten mindestens analog anzuwenden und entsprechend würde daraus hervorgehen, dass er\nverpflichtet gewesen wäre, die Provenienz des streitgegenständlichen Bildes abzuklären (act. 52 Ziff. 135).\n- 87 -\n\nDer Beklagte hält diesen Ausführungen entgegen, dass es sich bei seiner Sammlung um eine reine Privatsammlung handle, die sich ausschliesslich in seinem\nPrivathaus befinde. Er habe seine Sammlung lediglich 1998 und danach im Verlauf von acht Jahren drei Mal öffentlich gezeigt, wogegen die Beyeler-Sammlung\nim eigens dafür gebauten Museum jährlich ca. 300'000 Besuchern gezeigt werde.\nEs sei entsprechend anmassend, davon auszugehen, dass der angeführte \"ethische Kodex deutscher Museen\" auch vom Beklagten eingehalten werde sollte\n(act. 60 Ziff. 267).\n\n"}