{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\nnicht erstellt werden, dass dies den Beklagten besonders misstrauisch hätte machen müssen (vgl. Ziff. 2.2.2. e)). In diesem Zusammenhang ist sodann darauf\nhinzuweisen, dass auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Aufnahme einer Klausel über die Verfügungsberechtigung in den Kaufvertrag nicht\ndavon auszugehen ist, dass dies einen Hinweis auf Zweifel an der Verfügungsberechtigung darstellen könnte (BGE 5C.60/2004 Erw. 2.1.6 und Erw. 2.4.1. [nicht\nabgedruckt in BGE 131 III 418]). Dies hat auch für die Ausstellung einer separaten Bestätigung zu gelten. Der Beklagte bringt ausserdem vor, dass er als Indiz\nfür die Unbedenklichkeit des Geschäfts habe werten dürfen, dass C die Bezahlung des Kaufpreises per Check akzeptiert habe und ihm überdies eine Quittung\nausgestellt habe (act. 32 Ziff. 100 ff.; act. 34/8; act. 34/9). Er stützt sich dabei auf\neinen unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts vom 28. Mai 1998, der in\nErw. 4a das nämliche sage (BGE 5C.16/1998 vom 28. Mai 1998, eingereicht als\nact. 4/61). Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht an dieser Stelle lediglich die Argumente der Vorinstanz zusammenfasst, sich aber selbst im\nEntscheid nicht zu diesem Thema äussert. Im vorliegenden Fall einer Transaktion\nüber mehr als USD 1 Mio. erscheint aber weder eine Bezahlung als Check noch\neine Quittung als besonders geeignet, allfällige Verdachtsmomente zu neutralisieren. Selbstverständlich wäre eine verlangte Barzahlung bei einem solchen Betrag\nals sehr verdächtig anzusehen gewesen. Das Akzeptieren einer üblichen Zahlungsart dagegen erscheint nicht als Hinweis darauf, dass keine Probleme bestehen könnten. Dieses Vorgehen hat entsprechend keinen Einfluss auf den anzuwendenden Sorgfaltsmassstab.\n\ne) In sachlicher Hinsicht relevant wäre weiter, wenn erstellt wäre, dass\naus der Sowjetunion geschmuggelte Kunstwerke in der Regel gestohlen waren\nund dies dem Beklagten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Jedoch\nkonnte diese Behauptung nicht bewiesen werden, weshalb sie keinen Hinweis auf\neinen notwendigen erhöhten Sorgfaltsmassstab darstellt (vgl. Ziff. 2.2.3. f)). Zu\nbeachten ist dabei, dass das unbestrittene Wissen des Beklagten um die illegale\nAusfuhr aus der Sowjetunion allein nicht ausreicht, um einen bösen Glauben oder\neine erhöhte Sorgaltspflicht des Beklagten zu begründen, wie dies der Kläger dartut (act. 52 Ziff. 75 ff.) Die (privatrechtliche) Frage der Verfügungsberechtigung\n- 84 -\n\ndes Verkäufers ist klar von der (öffentlichrechtlichen) Frage der Legalität bzw. Illegalität von Export und Import einer Sache zu trennen. Ein illegales Exportgeschäft lässt nicht unmittelbar auf fehlende Verfügungsberechtigung schliessen,\nzumal viele weitere Motive zur Umgehung der Import und Exportvorschriften führen können (vgl. auch BGE 5C.16/1998 vom 28. Mai 1998 Erw. 4 c) cc), eingereicht als act. 4/61; BGE 131 III 418 Erw. 2.4.4.2.; a.M. Müller-Chen, ZSR, S. 95).\n\nf) Bezüglich des Zustandes des Gemäldes, welcher ebenfalls Anlass für\nbesondere Nachforschungen bieten kann, konnte nachgewiesen werden, dass\ndas Gemälde beim Kauf nicht gerahmt war (vgl. Ziff. 2.2.5.). Die klägerische Behauptung, dass auf der Rückseite des Gemäldes ein Schriftzug angebracht war,\nwelcher entfernt wurde, konnte dagegen nicht erstellt werden. Unbestritten ist,\ndass sich das Gemälde im Zeitpunkt des Kaufs in einem schlechten Zustand befand. Es stellt sich damit die Frage, ob die Tatsache, dass das Gemälde nicht gerahmt war und sich in einem schlechten Zustand befand, den Beklagten zu besonderer Vorsicht hätte anhalten sollen. Dies ist jedoch zu verneinen, da zu berücksichtigen ist, dass gerade mit dem Hintergrund einer illegalen Ausfuhr sowohl\ndas Fehlen eines Rahmens zu Transportzwecken als auch der schlechte Zustand\ndes Gemäldes wohl als plausibel erscheinen dürfte und entsprechend auch keine\nbesondere Aufmerksamkeit erregen wird.\n\n4.2.2. Persönliche Umstände\n\nIn persönlicher Hinsicht ist bezüglich des Sorgfaltsmassstabes des Beklagten zu beachten was folgt:\n\na) Der Kläger führte aus, dass der Beklagte sich bereits seit langer Zeit\naktiv und intensiv mit dem Kunstgeschehen beschäftige. Er gelte als ausgewiesener Spezialist und profunder Kenner der russischen Avantgarde und des entsprechenden Kunstmarktes. Er sei damit kein unbedarfter Amateur, sondern ein versierter, erfahrener und gut ausgebildeter Sammler mit breitem Wissen um die russische Avantgarde, der sehr genau wusste, auf was er zu achten hatte (act. 2\nZiff. 298 ff.). Massgebend sei dabei nicht, ob er als Kunsthändler zu gelten habe,\n- 85 -\n\nda es nur auf die Branchenvertrautheit ankomme, welche unzweifelhaft gegeben\nsei (act. 52 Ziff. 56).\n\nDer Beklagte erklärt seinerseits, dass er ein unbescholtener und hochangesehener Kunstsammler – vor allem für Fauve und deutschen Expressionismus – sei\nund dass er eine der bedeutendsten Privatsammlungen moderner Kunst besitze.\nDagegen sei er nicht Kunsthändler (act. 32 Ziff. 2, Ziff. 123, Ziff. 164 f.; act. 60\nZiff. 107, Ziff. 178).\n\n"}