{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\n c) Bezüglich der Geschäftsbedingungen ist festzuhalten, dass der Beklagte gemäss Ergebnis des Beweisverfahrens einen angemessenen Preis für das\nKunstwerk bezahlte (vgl. Ziff. 2.2.4.). Hieraus ist damit kein Anlass für besondere\nVorsicht abzuleiten.\n\nd) In sachlicher Hinsicht ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beklagte\ndas streitgegenständliche Gemälde von der Galerie X als Kommissionärin kaufte,\ndie Galerie U in der Anfangsphase als Vermittlerin tätig war und die Identität des\nVerkäufers nicht bekannt war.\n\nda) Der Galerie X haftet nach den Ergebnisses den Beweisverfahrens kein\nschlechter bzw. unseriöser Ruf an. Bezüglich der Galerie X steht lediglich fest,\ndass gewisse finanzielle Schwierigkeiten bestanden. Dies ist für sich allein jedoch\nkein Grund, an der Seriosität der Galerie im Hinblick auf die von ihr vermittelten\noder abgeschlossenen Geschäfte zu zweifeln. Auch der in der Anfangsphase gewissermassen als Vermittlerin des Geschäfts agierenden Galerie U ist kein\nschlechter oder unseriöser Ruf nachgewiesen worden (vgl. Ziff. 2.2.1.). Aus der\nTatsache, dass die Galerie U lediglich während kurzer Zeit existierte, kann nichts\nNegatives abgeleitet werden. Auch die Frage der Dauer des Handelsregistereintrages der Galerie X ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Der Beklagte\ndurfte daher von der Seriosität seiner Geschäftspartner ausgehen und hatte hieraus keine Notwendigkeit besonderer Vorsichtsmassnahmen zu ersehen. Aus\ndem Beweisverfahren hat sich sodann ergeben, dass die Galerie X einen Bezug\nzu russischen Künstlern hatte, wobei unklar ist, inwiefern sich dieser auf die russi-\n- 82 -\n\nsche Avantgarde bezog. Gemäss dem von beiden Parteien beantragten Gutachten vom 6. November 2008 ist es aber nicht als ungewöhnlich zu erachten, wenn\neine Galerie ein Bild aus einer Stilrichtung oder Kunstepoche anbietet, auf die sie\nnicht spezialisiert ist. Nach den Ausführungen des Gutachters gibt es diverse Umstände, unter welchen ein Galerist zu einem Bild kommen kann, welches nicht zu\nseinem Spezialisierungsbereich gehört (act. 245 S. 11). Auch erscheint es – gerade vor dem Hintergrund, dass die Galerie X hin und wieder auch teurere Werke\nverkaufte – als einleuchtend, dass ein Galerist sich auch Geschäfte, welche nicht\nzu seinem Kernbereich gehören, die ihm aber beispielsweise persönlich gefallen,\nnicht entgehen lässt. Entsprechend kann hieraus keine besondere Notwendigkeit\nder Vorsicht abgeleitet werden.\n\ndb) Nach den Vorbringen des Beklagten hatte er gerade keine Zweifel an\nder Rechtmässigkeit der Transaktion zu haben, weil das Kunstwerk über eine Galerie angeboten wurde und jemand, der etwas zu verbergen hätte, den professionellen Kunsthandel meiden würde (act. 32 Ziff. 104). Diesbezüglich ist jedoch\nfestzuhalten, dass allein die grundsätzliche Seriosität des Verkäufers eine allfällige Nachlässigkeit gegenüber anderen Hinweisen nicht zu rechtfertigen vermag.\nDies widerspricht auch nicht der vom Beklagten zitierten Literaturstelle sowie dem\ndarin wiederum zitierten Entscheid, halten diese doch lediglich fest, dass sich\nbeim Erwerb von einem hoch angesehenen, ehrlichen und zuverlässigen Händler\ndem Veräusserer kein Anlass zu weiteren Erkundigungen bieten würde. Keinesfalls aber wird davon ausgegangen, dass die Integrität des Veräusserers von jeder weiteren Erkundigung entbinde (BK-Stark, Art. 933 N 51; SJZ 51 (1955) Nr.\n38 S. 56). Der Beklagte kann daher aus diesem Argument nichts für sich ableiten.\n\ndc) Erstellt ist ausserdem, dass der Beklagte die Identität des Veräusserers des \"Footman with Samovar\" nicht kannte. Ebenfalls erstellt ist aber, dass\ndies durchaus dem normalen Lauf der Dinge im Kunsthandel des Jahres 1989\nentspricht (vgl. Ziff. 2.2.2.). Der Beklagte hatte damit – über den im Kunsthandel\nohnehin bereits erhöhten Sorgfaltsmassstab hinaus – keinen Anlass für weitere\nVorsichtsmassnahmen. Auch bezüglich der Bestätigung der Verfügungsberechtigung des Veräusserers, in welcher dessen Namen nicht genannt wurde, konnte\n- 83 -\n\n"}