{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\n Kann die tatsächliche Kenntnis des Rechtsmangels nicht erstellt werden und\nsteht damit der direkte böse Glaube nicht fest, ist zu prüfen, ob ein Fall des Kennensollens gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB vorliegt. Nicht in den Schutzbereich des guten Glaubens fällt derjenige, der nur wegen mangelnder Aufmerksamkeit bzw.\nSorgfalt nicht von dem Rechtsmangel erfahren hat. Das nach den Umständen gebotene Mass an Aufmerksamkeit, welches Art. 3 Abs. 2 ZGB verlangt, hat das\nGericht nach seinem Ermessen festzulegen (Hausheer/Jaun, a.a.O., Art. 3 N 40;\nBaK ZGB I-Honsell, Art. 3 N 38). Heranzuziehen ist dabei als Massstab das\n- 79 -\n\nDurchschnittsmass an Aufmerksamkeit, welches der Redliche unter den gegebenen Umständen anzuwenden pflegt (BGE 113 II 397 Erw. 2 b)). Eine generelle\nErkundigungspflicht des Erwerbers besteht grundsätzlich nicht. Massgebend ist\nvielmehr, ob sich auf Grund der Umstände, welche ihm im Erwerbszeitpunkt bekannt sind, eine Erkundigung aufdrängen würde (BaK ZGB II-Stark/Ernst, Art. 933\nN 36; BGE 38 II 465 Erw. 2; BGE 43 II 613 Erw. 3; BGE 47 II 263 Erw. 2; BGE 79\nII 59 Erw. 2 c); BGE 131 III 418 Erw. 2.3.2.). Nach der Rechtsprechung notwendig\nist aber eine erhöhte Aufmerksamkeit bzw. eine erhöhte Sorgfaltspflicht für Branchen, in welchen ein erhöhtes Risiko besteht, dass Waren mit Rechtsmängeln\n(wegen Diebstahls usw.) behaftet sind (BGE 122 III 1 Erw. 2 a)bb)). Vorliegend ist\ndamit zunächst der anzuwendende Sorgfaltsmassstab für den zu beurteilenden\nFall zu definieren (Ziff. 4.2.). Danach ist zu prüfen, ob der Beklagte diesen Sorgfaltsmassstab beachtet hat (Ziff. 4.3.).\n\n4.2. Sorgfaltsmassstab\n\nDer Inhalt des anzuwendenden Sorgfaltsmassstabes unterliegt dem freien\nErmessen des Gerichts. Dieses richtet sich dabei nach Art. 4 ZGB, der vorschreibt, dass die Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen sei. Dies bedeutet nicht, dass das Gericht nach freiem Belieben entscheiden kann, sondern\nvielmehr, dass es die rechtlich erheblichen Umstände des Einzelfalls herauszuarbeiten hat, diese einer Gesamtwürdigung unterzieht und gestützt darauf eine Lösung trifft, welche der Interessenlage objektiv am besten entspricht (Hausheer/Jaun, a.a.O., Art. 4 N 2). Entsprechend ist der Sorgfaltsmassstab vorliegend\ngemäss des in der Lehre vorgeschlagenen Vorgehens unter Berücksichtigung der\nsachlichen, persönlichen und zeitlichen Umstände festzulegen: (1) In sachlicher\nHinsicht massgebend sind die Umstände des konkreten Geschäfts, wie die Art\ndes in Frage stehenden Rechtsobjekts, die Geschäftsbedingungen etc.; (2) in\npersönlicher Hinsicht zu beachten sind sodann insbesondere die Bildung, Lebenserfahrung sowie das Berufsumfeld; während in (3) zeitlicher Hinsicht insbesondere die Dauer des Geschäfts bzw. allfällige Wiederholungen zu berücksichtigen sind (vgl. Max Baumann, Art. 3 N 50 in: Peter Gauch / Jörg Schmid [Hrsg.],\nZürcher Kommentar zum Zivilgesetzbuch, Einleitung Art. 1-7 ZGB, 3. Auflage, Zü-\n- 80 -\n\nrich 1998 [zit. ZK-Baumann]; Hausheer/Jaun, a.a.O., Art. 3 N 42; BaK ZGB I-\nHonsell, Art. 3 N 38).\n\n4.2.1. Sachliche Umstände\n\nZur Beurteilung des Sorgfaltsmassstabes in sachlicher Hinsicht ist zu beachten, dass der Kauf des Gemäldes \"Footman with Samovar\" durch den Beklagten\nim Jahr 1989 für USD 1'000'0050.– von der Galerie X zur Beurteilung steht.\n\na) Das Bundesgericht hatte bislang nicht die Gelegenheit, sich konkret\nzum notwendigen Sorgfaltsmassstab im Kunsthandel zu äussern. In der Literatur\nwird jedoch vertreten, dass der Kunsthandel zu den Bereichen gehören müsse, in\nwelchen besondere Aufmerksamkeit an den Tag zu legen sei (Martin Skripsky,\nDie Online-Kunstauktion, Diss. Zürich 2006, S. 292; Berger-Röthlisberger, a.a.O.,\nS. 207; darüber hinaus diverse Publikationen der Rechtvertreter des Klägers bzw.\naus der selben Kanzlei: Markus Müller-Chen, Die Crux mit dem Eigentum an\nKunst, AJP 2003 S. 1272 [zit. Müller-Chen, AJP]; derselbe, Grundlagen und ausgewählte Fragen des Kunstrechts, ZSR 129 [2010] II Heft 1, S. 95 [zit. Müller-\nChen, ZSR] mit weiteren Hinweisen). Auch in der älteren Rechtsprechung wurde\nes scheinbar als selbstverständlich erachtet, dass der \"Bilderhandel\" zu den heiklen Geschäftszweigen gehöre (Obergericht des Kantons Schaffhausen in: SJZ\n1961, Heft 19, Nr. 114, S. 304). Festzuhalten ist denn auch, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon ausgeht, dass bei \"Gebrauchtwaren aller Art\"\nbesondere Aufmerksamkeit erforderlich sei (BGE 113 II 397 Erw. 2 b)). Dies zielt\nwohl insbesondere darauf ab, dass beim Wiederverkauf von Waren aller Art das\nRisiko einer unlauteren Herkunft höher ist, als wenn eine Sache unmittelbar vom\nHersteller erworben wird. Dies ist klarerweise auch im Kunsthandel der Fall. Entsprechend hat auch im Kunsthandel grundsätzlich ein erhöhter Sorgfaltsmassstab\nzu gelten. Festzuhalten ist, dass die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung\nbereits vor dem Jahr 1989 begründet wurde. Entsprechend galt auch im Zeitpunkt\ndes Erwerbs des Streitgegenstandes durch den Beklagten ein erhöhter Sorgfaltsmassstab.\n- 81 -\n\nb) Aus dem im vorliegenden Verfahren durchgeführten Beweisverfahren\nhat sich in sachlicher Hinsicht zudem ergeben, dass Originalwerke von Malewitsch im Jahr 1989 kaum legal erhältlich waren. Ebenso geht aus dem Beweisverfahren hervor, dass bei Angeboten von Werken von Malewitsch auf dem Markt\nbesondere Sorgfalt und Vorsicht geboten waren (vgl. Ziff. 2.2.3.). Entsprechend\nhatte nicht nur die Tatsache des Handels auf dem Kunstmarkt an sich, sondern\ninsbesondere das Angebot des streitgegenständlichen Gemäldes zur Folge, dass\nein vernünftiger und redlicher Käufer besondere Aufmerksamkeit hätte walten lassen müssen.\n\n"}