{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\n f) Aus dem soeben genannten Grund ist denn auch nicht relevant, was\nder Beklagte dazu ausführt, wie er B über D im Jahr 1992 kennengelernt habe\n(act. 2 Ziff. 212 ff.). Diese Ereignisse fanden mehrere Jahre nach dem Kauf des\nstreitgegenständlichen Gemäldes durch den Beklagten statt und geben keinen\nAufschluss über den Kenntnisstand des Beklagten im Erwerbszeitpunkt. Zwar\nkönnten sich Indizien gegen seinen guten Glauben auch aus seinem Verhalten\nnach dem Erwerb ergeben (BK-Stark, Art. 933 N 52), jedoch behauptet der Kläger\nvorliegend in keiner Weise ein Verhalten des Beklagten, sondern lediglich Verhältnisse zwischen Dritten, aus welchen keine für den Beklagten gültigen Schlüsse gezogen werden können. Ebenso unwichtig sind sodann im Zusammenhang\nmit der rechtlichen Beurteilung der vorliegenden Klage die vom Kläger geschilderten Umstände des ersten direkten Kontakts zwischen den Parteien im Jahr 2000\nsowie der weitere Ablauf ihrer Gespräche (act. 2 Ziff. 224 ff.). Dies gilt umso\nmehr, als dass der Kläger nicht behauptet, der Beklagte habe in irgendeinem\nMoment angegeben, über den Diebstahl des \"Footman with Samovar\" informiert\ngewesen zu sein. Ebendies gilt selbstverständlich bezüglich der vom Beklagten\ndargestellten Umstände der Kontaktaufnahme durch den Kläger über gg im Jahr\n2000 (act. 32 Ziff. 42). Der Beklagte kann denn auch nichts für sich daraus ableiten, dass gg angeblich geschrieben habe, dass er ihm keinen bösen Glauben unterstellen wolle.\n\ng) Der Kläger stellt sich sodann auf den Standpunkt, einen weiteren Hinweis auf die Bösgläubigkeit des Beklagten stelle die Geschwindigkeit dar, mit wel-\n- 77 -\n\ncher der Beklagte das Gemälde erworben habe. Nachdem ihm das streitgegenständliche Bild im Frühjahr 1989 zum ersten Mal angedient worden sei, sei der\nKauf am 12. Juli 1989 bereits perfekt gewesen. Der Beklagte habe sich damit\nnicht die notwendige Zeit für sorgfältige Recherchen genommen (act. 52\nZiff. 129). Der Beklagte bestreitet dies und erklärt, dass zwei Monate eine lange\nZeit für einen Bilderkauf seien, da man sich oftmals innert Tagen oder Stunden für\noder gegen einen Kauf entscheiden müsse (act. 60 Ziff. 196, Ziff. 260).\n\nEr ist nicht einsichtig, inwiefern die Dauer zwischen dem Angebot und dem Kauf\nein Indiz für die Bösgläubigkeit des Beklagten darstellen soll. Die Zeitspanne hat\nhöchstens auf die Menge an Informationen, welche gesammelt werden können\neinen Einfluss, stellt aber keinen Hinweis darauf dar, dass der Käufer beim Kauf\nHintergedanken irgendwelcher Art hatte. Es könnte genauso gut argumentiert\nwerden, ein Käufer, der sich der heiklen Herkunft bewusst war, würde eher längere Zeit mit einem Kauf zuwarten, um das Risiko einer Rückforderung durch den\nlängeren Zeitablauf seit einem Diebstahl zu minimieren. Das klägerische Argument überzeugt damit in dieser Hinsicht nicht und ist entsprechend nicht weiter zu\nprüfen.\n\nh) Als letztes Indiz zu behandeln ist das Vorbringen des Beklagten, dass\ner den \"Footman with Samovar\" nie dem Restaurator Tt überlassen hätte, wenn\ner vom Rechtsmangel gewusst hätte. Tt sei ein hochangesehener Kunstrestaurator von untadeligem Ruf und überdies stark vernetzt gewesen. Das Risiko, dass\nTt das Gemälde als solches zweifelhafter Herkunft erkannt hätte, wäre viel zu\ngross gewesen (act. 32 Ziff. 136). Zu beachten ist, dass dieses Vorbringen lediglich im Hinblick auf den direkten bösen Glauben des Beklagten, nicht aber für eine\nallfällige Sorgfaltspflichtwidrigkeit relevant ist. Da dem Kläger aber der Nachweis\ndes direkten bösen Glaubens ohnehin nicht gelingt (siehe nachfolgend Ziff. 3.),\nkann von der weiteren Behandlung dieses entlastenden Moments abgesehen\nwerden.\n- 78 -\n\n3. Unmittelbarer böser Glaube des Beklagten\n\n3.1. Wie bereits eingangs (vgl. Ziff. 2.4.) dargelegt, ist von bösem Glauben\neinerseits dann auszugehen, wenn dieser direkt nachgewiesen werden kann,\nwenn also feststeht, dass eine Person tatsächlich Kenntnis vom fraglichen\nRechtsmangel hatte (Hausheer/Jaun, a.a.O., Art. 3 N 38).\n\n3.2. Zur Begründung, dass der Kläger vom Rechtsmangel tatsächlich gewusst habe, führt der Kläger explizit folgende Behauptungen und Umstände an:\nEinerseits geht er davon aus, dass der Kläger anlässlich seines Besuchs in der\nWohnung der Familie des Klägers im Jahr 1988 durch die Mutter des Klägers\nüber den Diebstahl des Gemäldes informiert gewesen sei (act. 2 Ziff. 126; act. 52\nZiff. 47). Diese Behauptung konnte jedoch im Beweisverfahren nicht erstellt werden (vgl. Ziff. 2.1.). Weiter macht der Kläger geltend, dass der Beklagte durch B\ndarauf hingewiesen worden sei, dass das streitgegenständliche Gemälde in Russland gestohlen worden sei (act. 52 Ziff. 93). Auch diese Behauptung konnte im\nBeweisverfahren nicht erhärtet werden (vgl. Ziff. 2.2.6.).\n\n3.3. Aus den weiteren Ergebnissen des Beweisverfahrens ergeben sich\nkeine Hinweise darauf, dass der Beklagte tatsächlich über den Diebstahl des\nGemäldes informiert gewesen wäre, so dass nicht von einer direkten Kenntnis\ndes Rechtsmangels und damit von bösem Glauben ausgegangen werden kann.\n\n4. Sorgfaltspflichtwidrigkeit des Beklagten\n\n4.1. Rechtliche Grundlage\n\n"}