{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\nEs ist nicht ersichtlich, inwiefern ein allfälliges früheres Angebot an Zz und dessen\ndiesbezügliches Verhalten relevant sein sollte. Selbst wenn er vom Diebstahl gewusst hätte und der Beklagte in seinem Umfeld verkehrt hätte, würde dies noch in\nkeiner Weise bedeuten, dass der Beklagte ebenfalls über diesen Diebstahl informiert war. Die – in diesem Zusammenhang einzige massgebende – Frage, ob der\nBeklagte über Zz wichtige Informationen hätte erlangen können, ist sodann nachfolgend unter Ziff. 4.3.2.3. zu klären.\n\nb) Der Kläger bringt weiter vor, auch dem Pariser Gallerist I sei das Gemälde angeboten worden, wobei die Umstände der Besichtigung derjenigen durch\nB geglichen hätten. I habe den Ankauf aber als verantwortungsbewusste und redlich handelnde Person zurückgewiesen, da er davon ausgegangen sei, dass der\nrechtmässige Eigentümer das Kunstwerk eines Tages zurückfordern würde (act. 2\nZiff. 150 f.). Da der Kläger aber nicht behauptet, dass der Beklagte in irgendeiner\nWeise im Kontakt mit I gestanden sei und hiervon gewusst habe, erscheint dieses\nVorbringen vorliegend als nicht massgebend.\n\nc) Der Kläger führt ausserdem aus, der Beklagte habe ein Gemälde direkt\naus der Moskauer Sammlung von Zz erworben, später aber angegeben, er habe\ndieses über Rr ersteigert. Dies zeige, dass der Beklagte gegen aussen nicht offen\nlegen wolle, dass er Kunstwerke illegal aus Russland importiere (act. 2 Ziff. 134).\nEs ist nicht klar, was diese – im Übrigen durch den Beklagten bestrittene (act. 32\nZiff. 176) – behauptete Tatsache zur Ermittlung der Gut- oder Bösgläubigkeit des\nBeklagten beitragen soll. Selbst wenn der Beklagte ein anderes Gemälde aus der\nUdSSR illegal importiert hätte, würde dies hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Falls keine Schlüsse zulassen.\n\nd) Als weiteren Hinweis erachtet der Kläger, dass anlässlich einer Ausstellung in London S der Mutter des Klägers am 2. August 1989 USD 250'000.–\nzur Abgeltung aller Eigentumsrechte an dem verschwundenen, streitgegenständlichen Bild \"Footman with Samovar\" angeboten habe. Es scheine, dass die Drahtzieher des Bilderdiebstahls versucht hätten, die Provenienz des Bildes weiss zu\nwaschen (act. 2 Ziff. 135 ff.; act. 52 Ziff. 142). Ebenso auffällig sei, dass sich einer\nder Diebe fast zeitgleich – nämlich im Dezember 1989 und Januar 1990 – aus\n- 75 -\n\ndem Gefängnis mit schriftlichen Anfragen bezüglich des \"Footman with Samovar\"\nan den Direktor des Russischen Staatsmuseums gewendet habe. Auch dies deute darauf hin, dass die Diebe und Verkäufer versucht hätten, eine offizielle Provenienzbescheinigung zu erhalten (act. 2 Ziff. 144 ff.). Der Kläger behauptet jedoch\nnicht, dass der Beklagte in diese angeblichen Vorgänge in irgendeiner Weise verstrickt gewesen wäre oder davon gewusst hätte, weshalb die Relevanz für die\nvorliegend zu behandelnde Frage der Gut- oder Bösgläubigkeit des Beklagten\nnicht erkennbar ist.\n\nIm Zusammenhang mit S führt der Kläger sodann weiter aus, dass dieser im Jahr\n2003 auf eindringliches Nachfragen der Frau des Klägers angegeben habe, dass\ndas Geld, welches der Mutter des Klägers im Jahr 1989 angeboten worden sei,\nmöglicherweise von aa oder bb stamme. Ausserdem habe er erklärt, dass cc, B,\ndd, ee und ff viel besser Bescheid wüssten (act. 2 Ziff. 238). Der Kläger führt hierzu jedoch nichts weiter aus und lässt insbesondere den Bezug zum Beklagten\nunerwähnt. Auf die behaupteten und vom Beklagten bestrittenen (act. 32 Ziff. 254)\nVorkommnisse ist damit nicht näher einzugehen.\n\ne) Dem Kläger erscheint ebenfalls als verdächtig, dass das streitgegenständliche Gemälde nie Teil einer Ausstellung der Sammlung des Beklagten gewesen sei. Dies zeige, dass der Beklagte die dunkle Provenienz des Bildes zu\nvertuschen suchte und Angst vor einer Beschlagnahme desselben habe. Dies habe er denn gegenüber B auch bestätigt, in dem er ihr gesagt habe, dass er wegen\ndes illegalen Imports aus Russland eine Beschlagnahme fürchte (act. 2 Ziff. 204\nff.; act. 52 Ziff. 80, Ziff. 140). Der Beklagte gibt hierzu an, dass er das Gemälde\nnie ausgestellt habe, weil Ausstellungen zu Fauvismus und zum deutschen Expressionismus veranstaltet worden seien und der \"Footman with Samovar\" nicht\nzu den genannten Stilrichtungen gehöre und zählt eine Reihe weiterer Gründe –\nunter anderem die Tatsache des inoffiziellen Exports aus der Sowjetunion – für\ndie Nichtausstellung auf (act. 32 Ziff. 227; act. 60 Ziff. 272).\n\nDiesbezüglich ist festzuhalten, dass der Kläger aus einem Verhalten des Beklagten dessen innere Kenntnis abzuleiten versucht. Der Beklagte bestreitet denn\nauch nicht, dass er das Gemälde nie ausgestellt habe, wobei er seine persönli-\n- 76 -\n\nchen, als plausibel erscheinenden Gründe dazu ausführt. Aus der Tatsache der\nNichtausstellung des Gemäldes kann denn vor diesem Hintergrund dem Beklagten auch nicht unterstellt werden, er hätte vom Diebstahl des Gemäldes im Zeitpunkt des Kaufes gewusst und dieses daher nicht ausgestellt. Hierbei ist darauf\nhinzuweisen, dass in rechtlicher Hinsicht ohnehin einzig relevant ist, was der Beklagte im Zeitpunkt des Kaufes wusste oder hätte wissen müssen. Eine allfällige\nspätere Bösgläubigkeit würde ihm für vorliegende Klage nicht schaden (BaK ZGB\nII-Stark/Ernst, Art. 933 N 40; BGE 5C.60/2004 Erw. 2.1.8. [nicht abgedruckt in\nBGE 131 III 418]).\n\n"}