{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\nZumal B hier offenbar die massgebende Zeugin ist, rechtfertigt es sich, an dieser\nStelle noch einmal darauf hinzuweisen, dass kein Anlass dazu besteht, davon\nauszugehen, dass die Zeugin auf Grund ihrer bereits im Jahr 2002 erstatteten\nvorprozessualen Aussagen anlässlich der vom entscheidenden Gericht angeordneten rechtshilfeweisen Einvernahme im Jahr 2009 nicht mehr frei und unbefangen geantwortet habe (vgl. dazu oben Ziff. IV. 4.2.). Besonders zu berücksichtigen ist jedoch in diesem Zusammenhang das beklagtische Bedenken, dass die\nAussagen der Zeugin B lediglich auf Grund der klägerischen Zermürbungstaktik\n- 72 -\n\nzustande gekommen wären (act. 60 Ziff. 17). Es trifft zu, dass die vorprozessuale\nEinvernahme der Zeugin B lange andauerte (10:12 Uhr bis 15:26 Uhr; vgl. act. 4/5\nS. 1 und S. 241). Ebenfalls trifft es zu, dass der klägerische Rechtsvertreter die\nZeugin oftmals wiederholt zu denselben Themenkomplexen befragte (vgl. z.B.\ndas hier zu behandelnde Gerücht betreffend eines gestohlenen Malewitsch:\nact. 4/5 S. 59, S. 69 ff., S. 86 f., S. 102-111, S. 122 f.). Jedoch fällt auf, dass die\nZeugin während der eingehenden und möglicherweise eindringlichen Befragung\nkeine (relevanten) Zugeständnisse machte, welche sie nicht bereits auf Anhieb\nerklärte. So erklärte sie beispielsweise von sich aus – ohne dass dieses Thema\ndavor besonders behandelt worden wäre –, dass sie nicht erstaunt gewesen sei,\nals der Beklagte ihr gesagt habe, dass er bezüglich des streitgegenständlichen\nGemäldes bei Interpol nachgefragt habe, da sie ihm nach der Besichtigung des\nGemäldes erzählt habe, dass es ein Gerücht gebe, dass sich ein gestohlener Malewitsch auf dem Markt befinde (act. 4/5 S. 69). Insbesondere diese vorliegend relevante Angabe ist damit nicht unter Druck, sondern spontan geäussert worden,\nwas auch die diesbezüglichen Bedenken des Beklagten zerstreuen sollte. Daran\nändern auch die vom Beklagten anlässlich seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 10. Dezember 2010 (act. 641 Ziff. 20) vorgebrachten Vermutungen,\ndass B bereits vorgängig zu der vorprozessualen Zeugeneinvernahme von der\nKlägerseite beeinflusst worden sei, nichts. Es steht zwar fest, dass eine vorgängige Kontaktierung stattfand, nicht aber, dass B anlässlich dieser Kontaktaufnahmen auch in irgendeiner Weise beeinflusst worden wäre. Wenn nun aber vorprozessuale Kontaktierungen eines Zeugen nicht schlechthin ausgeschlossen sind\n(vgl. Ziff. IV. 4.3.1.), geht es auch nicht an, aus der blossen Tatsache des Kontakts auf unzulässige Vorgehen zu schliessen. Da vorliegend jegliche konkreten\nHinweise auf eine Beeinflussung fehlen, ist hierauf nicht weiter einzugehen.\n\nDa es damit keinen Anlass gibt, an der Aussage der Zeugin B zu zweifeln und\nkeine in eine andere Richtung weisenden Beweismittel vorliegen, ist zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beweis, dass B dem Beklagten vor dem\nKauf des streitgegenständlichen Bildes mitteilte, dass sich ein gestohlenes Bild\ndes Künstlers Malewitsch auf dem Markt befinde, erbracht werden konnte. Die\nFrage, ob der Beklagte aus diesem Hinweis schliessen musste, dass es sich da-\n- 73 -\n\nbei um das streitgegenständliche Bild handelte, kann nur schwer bewiesen werden. Zu beachten ist, dass die Zeugin B hierzu zwar einerseits (sinngemäss) erklärte, dass der Beklagte diesen Schluss hätte ziehen sollen, andererseits aber\nangab, auch selbst nicht sicher gewesen zu sein und den Beklagten nicht explizit\ndarauf hingewiesen zu haben. Wenn aber selbst die Zeugin B, welche den Beklagten auf das Gerücht aufmerksam machte, nicht sicher war, dass es sich beim\nangeblich gestohlenen Gemälde um das dem Beklagten angebotene handelte,\nkann auch vom Beklagten kaum erwartet werden, dass er diesen Schluss zwingend zog. Der diesbezügliche Beweis konnte damit nicht erbracht werden. Vor\ndiesem Hintergrund erscheint es denn auch nicht als notwendig, auf die vom Beklagten behaupteten Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugin B anlässlich der vorprozessualen Einvernahme und der offiziellen Zeugeneinvernahme\neinzugehen (act. 641 Ziff. 67 ff.).\n\n2.2.7. Weitere Umstände\n\nNeben den bereits dargelegten Anhaltspunkten, führt der Kläger diverse weitere Anlässe für eine allfällige Bösgläubigkeit des Beklagten an, welche in der\nFolge zu diskutieren sind. Ebenfalls zu betrachten sind vom Beklagten angeführte\nentlastende Sachverhaltselemente.\n\na) Der Kläger gibt an, das streitgegenständliche Bild sei auch Zz zum\nKauf angeboten worden. Dieser habe aber sofort erkannt, dass es sich um das\ngestohlene Bild von Malewitsch handle und habe folglich empfohlen, dieses dem\nrechtmässigen Eigentümer zurückzugeben. Beim Beklagten als enger Bekannter\nvon B sei davon auszugehen, dass er Zz ebenfalls gekannt habe oder mindestens\nvon ihm gewusst habe. Auch habe der Beklagte selbst ein Bild aus der Sammlung\nvon Zz erworben und ihn dabei getroffen. Der Beklagte habe damit in einem Umfeld verkehrt, das über den Diebstahl der Gemälde aus der Sammlung P informiert gewesen sei (act. 2 Ziff. 132 ff.). Der Beklagte führt diesbezüglich aus, er\nwisse zwar, wer Zz sei, kenne ihn aber nicht persönlich. Über das Angebot an Zz\nwisse er nichts, er habe aber keinesfalls durch ihn vom Überfall erfahren (act. 32\nZiff. 174 f.).\n- 74 -\n\n"}