{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\nUnter Würdigung dieser vorliegenden Beweismittel gelingt es dem Kläger zusammenfassend nicht, zu beweisen, dass ein allfälliger früher bestehender\nSchriftzug tatsächlich vor dem Verkauf entfernt wurde. Der Zeuge F äussert zwar\neinen diesbezüglichen Verdacht. Jedoch kann er nicht aus seiner Erfahrung berichten, was die eigentliche Aufgabe und der Sinn eines Zeugen als Beweismittel\nwäre. Vielmehr äussert er eine blosse Interpretation der Situation, welche er zudem allein auf Grund von Fotografien gewonnen hat. Damit entsteht beim Gericht\nkeine Überzeugung, welche keine wesentlichen Zweifel mehr zulassen würde,\nweshalb der Beweis als gescheitert zu erachten ist. Vor diesem Hintergrund sind\ndie klägerischen Ausführungen (act. 572 Ziff. 34 ff.) zum – zu diesem Punkt lediglich als Gegenbeweismittel genannten – Gutachten nicht relevant und entsprechend auch nicht zu behandeln.\n\n2.2.6. Warnung des Beklagten\n\na) Als weiteren – wichtigen – Anhaltspunkt für die Bösgläubigkeit des Beklagten nennt der Kläger folgenden Sachverhalt: Nachdem B das streitgegenständliche Bild besichtigt habe, habe sie dem Beklagten dessen Echtheit bestätigt\nund ihn gleichzeitig darauf hingewiesen, dass sie vernommen habe, dass ein Ori-\n- 70 -\n\nginal von Malewitsch in Russland gestohlen worden sei und in Europa zum Verkauf angeboten werde (act. 2 Ziff. 179; act. 52 Ziff. 51, Ziff. 93). B selbst habe von\ndiesem Gerücht anlässlich der Ww vom Zürcher Galeristen Dr. Xx erfahren, dem\ndas Bild im Jahre 1986 durch eine Genfer Galerie angeboten worden sei. Dr. Xx\nhabe sich auf dieses Geschäft aber nicht eingelassen, da er davon ausgegangen\nsei, dass das Bild gestohlen und illegal aus Russland importiert worden sei (act. 2\nZiff. 181 f.). Es sei sodann auch davon auszugehen, dass B Kenntnis davon gehabt habe, um welches Bild es sich beim gerüchteweise gestohlenen Objekt\nhandle und dass sie dies dem Beklagten auch mitgeteilt habe (act. 52 Ziff. 93).\nVor diesem Hintergrund hätte dem Beklagten bewusst sein müssen, dass es sich\nbeim gestohlenen Bild um dasjenige handelte, welches ihm zum Kauf angeboten\nworden war (act. 2 Ziff. 180).\n\nDer Beklagte bestätigt, dass er B als Expertin auf dem Gebiet der russischen\nAvantgarde herangezogen habe (act. 32 Ziff. 98). Diese habe ihm nach der Besichtigung des Bildes die Echtheit desselben bestätigt, ihn aber in keiner Weise\nvor einem Kauf gewarnt. Auch habe ihm B nicht von einem angeblichen Gerücht\nerzählt, dass ein gestohlenes Werk von Malewitsch auf dem Markt sei (act. 32\nZiff. 100, Ziff. 116 f., Ziff. 202, Ziff. 210; act. 60 Ziff. 183).\n\nb) Eine allfällige Warnung von B an den Beklagten betreffend eines gestohlenen Werks von Malewitsch ist darum relevant, weil eine solche den Beklagten allenfalls zu zusätzlichen Vorsichtsmassnahmen hätte bewegen müssen. Hat\ner diese Vorsichtsmassnahmen nicht getroffen, hat er unter Umständen nicht die\nnotwendige Sorgfalt walten lassen, welche Voraussetzung dafür ist, dass ihm guter Glaube attestiert werden kann (BaK ZGB I-Honsell, Art. 3 N 32). Die Umstände, unter welchen B von diesem angeblichen Gerücht erfahren hat, sind dagegen\nfür den vorliegenden Fall nicht massgeblich. Relevant für den guten Glauben des\nBeklagten ist einzig, was B ihm allenfalls mitgeteilt hat.\n\nc) Zunächst ist die Frage zu klären, ob der Beklagte tatsächlich durch B\ndarauf hingewiesen worden war, dass sich ein gestohlenes Gemälde von Malewitsch auf dem Markt befinde. Die Zeugin B führte diesbezüglich anlässlich der\nrechtshilfeweisen Zeugeneinvernahme aus: \"Ich sagte ihm [dem Beklagten], dass\n- 71 -\n\nich von Herrn Yy gehört hatte, dass es ein Gemälde von Malevich gibt, das angeblich in Russland gestohlen worden war.\"; konkret habe sie dem Beklagten gesagt \"Dass er -- falls er daran interessiert sei, das Gemälde zu kaufen, dann sollte\ner herausfinden, ob dem so ist.\" (act. 618 S. 49 f.). An weiterer Stelle gab sie auf\ndie Frage, ob sie gedacht habe, dass es sich beim streitgegenständlichen Bild\nmöglicherweise um das gestohlene Bild handeln könnte, an: \"Ich hatte meine\nZweifel darüber, ja.\". Auf weitere Frage erklärte sie sodann: \"Ich habe ihm [dem\nBeklagten] das Gleiche gesagt; dass es echt ist, doch dass ich denke, es gebe\nein Gerücht, wonach das Gemälde gestohlen worden war, und dass er das nachprüfen sollte.\" (act. 618 S. 58) und \"Ich erinnere mich nicht, ob ich ihm genau gesagt habe, dass dies das Gemälde sei, aber ich sagte ihm, es gebe ein Gemälde,\ndas angeblich -- in Russland gestohlen worden war und dass er sorgfältig sein\nund seine Recherchen betreiben sollte.\" (act. 618 S. 59 f.). Die beiden vom Beklagten zum Gegenbeweis zusätzlich genannten Zeugen konnten hierzu keine\nAngaben machen (Zeugin Gg, Prot. S. 213 f.; Zeuge Ff, Prot. S. 227 f.). Auf die\nFrage \"Stimmt es, dass auf Grund der Klarheit Ihres Hinweises oder Ihrer Warnung an Herrn II. es dem Beklagten, Herrn II., hätte bewusst sein sollen, dass das\ngestohlene Gemälde dasjenige war, das Sie soeben geprüft hatten?\" antwortete\ndie Zeugin B wie folgt: \"Falls er auf mich hörte.\" (act. 618 S. 62). An weiterer Stelle erklärte sie auf die Frage: \"Als Sie Herrn II. von dem Gerücht erzählten, das sie\ngehört hatten, da haben Sie ihm aber nie gesagt, Sie glaubten, Footman with\nSamovar sei gestohlen, oder?\" \"Nein. Ich war nicht sicher.\" (act. 618 S. 63). Die\nweiteren hierzu genannten Zeugen konnten diesbezüglich keine Angaben machen (Zeuge D, act. 619 S. 55 ff.; Zeuge Ff, Prot. S. 227 f.).\n\n"}