{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\n d) Das klägerische Vorbringen, dass der Beklagte das streitgegenständliche Bild in ungerahmtem Zustand kaufte, scheint sodann auf Grund der Aussage\nder Zeugin B, welche bestätigt, dass das Bild im Zeitpunkt der Besichtigung durch\nsie nicht gerahmt war, als erstellt. Die Zeugin erklärte jedoch, auf die Frage, ob\ndas Bild aus seinem Rahmen geschnitten worden sei, dass sie dies nicht wisse,\nsie aber davon ausgehe, da es bei ihrer Besichtigung neu aufgezogen gewesen\nsei und dass der entsprechende Zustand nicht unbedingt Anlass dazu hätte geben müssen, mehr über die Herkunft des Bildes erfahren zu wollen (act. 618\nS. 115 ff.). Auch anlässlich der vorprozessualen Einvernahme äusserte sich B lediglich dahingehend, dass das Gemälde nicht gerahmt gewesen sei, nicht aber,\ndass es aus seinem Rahmen geschnitten worden wäre (act. 4/5 S. 94 f., S. 176\nZiff. 17 f., S. 177 Ziff. 20 ff., S. 181 Ziff. 9 f., S. 184 ff., S. 219 Ziff. 13 f.). Der Beklagte erklärte denn auch anlässlich seiner persönlichen Befragung, dass B ihm\nnach der Besichtigung mitgeteilt hätte, dass das Gemälde aus dem Rahmen geschnitten worden sei, was er jedoch später wieder relativierte und erklärte, dass\ner nicht wisse, ob es ausgeschnitten gewesen sei, er wisse nur, dass es nicht gerahmt gewesen sei (Prot. S. 174 und S. 181). Der ebenfalls zu dieser Frage angerufene Zeuge Tt konnte auf Grund seines vorzeitigen Versterbens nicht befragt\nwerden (act. 404 f.). Mangels des Bestehens eines \"Condition Reports\" konnte\nauch ein solcher nicht zur Klärung der Frage herangezogen werden (vgl. act. 108\nZiff. 5; act. 123). Nachdem aber der zur Edition desselben aufgeforderte Tt mit\nSchreiben vom 12. August 2008 hatte mitteilen lassen, dass er zwar über keinen\nCondition Report verfüge, sich aber 33 Diapositive in seinem Atelier befinden\n- 68 -\n\nwürden, welche den damaligen Zustand des Gemäldes belegten (11 Dias im Oktober 1987 geschossen und 22 Dias im Juli 1989 geschossen) (act. 123), beantragte der Kläger mit Eingabe vom 28. November 2008 die Edition dieser Diapositive (act. 293). Der Beklagte beantragte darauf mit Eingabe vom 27. Januar 2009\ndie Abweisung dieses Begehrens (act. 352), welches mit Zirkulationsbeschluss\nvom 27. März 2009 denn auch zunächst abgewiesen wurde (act. 402). Der Kläger\nbeantragte in der Folge mit Eingabe vom 14. April 2009 – nach dem Versterben\nvon Tt – erneut die Edition der Diapositive (act. 418), worauf der Beklagte mit\nSchreiben vom 17. April 2009 wiederum auf Abweisung des Antrages schloss\n(act. 420). Das Gericht zog in der Folge den Zirkulationsbeschluss vom 27. März\n2009 in Wiedererwägung, hiess das Gesuch bezüglich der Edition der 22 im Juli\n1989 aufgenommenen Diapositive mit Zirkulationsbeschluss vom 20. August 2009\ngut und forderte das Uu zur Edition derselben auf (act. 506 und act. 507). Die angeforderten Diapositive wurden darauf mit Schreiben vom 24. August 2009 eingereicht (act. 511 und act. 512). Auch aus diesen ist jedoch nicht ersichtlich, dass\ndas streitgegenständliche Gemälde aus dem Rahmen geschnitten worden wäre.\nAls weiteres Beweismittel offerierte der Kläger – und im Übrigen auch der Beklagte für den Gegenbeweis – die Durchführung eines Augenscheins. Diesbezüglich\nist zu beachten, dass durch einen Augenschein lediglich der aktuelle Zustand des\nGemäldes ermittelt werden kann. Dagegen gibt das Gemälde in seiner aktuellen\nForm keinen Aufschluss darüber, wie sich der Streitgegenstand im relevanten\nZeitpunkt des Kaufs präsentierte. Auf die Durchführung eines Augenscheins ist\ndeshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. vorstehend Ziff. IV. 4.1.2.) zu verzichten.\n\nEs ist damit entsprechend den Angaben der Zeugin B davon auszugehen, dass\ndas Gemälde ohne Rahmen gezeigt und verkauft wurde, wobei aber nicht feststeht, ob es aus dem Rahmen geschnitten worden war.\n\ne) Hinsichtlich des Schriftzugs auf der Rückseite des Gemäldes erklärten\ndie klägerischen Zeugen Vv (act. 292 S. 3) und I (act. 368), dass sie nichts über\nden betreffenden Schriftzug bzw. dessen Entfernung wüssten. Der weitere klägerische Zeuge F gab an, dass er qualitativ sehr gute Diabilder des Streitgegen-\n- 69 -\n\nstandes gesehen habe worauf ein grosser Schriftzug \"MALEVICH\" zu sehen gewesen sei, der aber seiner Ansicht nach nicht vom Künstler selbst stamme, sondern der wahrscheinlich nach dem Schmuggel des Gemäldes auf dieses gesetzt\nworden sei (act. 343). Der zusätzliche klägerische Zeuge Tt konnte, wie bereits\nerwähnt, wegen seines Vorversterbens nicht einvernommen werden (act. 404 f.).\nHinsichtlich der weiteren genannten Beweismittel ist zu bemerken, dass der Beklagte der Aufforderung zur Einreichung von Fotografien der Rückseite des Gemäldes nachkam (act. 109/1-2). Auf diesen sind verschiedene Schriftzüge zu sehen, welche nicht klar entziffert werden können, die jedoch möglicherweise dem\nkyrillischen Schriftbild des Namens des Künstlers entsprechen könnten. Der\nebenfalls zur Edition verlangte Condition Report wurde nicht eingereicht, zumal\nein solcher nicht erstellt wurde (act. 108 Ziff. 5). Auf den darauf – an Stelle des\nCondition Reports – zur Edition verlangten und eingereichten Diapositiven\n(act. 512) ist die Rückseite des \"Footman with Samovar\" nicht ersichtlich.\n\n"}