{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\nzu, dass er B lediglich mit der Abklärung der Echtheit des Gemäldes beauftragt\nhabe, jedoch sage dies nichts darüber aus, was er über das Bild wusste oder hätte wissen sollen. Die Abklärung der Provenienz eines Bildes stelle lediglich einen\nAspekt der Echtheitsprüfung dar, der dann nicht notwendig sei, wenn diese durch\neinen Experten auf andere Weise durchgeführt werden könne. Aus der Tatsache,\ndass er keine Abklärung der Provenienz verlangt habe – was er im Übrigen auch\nnicht \"üblicherweise\" tue – könne daher nichts abgeleitet werden (act. 32 Ziff. 115,\nZiff. 202). Der Beklagte bestreitet überdies einerseits, dass das Gemälde aus dem\nRahmen getrennt worden sei (act. 32 Ziff. 207) und andererseits, dass der\nSchriftzug von der Rückseite des Gemäldes entfernt worden sei, denn dieser sei\nnach wie vor vorhanden (act. 60 Ziff. 132). Der Beklagte bestätigt dagegen, dass\ndas Gemälde sich in einem schlechten Zustand befunden habe, weshalb er es\nauch habe restaurieren lassen. Allerdings sei der schlechte Zustand dadurch zu\nerklären gewesen, dass der Streitgegenstand illegal aus der Sowjetunion importiert worden sei (act. 60 Ziff. 129 ff.).\n\nb) Insbesondere massgebend ist bezüglich dieses klägerischen Vorbringens die Frage, ob der Beklagte vor dem Kauf des streitgegenständlichen Bildes\netwas unterlassen hat, was zur \"good practice\" gehörte und ihm einen Hinweis\nauf die fehlende Verfügungsberechtigung des Veräusserers gegeben hätte. Ist\ndies der Fall, stellt das ein Indiz für die Bösgläubigkeit des Beklagten im Zeitpunkt\ndes Kaufes dar.\n\nDie Frage, ob das Gemälde im Zeitpunkt des Kaufs gerahmt war oder nicht, spielt\ndann eine Rolle, wenn der Zustand des Gemäldes einen Hinweis darauf darstellte, dass es dem Vorbesitzer auf unrechtmässige Weise entzogen wurde. Als nicht\nwesentlich erscheint dagegen, ob der Beklagte das Kunstwerk selbst besichtigt\nhat oder nicht, zumal auch aus einer persönlichen Besichtigung keine Erkenntnisse bezüglich der Herkunft des Gemäldes hätten gezogen werden können. Ebenso\nwenig ersichtlich ist, inwiefern die Umstände der Besichtigung durch B relevant\nsein sollten, hätte doch bei allenfalls verdächtigen Rahmenbedingungen höchstens diese, nicht aber der Beklagte – auf dessen guten Glauben es vorliegend an-\n- 66 -\n\nkommt – misstrauisch werden können oder müssen. Diese Aspekte sind entsprechend nicht weiter zu verfolgen.\n\nc) Zu der Frage der Provenienzabklärung führt der gerichtlich bestellte\nGutachter aus, dass es zwar bereits 1989 Usus gewesen sei, die Provenienz eines Bildes abzuklären, jedoch sei dies damals eher geschehen, um die Authentizität des Bildes sicherzustellen, sowie um Angaben zu allfälligen bedeutenden\nVorbesitzern zu erhalten. Die Verwendung der Provenienzprüfung zur Abklärung,\nob es sich allenfalls um entzogenes Kulturgut handle, habe sich dagegen erst\nspäter entwickelt (act. 245 S. 2 ff.). Ebenso werde erst seit ungefähr 1995 mittels\nder Provenienzabklärung die Rechtmässigkeit der vorhergehenden Eigentumsübertragungen geklärt, während davor vielmehr der tatsächliche Besitz an der\nSache massgebend gewesen sei (act. 557 S. 3 f.).\n\nDer Kläger wendet gegen die Angaben des Gutachters ein, dass sich der Gutachter auch im Ergänzungsgutachten nicht seriös mit den Akten bzw. den Vorbringen\ndes Klägers auseinandergesetzt habe. Die Provenienzforschung sei, wie er aufgezeigt habe, seit Anfang des 20. Jahrhunderts bei Transaktionen im Kunsthandel\nüblich (act. 572 Ziff. 10 ff.; act. 640 Ziff. 76). Im Weiteren verweist er auf seine\nAusführungen in der Eingabe vom 16. Februar 2009 (act. 369 Ziff. 16 ff.). Mit den\nAusführungen und Einwendungen des Klägers in der letztgenannten Eingabe hat\nsich das Gericht bereits mit Zirkulationsbeschluss vom 31. August 2008 eingehend auseinandergesetzt und die Bedenken des Klägers verworfen (act. 517). Es\nbesteht kein Anlass, hierauf zurückzukommen. Bezüglich des neu vorgebrachten\nVorwurfs, dass sich der Gutachter nicht genügend mit den Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt habe, ist festzuhalten, dass es sich bei den klägerischen\nAusführungen um solche rechtlicher Art handelt, deren Würdigung und Entscheidung dem Gericht und nicht dem Gutachter obliegt. Entsprechend ist auch kein\nMangel des Gutachtens daraus ersichtlich, dass sich dieses nicht zu den dargelegten Entscheiden des Bundesgerichts äussert. Die klägerischen Einwände\nrechtfertigen daher weder die Anordnung eines neuen Gutachtens noch eine Ergänzung.\n- 67 -\n\nAus den weiteren bezüglich der Frage der Usanz der Provenienzforschung genannten Beweismitteln (Schriftliche Auskunft Ss [International] AG [act. 125] und\nSchriftliche Auskunft Rr [act. 143]) ergeben sich keine Informationen hinsichtlich\nder Situation im Jahr 1989. Entsprechend ist von der Darstellung des Gutachters\nauszugehen, zumal es keinen Anlass gibt, an der Korrektheit und Adäquanz von\ndessen Ausführungen zu zweifeln. Die Durchführung einer Provenienzabklärung\ngehörte damit bereits 1989 zum üblichen Vorgehen. Was die Unterlassung der\nDurchführung einer solchen für Folgen nach sich zieht, ist nachfolgend unter\nZiff. 3. f. zu behandeln.\n\n"}