{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\nFrage um eine \"entweder-oder\"-Frage gehandelt habe. Entgegen der Ansicht des\nKlägers legt der Gutachter in der Folge in nachvollziehbarer Weise dar, wie er zu\ndem Schluss kam, dass die beklagtische Wertbehauptung (Fr. 560'000.– bis\nFr. 600'000.–) eher zutreffe, als die klägerische Wertbehauptung (USD 5 Mio. bis\n6 Mio.). Ob der Gutachter dabei die in der Fachliteratur genannten Parameter abschliessend genannt hat, erscheint nicht als entscheidend dafür, ob das Gutachten genügend begründet ist. Relevant ist vielmehr, dass dem Gericht plausibel\ngemacht wird, woraus der Gutachter seinen Schluss zieht, damit dieser geprüft\nwerden kann. Dies ist vorliegend der Fall. Die Tatsache alleine, dass der Gutachter eine andere Methode wählt, als der vom Kläger angerufene Sachverständige\nPeter Hastings Falk und seine Werteinschätzung nicht auf Vergleichswerken basiert, disqualifiziert ihn noch nicht von seiner Befähigung, die ihm gestellte Frage\nzu beantworten. Bekanntlich können Gutachten, gerade wenn die Einschätzung\neines Werts in Frage steht, nach unterschiedlichen Methoden erstellt werden, was\nim Übrigen auch die von den Parteien eingereichten Privatgutachten bereits zeigen (act. 53/21; act. 61/8; act. 86/3; act. 411 [=act. 370/6]). Ebenfalls nicht verwunderlich ist, dass anhand verschiedener Methoden unterschiedliche Werte erzielt werden. Gerade für die gestellte \"entweder-oder\"-Frage erscheint es als angemessen, wenn der Gutacher davon absieht, alle von der Fachliteratur anscheinend geforderten Parameter minutiös in seine Berechnung einzubeziehen, sondern sich darauf beschränkt, die wichtigsten Einflussfaktoren auf dem Markt abzuhandeln, um dann zum Ergebnis zu kommen, dass der tiefere der beiden angegebenen Werte als der angemessenere erscheint. Die vom Kläger gegen das\nGutachten diesbezüglich vorgebrachten Einwände vermögen daher die Anordnung eines neuen Gutachtens nicht zu rechtfertigen.\n\nAus dem vom Kläger als zusätzliches Beweismittel genannten Text von Oo ergibt\nsich keine Angabe bezüglich des Werts des Gemäldes (act. 53/11). Im Übrigen ist\ndarauf hinzuweisen, dass sich aus dem von Rr London mit Schreiben vom\n10. Oktober 2008 (act. 207) eingereichten Angebot von Rr an C vom 12. Mai 1989\nergibt, dass Rr für das streitgegenständliche Gemälde einen Kaufpreis von USD 1\nMio. offerierte (act. 228/1). Dies stellt – zumal auch der Kläger Rr nicht vorwirft,\nebenfalls einen verdächtigen Kauf zu tätigen – ein starkes Indiz dafür dar, dass\n- 64 -\n\nUSD 1 Mio. mindestens ungefähr dem Marktwert des Streitgegenstandes im\nFrühjahr/Sommer 1989 entsprach. Entsprechend erscheint der klägerische Beweis, dass der Beklagte einen klar viel zu tiefen Preis für den \"Footman with Samovar\" bezahlt habe, als gescheitert. Die Behandlung der vom Beklagten als Gegenbeweismittel genannten Dokumente (act. 61/9 und act. 86/1) erübrigt sich entsprechend. Ebenso nicht notwendig ist unter diesen Umständen die Auseinandersetzung mit dem vom Beklagten mit der Stellungnahme zum Beweisergebnis vom\n10. Dezember 2010 eingereichten Schreiben des klägerischen Rechtsvertreters\nvom 31. Oktober 2002 (act. 642/1).\n\n2.2.5. Besichtigung des Gemäldes durch den Beklagten\n\na) Der Kläger wirft dem Beklagten vor, er habe das streitgegenständliche\nBild nie selbst besichtigt, was als verdächtig erscheine. Dagegen habe er sich darauf beschränkt, B mit der Abklärung der Echtheit des Gemäldes zu beauftragen.\nDiese habe den Streitgegenstand dann in Begleitung zweier Damen besichtigt,\nwobei sie davor nicht gewusst habe, wo das Bild gelagert wurde und sie durch\nden Hintereingang in eine Bank geschleust worden sei. Einen Auftrag zur Abklärung der Provenienz des Kunstwerks habe er dagegen unterlassen, obwohl dies\nnormalerweise zur \"good practice\" im Kunstgeschäft gehöre und der Beklagte\ndies üblicherweise ebenfalls verlangt habe (act. 2 Ziff. 171 ff.; act. 52 Ziff. 92,\nZiff. 127). Ebenfalls als verdächtig hätte dem Beklagten erscheinen müssen, dass\ndas Bild ohne Rahmen gezeigt und verkauft wurde; dies sei darauf zurückzuführen, dass das Gemälde beim Diebstahl aus der Wohnung der Familie P aus seinem Rahmen geschnitten wurde (act. 2 Ziff. 72, Ziff. 176). Darüber hinaus sei das\nGemälde in einem schlechten Zustand gewesen, was auf eine unsachgemässe\nHandhabung hingedeutet habe (act. 52 Ziff. 70). Nach Angabe des Klägers hätte\nden Beklagten ebenfalls stutzig machen sollen, dass der ursprünglich auf der\nRückseite des Bildes angebrachte Schriftzug von Kasimir Malewitsch offensichtlich entfernt worden sei (act. 2 Ziff. 234; act. 52 Ziff. 70).\n\nDer Beklagte hält seinerseits fest, dass er das Bild vor dem Kauf besichtigt habe\n(act. 60 Ziff. 177). B habe das Gemälde ebenfalls besichtigt, wobei aber die Umstände dieser Besichtigung nicht massgebend seien (act. 60 Ziff. 179 f.). Es treffe\n- 65 -\n\n"}