{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\n a) Als weiteres Indiz weist der Kläger darauf hin, dass dem Beklagten der\n\"Footman with Samovar\" zu einem auffallend niedrigen Kaufpreis überlassen\nworden sei, welcher nicht marktgerecht gewesen sei, da der Marktwert des Gemäldes im Zeitpunkt des Kaufvertrages ca. USD 4 Mio. bis 5 Mio. betragen habe\nund der Beklagte lediglich USD 1'000'050.– bezahlt habe (act. 2 Ziff. 310; act. 52\nZiff. 103 ff.).\n\nDer Beklagte lässt ausführen, dass der für das Bild bezahlte Kaufpreis in keiner\nWeise zu tief gewesen sei. Der Preis sei marktgerecht gewesen (act. 32 Ziff. 106,\nZiff. 224, Ziff. 247, Ziff. 285) bzw. es habe im Zeitpunkt des Kaufs keinen etablierten Markt und damit auch keinen möglichen Vergleich mit Preisen von Gütern\nderselben Art gegeben, so dass auch keine Bezeichnung als besonders tiefer\nPreis möglich sei. Vielmehr habe die Preisbildung einzig auf Grund der subjektiven Bewertung im Einzelfall statt gefunden und auch ein Gutachten bestätige im\nNachhinein einen Wert des Bildes im Jahre 1989 von Fr. 560'000.– bis\nFr. 600'000.– (act. 60 Ziff. 220 ff.).\n\nb) Die Behauptung des Klägers ist insofern relevant, als dass ein Kaufpreis, welcher deutlich unter dem Marktpreis des Kaufgegenstandes liegt, ein Indiz dafür darstellen kann, dass dem Käufer im Zeitpunkt des Kaufes bewusst war\nbzw. bewusst sein musste, dass der Kaufgegenstand an einem Mangel leidet,\nwelcher den tiefen Kaufpreis erklärt (BGE 100 II 8 Erw. 4 a); BGE 47 II 263\nErw. 2; BGE 79 II 59 Erw. 2 b)). Entsprechend hat ein Käufer bei einem sehr tiefen Kaufpreis vorsichtiger zu sein und insbesondere der Verdacht einer möglicherweise nicht rechtmässigen Transaktion hat schneller als bei anderen Geschäften zu entstehen. Liesse sich erstellen, dass das streitgegenständliche Gemälde\nim Zeitpunkt des Erwerbs durch den Beklagten einen Marktwert auswies, der einem Mehrfachen des bezahlten Kaufpreises entsprach, würde dies einen Hinweis\ndarauf darstellen, dass dem Beklagten (mindestens) hätte bewusst sein müssen,\ndass dem von ihm zu erwerbenden Bild ein Makel anhaftete.\n\nc) Aus den von den Parteien offerierten Beweismitteln ergeben sich – wie\nin Bezug auf den Kunstmarkt wohl grundsätzlich zu erwarten ist – erhebliche Differenzen in den Einschätzungen des Werts des Streitgegenstandes durch die\n- 62 -\n\nverschiedenen Experten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass\ndie von den Parteien eingereichten Gutachten (act. 53/21; act. 61/8; act. 86/3)\nnicht als Gutachten im Sinne von § 171 ff. ZPO gelten können, da sie nicht gerichtlich angeordnet worden sind. Vielmehr stellen sie lediglich Parteibehauptungen dar und können damit nicht als Beweis für die Aussagen der sie einreichenden Partei herangezogen werden (vgl. § 149 Abs. 3 ZPO; BGE 132 III 83 Erw.\n3.4.). Da die verschiedenen Gutachten in erster Linie die Standpunkte der jeweils\neinreichenden Partei unterstützen, ist vorliegend vorwiegend auf das gerichtlich\nangeordnete Gutachten abzustellen. Dieses erklärt, dass dem streitgegenständlichen Bild im Jahr 1989 eher ein Wert von Fr. 560'000.– bis 600'000.–, denn ein\nsolcher von USD 4 Mio. bis 5 Mio. zugekommen sei (act. 245 S. 12; act. 557\nS. 11 ff.).\n\nDer Kläger bringt in seiner Eingabe vom 8. März 2010 ausführliche Bedenken gegen die Qualifikation des Gutachters vor und wiederholt diese in der Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 10. Dezember 2010; act. 640 Ziff. 183 ff.. Er\nbegründet seine Begehren einerseits damit, dass der Sachverständige bei seiner\nBewertung lediglich Trivialliteratur verwendet habe und sich dabei in Gegensatz\nzur Fachliteratur stelle. Überdies setze sich der Gutachter nicht mit den Verfahrensakten – insbesondere nicht mit den vom Kläger eingereichten Parteigutachten\n– auseinander und nehme auch keinen Bezug auf Vergleichsverkäufe. Auch setze\ner sich nicht mit dem Vortrag von O. auseinander. Überdies genügten die Ausführungen des Gutachters den Standards der Fachliteratur, welche bei einem Bewertungsgutachten zu befolgen seien, nicht. Der Kläger beantragt aus diesen Gründen, dass ein neues Gutachten von einem anderen Sachverständigen einzuholen\nsei (act. 572 Ziff. 38 ff.).\n\nWie bereits mit Zirkularbeschluss vom 31. August 2009 festgehalten wurde, trifft\nes zu, dass der Gutachter seine ursprüngliche Angabe nicht begründete, weshalb\ner zur entsprechenden Ergänzung des Gutachtens angehalten wurde (act. 517).\nIm Ergänzungsgutachten vom 20. November 2009 legt der Gutachter sodann dar,\naus welchen Gründen er auf das von ihm vertretene Ergebnis gekommen sei. Der\nGutachter gibt dabei zutreffenderweise an, dass es sich bei der ihm gestellten\n- 63 -\n\n"}