{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\nEin Gutachten hat gemäss § 178 Abs. 1 ZPO begründet zu sein. Das Gericht hat\nein nicht gehörig begründetes Gutachten zurückzuweisen, was ein Ausfluss der\nfreien Beweiswürdigung darstellt. Das Gericht prüft dabei insbesondere, ob die\nvom Gutachter gezogenen Schlüsse genügend und überzeugend begründet sind\nund ob die tatsächlichen Feststellungen mit den Akten übereinstimmen (ZPO-\nKomm., § 181 N 5).\n\nDa die Angabe des Gutachters im Gutachten vom 6. November 2008 diesen Anforderungen nicht entsprach, wurde der Gutachter mit Zirkulationsbeschluss vom\n31. August 2009 zur Klarstellung aufgefordert (act. 517). Der Gutachter räumte im\nErgänzungsgutachten vom 20. November 2009 ein, dass es schwierig sei, schriftliche Quellenangaben zu finden, weshalb seine Einschätzungen auf dem jahrelangen Austausch mit Vertretern von Kunstdatenbanken, Versicherungen und\nErmittlungsbehörden beruhen würden (act. 557 S. 1 f.). Eine Nachkontrolle dieser\nAngaben ist damit nicht möglich. Jedoch ist zu beachten, dass die gestellte Frage\nwohl kaum durch harte und überprüfbare Fakten beantwortet werden kann. Die\nFragestellung indiziert geradezu die Nachfrage nach einer persönlichen Einschätzung, welche oftmals auf persönlichen Kontakten und Erfahrungen beruht. Die\nAngabe des Gutachters, worauf seine Einschätzung beruhe, erweist sich zwar als\n- 59 -\n\nknapp, jedoch als genügend, um den Schluss plausibel zu machen. Die klägerischen Einwände erweisen sich damit als verständlich, jedoch nicht als begründet.\n\nDie klägerische Behauptung, dass der hochpreisliche Markt der bildenden Kunst\nallgemein besonders anfällig für gestohlene Ware sei, konnte damit nicht erstellt\nwerden.\n\nf) Neben den bereits ausgeführten Aspekten im Zusammenhang mit dem\nStreitgegenstand, gab der Kläger an, dass es 1989 in der Kunstbranche allgemein\nbekannt gewesen sei, dass aus der Sowjetunion geschmuggelte Kulturgüter in\nder Regel geraubt oder dem rechtmässigen Besitzer auf andere Weise unberechtigt entwendet worden waren.\n\nDer Kläger nennt zum Beweis seiner Behauptung einerseits einen Artikel aus der\nWeltwoche Nr. 15.05 S. 54 ff (act. 53/16), aus welchem jedoch in Bezug auf die\nFrage, ob geschmuggelte Kulturgüter immer bzw. meist auch geraubte oder entwendete Kulturgüter darstellen, nichts hervorgeht. Auch aus den schriftlichen\nAuskünften der Auktionshäuser Rr und Ss lässt sich diesbezüglich nichts ableiten,\nzumal Rr unter Verweis auf mangelnde Fachkenntnisse keine Stellung nahm\n(act. 143) und die vom Auktionshaus Ss zu dieser Frage abgegebene Stellungnahme einen grossen Interpretationsspielraum offen lässt bzw. in diesem Zusammenhang als unverständlich erscheint (act. 125). Aus dem als weiteres Beweismittel offerierten Gutachten vom 6. November 2008 und dem Ergänzungsgutachten vom 20. November 2009 geht hervor, dass der Gutachter der Ansicht\nist, dass die Vorgänge betreffend die Kunstwerke zwar Teil des historischen Wissens waren, jedoch nicht einem allgegenwärtigen Bewusstsein entsprachen\n(act. 245 S. 10 f.). Er geht davon aus, dass das Wissen um die betreffenden Vorgänge im Osten bei kommerziellen Vermittlern von Ware im Sinne von Insiderwissen vorhanden war, dass aber diese Hintergründe Endkunden an den Märkten\nnicht freiwillig offenbart wurden (act. 557 S. 9 f.).\n\nDer Kläger wendet gegen die Ausführungen des Gutachters ein, dass dieser nicht\ngenügend spezifiziert habe, was er mit \"Entziehung\" von Kunst und Kulturgut in\nden sozialistischen Staaten meine. Auch habe er die ihm gestellte Frage nicht\n- 60 -\n\nrichtig beantwortet und ausserdem fehle eine Begründung dafür, weshalb zwischen einem kommerziellen Vermittler und einem Kunden unterschieden werde\n(act. 572 Ziff. 30 ff.). Soweit der Kläger geltend macht, es sei nicht klar, worauf\nsich der Gutachter mit dem Begriff \"Entziehung\" beziehe, kann ihm nicht gefolgt\nwerden. Aus dem Gutachten wird klar, dass der Gutachter sich auf jede Art der\nEnteignung von Privaten durch den Staat bezieht. Im Übrigen ist die Definition\ndieses Begriffs vorliegend ebenso wenig von Relevanz wie die vom Kläger aufgeworfene Frage der Rechtmässigkeit eines solchen Entzugs. Auch wenn der\nKläger ausführt, der Gutachter habe die ihm gestellte Frage nicht richtig beantwortet, kann dem nicht beigepflichtet werden. Die Antwort des Gutachters ist im\nvorstehenden Absatz zusammengefasst. Dagegen trifft es zu, dass die Begründung des Gutachters, weshalb er eine Unterscheidung zwischen kommerziellen\nAnbietern und Kunden trifft, sehr dürftig ausgefallen ist.\nZu beachten ist aber, was folgt: Auch wenn die vom Kläger aufgestellte Behauptung zutreffen würde, stünde nicht fest, dass auch der Beklagte darüber informiert\nwar. Ein böser Glaube könnte ihm daher nicht vorgeworfen werden. Entsprechend\nwäre auch bei Zutreffen der klägerischen Behauptung lediglich der Sorgfaltsmassstab des Beklagten betroffen. Bezüglich der vom Beklagten im Rahmen der\nanzuwendenden Sorgfalt anzustellenden Nachforschungen ist jedoch – wie noch\nzu zeigen sein wird (vgl. Ziff. 4.3.4.) – davon auszugehen, dass der Beklagte auch\nbei Durchführung der notwendigen Abklärungen nicht vom Diebstahl erfahren hätte. Hieran würde sich auch durch die vorliegend zu beurteilende Behauptung\nnichts ändern, weshalb von der Erstellung eines neuen Gutachtens bzw. von einer Ergänzung abgesehen werden kann.\n\nDa auf Grund der aktuell vorliegenden Beweislage der Beweis dafür, dass es Allgemeinwissen in der Kunstbranche entsprach, dass aus der UdSSR geschmuggelte Kulturgüter in der Regel geraubt oder auf andere Weise unrechtmässig entwendet worden waren, nicht als erbracht erachtet werden kann, erübrigt sich auch\ndie Behandlung der beklagtischen Gegenbeweismittel.\n\n2.2.4. Kaufpreis\n- 61 -\n\n"}