{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\ngab auf die Frage, ob im Zusammenhang mit Werken von Malewitsch besondere\nSorgfalt und Aufmerksamkeit geboten sei, an, dass dies auch darum zutreffe, da\nes viele Fälschungen gebe (act. 620 S. 27 f.). Auf die Nachfrage, ob es noch andere Gründe gegeben habe, sich um Malewitsch-Gemälde zu sorgen und die Anlass für zusätzliche Nachforschungen gegeben hätten, antwortete sie: \"Nun, es\ngab so wenige, man hätte sich gefragt, wo es herkam. Es gab einige, von denen\nes hiess, sie stammten aus Provinzmuseen, zum Beispiel, und sie müssen zurückverfolgt werden. Sie mussten zurückverfolgt werden. Wissen Sie, es gab nur\neine sehr begrenzte Anzahl Orte, von denen Malevichs hätten herkommen können und noch herkommen.\" (act. 620 S. 31). Der Zeuge Nn führte aus, dass es\nzutreffe, dass bei Werken Malewitsch's eine erhöhte Sorgfalt und Aufmerksamkeit\ngeboten sei, wobei er dies insbesondere damit begründet, dass Fälle bekannt\nseien, bei denen ein Werk zunächst Malewitsch zugeordnet worden sei und es\nsich später herausgestellt habe, dass dies doch nicht der Fall gewesen sei\n(act. 436). Die Zeugin Oo konnte aus den bereits dargelegten Gründen nicht einvernommen werden. Aus dem als klägerisches Beweismittel genannten Vortrag\nvon O. lässt sich diesbezüglich nichts ableiten (act. 53/13).\n\nIm von beiden Parteien als Beweismittel genannten Gutachten vom 6. November\n2008 (act. 245) bzw. dem Ergänzungsgutachten vom 20. November 2009\n(act. 557) ist festgehalten, dass für das Jahr 1989 der körperliche Besitz eines\nWerkes die Verfügungsberechtigung über das Werk ausreichend indizierte\n(act. 245 S. 10), dass aber bei einem privaten oder \"ungewöhnlichen\" Angebot eine erhöhte Sorgfaltspflicht eher zu bejahen gewesen wäre, während dies bei einem bekannten kommerziellen Kunstmarktteilnehmer wie einer professionellen\nGalerie eher nicht der Fall sei (act. 557 S. 8 f.). Aus den weiteren als klägerische\nBeweismittel genannten schriftlichen Auskünften der Auktionshäuser Rr und Ss\nlassen sich keine zusätzlichen Informationen gewinnen: Rr erklärte im Schreiben\nvom 28. August 2008, dass es ihnen mangels Fachkenntnissen nicht möglich sei,\ndie gestellten Fragen zu beantworten (act. 143) und Ss bezog sich im Schreiben\nvom 11. August 2008 auf die aktuelle Situation seit dem Jahr 2005, weshalb sich\nkeine Angabe bezüglich des vorliegend relevanten Jahres 1989 ableiten lässt\n(act. 125).\n- 57 -\n\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche Zeugen, welche alle in irgendeiner Weise im Kunstmarkt tätig sind bzw. sich in diesem Umkreis bewegen,\ndie übereinstimmende Angabe machen, dass im Zusammenhang mit dem Kauf\neines Gemäldes von Malewitsch besondere Sorgfalt und Aufmerksamkeit geboten\nsei. Dem widerspricht auch das Gutachten bei genauer Betrachtung nicht: Der\nGutachter führt aus, dass bei einem Angebot aus professioneller Hand diese\nSorgfalt und Aufmerksamkeit nicht notwendig sei, während bei einem Angebot\naus privater Hand vorsichtig vorzugehen sei. Dies bedeutet, dass das Angebot eines Werkes von Malewitsch an sich besonderer Sorgfalt und Aufmerksamkeit bedarf, dass – nach Ansicht des Gutachters – aber bei Vertrauen darauf, dass der\nVerkäufer seinerseits seriöse Angebote macht und die Hintergründe bereits ermittelt hat, davon abgesehen werden darf.\nDie damit geforderte besondere Aufmerksamkeit ist dabei nach übereinstimmender Angabe der Zeugen in erster Linie darauf zurückzuführen, dass vor allem gefälschte Werke von Malewitsch auf dem Markt waren. Teilweise wird als zusätzlicher Grund für die besondere Aufmerksamkeit jedoch auch die Abklärung der\nHerkunft genannt, während dies von anderer Seite wiederum verneint wird. Daraus ist zu schliessen, dass das Problem der illegalen Herkunft als besonderes\nWarnsignal bei Werken von Malewitsch zwar bestand, jedoch nicht in allen Kreisen gleich verbreitet war.\nJedenfalls ist der klägerische Beweis, dass bei Werken von Malewitsch grundsätzlich erhöhte Aufmerksamkeit und Sorgfalt geboten war, damit erbracht, weshalb auf eine Übersetzung des zusätzlich genannten Beweismittels act. 4/50 verzichtet werden kann. Ebenfalls verzichtet werden kann vor diesem Hintergrund\nauf eine ausführliche Behandlung der klägerischen Vorbringen bezüglich der sich\nauf diese Frage beziehenden Mängel am Gutachten (act. 572 Ziff. 28 ff.). Zu berücksichtigen ist einzig der Hinweis des Klägers, dass Dr. G als Sachverständiger\nnicht unabhängig sei, zumal dies nicht nur die Beantwortung dieser Frage beschlagen, sondern allenfalls die Erstellung eines neuen Gutachtens erfordern\nwürde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger aus den Angaben des Gutachters ableitet, dass dieser nicht unabhängig sein solle. Insbesondere erscheint die\nfehlende Definition des Wortes \"ungewöhnlich\" nicht als Hinweis auf eine behaup-\n- 58 -\n\ntete fehlende Unabhängigkeit des Gutachters. Da damit entsprechend nicht davon\nauszugehen ist, dass der Gutachter nicht als unparteiisch bzw. unabhängig zu erachten wäre, ist kein neues Gutachten erforderlich.\n\ne) Hinsichtlich der weiteren klägerischen Behauptung, dass der hochpreisliche Markt der bildenden Künste allgemein besonderes anfällig für den Handel gestohlener Werke ist, nannte der Kläger lediglich ein Gutachten als Beweismittel. Der Gutachter gab darin an, dass dies nicht zutreffe, zumal gerade in diesem Segment die Werke in der Regel besonders gut dokumentiert seien und entsprechend der Absatz schwieriger sei, so dass Diebe eher auf weniger wertvolle\nStücke zugreifen würden (act. 245 S. 1; act. 557 S. 1 f.). Gegen diese Angabe\ndes Gutachters wendet der Kläger ein, dass sie – trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung – nicht genügend begründet worden sei (act. 572 Ziff. 5 ff.;\nact. 640 Ziff. 71).\n\n"}