{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\n cb) Aus der Würdigung der genannten klägerischen Beweismittel ergibt\nsich, dass sowohl die angerufenen Zeugen als auch der Gutachter und die als\nBeweismittel genannte Literatur klar davon ausgehen, dass ein Originalwerk von\nMalewitsch auf dem Markt eine Besonderheit darstellt, die sich vom Angebot von\nWerken anderer Künstler abhebt. Eine Übersetzung des ebenfalls als Beweismittel genannten russischen Dokuments act. 4/50 erübrigt sich damit. Durch die vorgenannten Beweismittel ebenfalls erstellt ist, dass Originalgemälde von Malewitsch – mindestens im vorliegend interessierenden Jahr 1989 – kaum legal auf\ndem Markt erhältlich waren. Diesem Schluss widerspricht denn auch das Gutachten bei näherer Betrachtung nicht, zumal dieses nur angibt \"[…] liess die Vorstellung des Angebots eines Malevich-Bildes auf den westlichen Kunstmärkten\ndurchaus zu.\" (act. 557 S. 7). Die Ausführung des Gutachters, dass es vorstellbar\nsei, dass ein Werk in legaler Weise auf den Markt gelange, widerspricht der Angabe, dass \"kaum\" ein (also fast kein) Originalwerk legal auf den Markt gelangte,\nnicht.\n\ncc) Der vom Beklagten zum Gegenbeweis angerufene Zeuge Mm gab an,\nnicht zu wissen, ob es in Kunstkreisen notorisch war, dass Werke von Malewitsch\nkaum legal erhältlich seien, jedoch bestätigte auch er, dass das Angebot eines\nOriginals von Malewitsch 1989 und heute ein aussergewöhnliches Ereignis dargestellt hätten (Prot. S. 325). Die vom Beklagten als Gegenbeweismittel angerufene Rechnung von Ss vom 30. Juni 1999 zeigt einzig, dass damals ein Gemälde\nvon Malewitsch verkauft wurde, sagt jedoch nichts darüber aus, ob Werke von\nMalewitsch regelmässig bzw. oft in legaler Weise auf dem Markt angeboten werden (act. 61/3). Aus dem Privatgutachten von Pp vom 27. Februar 2006 geht hervor, dass bis 1989 nur Rr – nicht aber Ss – Werke von Malewitsch versteigert hatte, wobei bis 1989 vier Zeichnungen angeboten worden seien (act. 61/8). Zwar\nkann wohl davon ausgegangen werden, dass Verkäufe über grosse Auktionshäuser in der Regel vor legalem Hintergrund abgewickelt werden. Aus dem genannten Privatgutachten – dem im Übrigen ohnehin lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung zukommt (BGE 132 III 83 E. 3.4.) – kann aber nicht geschlossen\nwerden, dass der Verkauf von Werken von Malewitsch auf dem Markt ein ge-\n- 55 -\n\nwöhnliches Ereignis darstellten, bloss weil bis 1989 vier Zeichnungen über Rr angeboten worden zu sein scheinen.\n\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beklagten angeführten Gegenbeweismittel die aus den klägerischen Beweismitteln gewonnenen Erkenntnisse\nnicht umzustossen vermögen. Der klägerische Beweis, dass es in Kunstkreisen\nbekannt ist, dass Originalwerke von Malewitsch kaum legal auf dem Markt erhältlich sind und dass das Erscheinen auf dem Markt im Jahr 1989 ein aussergewöhnliches Ereignis darstelle, ist damit erbracht. Auf Grund dieses – den Vorstellungen des Klägers wohl entsprechenden – Beweisergebnisses, rechtfertigt es\nsich, von einer Auseinandersetzung mit den Bemängelungen des Klägers bezüglich des Gutachtens (act. 572 Ziff. 25 ff.; act. 640 Ziff. 122) abzusehen. Ebenso\nkann von der Behandlung des Antrags des Klägers auf Abnahme von Qq als zusätzlicher Zeuge zu diesem Themengebiet abgesehen werden (act. 369 Ziff. 41).\n\nd) Zum weiteren klägerischen Vorbringen, dass beim Kauf eines Kunstwerks von Malewitsch ohnehin besondere Sorgfalt und Aufmerksamkeit geboten\nsei, erklärte die Zeugin B: \"Es ist nicht nur Malevich. Es ist die ganze russische\nAvantgarde-Kunst, bei der wir sehr sorgfältig sein müssen, weil derart viele Fälschungen im Umlauf sind.\" (act. 618 S. 112). Auf die Folgefrage, ob Grund zur\nBesorgnis auch daher bestanden habe, dass einige der Werke gestohlen sein\nkönnten, gab sie an: \"Nein. Das denke ich nicht. Mir -- mir wurden mehr gefälschte Gemälde der russischen Avantgarde angeboten, als es auf dieser Erde echte\nKunst gibt.\" (act. 618 S. 112). Die vom Kläger als weiteres Beweismittel genannten Stellen in der vorprozessualen Einvernahme von B ergeben keine zusätzlichen Informationen (act. 4/5). Der Zeuge D bestätigte, dass im Zusammenhang\nmit der Kunst Malewitsch's Sorgfalt anzuwenden sei (act. 619 S. 72). Auf die\nNachfrage, warum erhöhte Sorgfalt erforderlich gewesen sei, antwortete er: \"Wegen einer Unzahl von Problemen, wegen einer Unmenge von Problemen, potenziellen Problemen. Eines davon ist die Echtheit, das zweite Rechtstitel, und das\ndritte, offensichtlich, dass einige von Malewichs Werken -- es ist in der Öffentlichkeit bekannt, dass einige von ihnen nicht angemessen konserviert worden sind,\nso ist es auch ein Problem betreffend Zustand.\" (act. 619 S. 81). Die Zeugin E\n- 56 -\n\n"}