{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\nDer Beklagte gibt dazu an, dass es zwar zutreffe, dass nur wenige Originalwerke\nvon Malewitsch auf dem Markt erhältlich seien, jedoch gelte dies für alle bedeutenden Vertreter der Kunstgeschichte (act. 32 Ziff. 197, Ziff. 274) und auch wenn\nMalewitsch nicht häufig gehandelt werde, bedeute dies nicht, dass es keinen regulären Markt für seine Werke gegeben habe und dass darum bei jedem angebotenen Gemälde der Verdacht entstehen müsse, dass es gestohlen worden sei\n(act. 60 Ziff. 124). Der Beklagte führt weiter aus, dass es kunsthistorisch nicht zutreffe, dass es sich beim Streitgegenstand um eines der Schlüsselbilder Malewitschs handle, zumal es einer Übergangsphase seines Schaffens zuzurechnen\nsei (act. 60 Ziff. 119). Ebenfalls bestreitet der Beklagte, dass er aus der Tatsache,\ndass das Gemälde illegal aus der Sowjetunion gelangte, hätte schliessen müssen, dass es dort geraubt worden war (act. 32 Ziff. 64, Ziff. 191 f.; act. 60\nZiff. 143). Der Beklagte führt denn weiter aus, dass im Kunstmarkt – sicherlich für\n- 52 -\n\ndas Jahr 1989 – kein schon an sich erhöhter Sorgfaltsmassstab gelte (act. 60\nZiff. 101).\n\nb) Treffen die klägerischen Ausführungen zu, hätte der Beklagte beim\nKauf des \"Footman with Samovar\" besondere Aufmerksamkeit walten lassen\nmüssen, da ihm bewusst sein musste, dass Originalwerke von Malewitsch eine\nSeltenheit auf dem Markt darstellten bzw. selten legal erhältlich waren. Auch hätte\ner, wenn er wusste, dass illegal aus Russland eingeführte Kunstwerke in der Regel geraubt oder auf andere Weise unrechtmässig entwendet worden waren, in\ndieser Hinsicht besondere Abklärungen treffen müssen. Diese Aspekte sind daher\nin der Folge zu prüfen. Inwiefern aber der Stellung des Gemäldes innerhalb des\nWerkes von Malewitsch eine besondere Bedeutung zukommen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal auch der Kläger nicht behauptet, dass bei besonders wichtigen\nWerken zusätzliche Vorsichtsmassnahmen geboten wären. Entsprechend ist hierauf nicht weiter einzugehen.\n\nc) Hinsichtlich der Seltenheit eines Originalwerks von Malewitsch auf dem\nMarkt hat sich Folgendes ergeben:\n\nca) Die vom Kläger zu diesem Themenbereich angerufene Zeugin B bestätigte sowohl die Angabe, dass ein Original des Künstlers Malewitsch 1989 kaum\nlegal auf dem Markt erhältlich war (act. 618 S. 107), als auch die – klar damit zusammenhängende – These, dass ein Originalwerk von Malewitsch auf dem Markt\nein ungewöhnliches Ereignis darstellte (act. 618 S. 109). Dies wird auch durch die\nvom Kläger genannten Stellen in der vorprozessualen Einvernahme von B gestützt (act. 4/50 S. 19 f., S. 113 Ziff. 13-16, S. 147 Ziff. 9-13). Auch der Zeuge D,\nseinerseits ein Kunstsammler und Bekannter des Klägers, bestätigte diese Angaben (act. 619 S. 71). Die als Zeugin angerufene Kunsthistorikerin und Malewitsch-\nExpertin E bestätigte ebenfalls die Frage, ob es sich um ein aussergewöhnliches\nEreignis gehandelt habe, wenn 1989 ein Originalkunstwerk von Malewitsch auf\ndem Kunstmarkt aufgetaucht sei (act. 620 S. 27 ff.). Der zusätzlich angerufene\nZeuge Nn, welcher Kurator des städtischen Museums in Amsterdam ist, konnte\ndies dagegen nicht bestätigen, sondern gab an, dies nicht zu wissen (act. 436),\nwährend die weitere Zeugin Oo auf dem Rechtshilfeweg wegen zweimaligen\n- 53 -\n\nNichterscheinens nicht einvernommen werden konnte (act. 578), worauf der Kläger mit Schreiben vom 7. Juni 2010 auf dessen Einvernahme verzichtete\n(act. 615).\n\nDas ebenfalls als Beweismittel genannte Gutachten vom 6. November 2008 gibt\nan, dass es zutreffe, dass Werke von Malewitsch rar seien und seltener auf dem\nMarkt seien als diejenigen anderer Künstler, wobei dies aber nicht bedeute, dass\nes in Kunstkreisen notorisch sei, dass Originalwerke von Malewitsch kaum legal\nerhältlich seien. Dies zeige sich bereits daran, dass in den vergangenen zehn\nJahren acht Ölgemälde, vier Aquarelle und fünf Gouachen, sowie vier Tinten- und\n25 Bleistiftzeichnungen auf dem Markt angeboten worden seien (act. 245 S. 9).\nEbendiese Angaben ergeben sich aus der schriftlichen Auskunft des Auktionshauses Ss vom 11. August 2008, welche jedoch vom selben Autor wie das Gutachten verfasst wurde (act. 125). Die Ergänzungsfrage an den Gutachter, ob es\n1989 notorisch gewesen sei, dass kaum originale Ölgemälde von Malewitsch legal erhältlich waren, verneinte dieser mit Ergänzungsgutachten vom\n20. November 2009 und führte aus, dass sich nicht alle Werke des Künstlers in\nder UdSSR befunden hätten und entsprechend auch die Vorstellung von derartigen Gemälden auf dem westlichen Markt möglich sei, wobei er festhält, dass Ma-\nlewitsch-Ölgemälde sicher eine eher seltene Erscheinung waren, sie jedoch nicht\nals prinzipiell verdächtig erscheinen mussten (act. 557 S. 6 f.). Das ebenfalls um\nschriftliche Auskunft ersuchte Auktionshaus Rr gab in seinem Schreiben vom\n28. August 2008 an, nicht über die relevanten Fachkenntnisse zu verfügen, um\ndie gestellten Fragen zu beantworten (act. 143).\n\nAus dem vom Kläger als weiteres Beweismittel genannten Vortrag von O. geht\nhervor, dass die Autorin davon ausgeht, dass wichtige Werke von Malewitsch so\ngut wie nie auf dem Kunstmarkt erscheinen und dass echte Werke selten auf den\nMarkt kommen würden (act. 53/13). Auch aus dem ebenfalls als Beweismittel genannten Artikel der Weltwoche Nr. 15.05 geht diese Information hervor; Werke\nvon Malewitsch werden als äusserst rar bezeichnet (act. 53/16). Dagegen kann\naus dem Artikel der Bilanz Juni/2004 keine Angabe hinsichtlich Malewitsch geholt\nwerden (act. 84/2).\n- 54 -\n\n"}