{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\nDer Kläger begründet seinen Antrag hinsichtlich Frage 5/1 damit, dass der Gutachter einerseits in seiner Antwort daran vorbei gezielt sei, dass die auf Verkäuferseite auftretende Galerie X im Kunsthandel ein unbeschriebenes Blatt gewesen\nsei. Ausserdem seien gerade zur Zeit des Erwerbs des Streitgegenstandes durch\nden Beklagten viele gefälschte Werke von Malewitsch zirkuliert und der Handel\nmit einem Werk von Malewitsch habe ein aussergewöhnliches Ereignis dargestellt. Überdies bringe der Gutachter selbst vor, dass vor dem Fall des Eisernen\nVorhangs die Identität des Verkäufers so gut wie nicht überprüfbar gewesen sei.\nGerade diese Tatsache hätte nach der klägerischen Auffassung erhöhte Aufmerksamkeit erfordert. Der Gutachter komme ausserdem seiner Begründungspflicht nicht nach (act. 572 Ziff. 14 ff.). Hinsichtlich dieser Vorbringen des Klägers\nist zu bemerken, dass der Kläger zusätzliche Hinweise bzw. Sachverhaltsumstände in die Antwort des Gutachters integriert sehen will, die so nicht in der Fragestellung an diesen enthalten waren. Auch stellen diese Vorbringen separate\n- 50 -\n\nBehauptungen dar, welche ihrerseits der Erstellung im Beweisverfahren bedürfen\nund deren Gesamtheit in der Folge durch das Gericht zu würdigen ist. Dies ist\nnicht Aufgabe des Gutachters. Ausserdem begründet der Gutachter seine Darstellung, wenn auch in knapper Form. Es ist jedenfalls ersichtlich und auch plausibel nachvollziehbar, weshalb der Gutachter die ihm gestellte Frage in der von\nihm angegebenen Weise beantwortet. Es ist damit in dieser Hinsicht kein Mangel\nam Gutachten ersichtlich, welcher die Erstellung eines neuen Gutachtens oder die\nErgänzung des bestehenden Gutachtens erfordern würde.\n\nBezüglich der zu Frage 5/2 vom Kläger angeführten Mängel des Gutachtens ist\nfestzuhalten, dass die Fragen 5/1 und 5/2 eng zusammenhängen. Der Kläger wirft\ndem Gutachter vor, dass dieser die Ergänzungsfrage vollkommen losgelöst vom\nanwendbaren Recht beantwortet habe, wobei er nicht begründet habe, weshalb\neine solche Loslösung möglich sein solle (act. 572 Ziff. 19 ff.). Hierzu ist wiederum\nzu bemerken, dass es nicht Aufgabe eines Gutachters ist und auch nicht sein\nkann, die rechtliche Lage darzulegen. Dies ist vielmehr Sache des Gerichts. Der\nGutachter hat dagegen die tatsächlichen Voraussetzungen, welche sodann als\nGrundlage der rechtlichen Würdigung durch das Gericht dienen, zu behandeln.\nEntsprechend ist nicht wichtig, ob und inwiefern der Gutachter die rechtliche Situation beachtet, sondern nur, dass er die tatsächlichen Umstände und Gepflogenheiten darlegt. Dieser Aufgabe ist der Gutachter in begründeter Weise nachgekommen, weshalb sich auch in diesem Zusammenhang kein neues Gutachten\noder eine Ergänzung des bestehenden aufdrängt.\n\ned) In der Würdigung der Beweismittel ergibt sich zusammenfassend das\nBild, dass die klägerische Zeugin B eher davon auszugehen scheint, dass eine\nBestätigung über die Verfügungsberechtigung des Verkäufers einen potentiellen\nKäufer misstrauisch machen sollte, während der beklagtische Zeuge Mm sowie\ndas Gutachten das Gegenteil vertreten. Bei dieser Beweislage kann jedenfalls\nnicht davon ausgegangen werden, dass die klägerische Behauptung derart untermauert werden konnte, dass erhebliche Zweifel daran ausgeschlossen wären.\nAuf Grund der gegenteiligen Angaben ist mindestens davon auszugehen, dass\n- 51 -\n\ndieses Vorgehen keine Allgemeingültigkeit beanspruchen kann. Der klägerische\nBeweis konnte damit nicht erbracht werden.\n\n2.2.3. Seltenheit von Originalwerken auf dem Kunstmarkt\n\na) Der Kläger führt weiter aus, Originalwerke von Malewitsch seien auf\ndem Kunstmarkt kaum je (legal) erhältlich und entsprechend sei bei derartigen\nKäufen – auch auf Grund der Seltenheit auf dem Markt, der Herkunft und der Geschichte – erhöhte Aufmerksamkeit und Sorgfalt geboten, was in Kunstkreisen notorisch sei (act. 2 Ziff. 166; act. 52 Ziff. 68). Es sei überdies generell bekannt bzw.\ngar gerichtsnotorisch, dass gerade der hochpreisliche Markt der bildenden Kunst\nfür gestohlene Ware besonders anfällig sei (act. 52 Ziff. 54). Das Gemälde \"Footman with Samovar\" sei denn auch nicht irgendein Gemälde des Künstlers Malewitsch, sondern nehme innerhalb der Stilrichtung des \"abstrusen Realismus\" einen prominenten Platz ein, sei gar eines der Schlüsselbilder von Malewitsch\n(act. 2 Ziff. 165, Ziff. 338; act. 52 Ziff. 62). Der Beklagte habe ausserdem gewusst,\ndass das streitgegenständliche Gemälde illegal in die Schweiz eingeführt worden\nsei, was ihn hätte misstrauisch machen müssen (act. 52 Ziff. 79). Dem Beklagten\nsei daher bewusst gewesen, dass das Bild gestohlen und illegal aus Russland\neingeführt worden sei (act. 2 Ziff. 172; act. 52 Ziff. 75 ff.).\n\n"}