{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\nZusammenfassend erscheint der (Gegen-)Beweis des Beklagten, dass der Verkauf von Bildern durch Galerien im Kunsthandel regelmässig in Kommission erfolgt, als erbracht. Auf Grund der klaren und begründeten Antwort des Gutachters\nund der – wenn auch erst auf den zweiten Blick – diese bestätigenden Zeugenaussage von Mm kann auch als bewiesen gelten, dass es im Zeitpunkt des Kauf\ndes Streitgegenstandes normal war, dass der frühere Eigentümer eines Kunstwerkes anonym blieb.\n\ne) Weiter ist nach den Ausführungen des Klägers insbesondere auch\ndann an der Verfügungsberechtigung des Verkäufers zu zweifeln, wenn die \"Bestätigung über die Verfügungsberechtigung des Verkäufers\" keinerlei konkrete\nAngaben zur Person des Verkäufers macht (act. 52 Ziff. 96 f.). Der Beklagte habe\nüberdies besonders misstrauisch werden müssen, da er das Buch \"Suche und\nExperiment\" von L.A. besitze, in welchem als Provenienz des streitgegenständlichen Bildes \"Privatsammlung Leningrad\" angegeben sei und die genannte Bestätigung über die Verfügungsberechtigung keinerlei konkrete Angaben zum Verkäufer gemacht habe und der Beklagte damit nicht habe davon ausgehen dürfen,\ndass der Verkauf aus einer Leningrader Privatsammlung erfolgte (act. 52 Ziff. 73).\n- 48 -\n\nDer Beklagte hält dagegen, dass die Bestätigung kein Grund zu Misstrauen gewesen sei, da Händler im Kunsthandel dem Käufer die Einzelheiten über ihr Verhältnis zum Vorbesitzer nie offen legen würden (act. 60 Ziff. 116). Er habe ausserdem das Bild im Buch von L.A. nicht gesehen und selbst wenn würde dies\nnichts an seiner Gutgläubigkeit ändern, da das Buch keinen Hinweis auf einen\nDiebstahl enthalte (act. 60 Ziff. 136 f.).\n\nea) Zunächst ist festzuhalten, dass die Abbildung im Buch von L.A. und der\nbeigefügte Hinweis wie bereits in Ziff. 3.5. vorstehend ausgeführt keinen Hinweis\nauf eine allfällige Bösgläubigkeit des Beklagten darstellt. Daran ändert auch die\nVerbindung mit der Bestätigung betreffend Verfügungsberechtigung nichts, zumal\neinerseits nicht ausgeschlossen erscheint, dass zwischen dem Erscheinen des\nBuches und dem Kauf durch den Beklagten ein Eigentümerwechsel hätte stattfinden können und andererseits nicht ersichtlich ist, weshalb bei vollständigem Fehlen von Angaben nicht hätte davon ausgegangen werden dürfen, dass das Bild\ntatsächlich aus einer Leningrader Privatsammlung stammte.\n\neb) Zu klären ist damit einzig, ob das Fehlen von Angaben zum Verkäufer\nauf der Bestätigung über die Verfügungsberechtigung allgemein als verdächtig\nhätte erscheinen müssen. Die klägerische Zeugin B gab hierzu an: \"Ich wäre\nmisstrauisch, aber ich weiss nicht …\" und \"Ich habe keine Ahnung, ob dies in unserer Welt [Anm.: in Kunstkreisen] getan wird\" (act. 618 S. 101). Das hierzu beantragte Gutachten vom 6. November 2008 (act. 245) und das Ergänzungsgutachten vom 20. November 2009 (act. 557) geben an, dass 1989 kein Anlass bestanden hätte, an einer derartigen Bestätigung zu zweifeln, da es üblich gewesen sei,\ndie Identität des Verkäufers geheim zu halten und dass es insbesondere für einen\nPrivatsammler im Jahre 1989 angebracht gewesen sei, sich auf eine entsprechende Zusicherung einer Galerie zu verlassen (act. 245 S. 8; act. 557 S. 4 ff.).\nDer vom Beklagten zum Gegenbeweis angerufene Zeuge Mm gab ebenfalls an,\ndass im Kunsthandel oft die Identität des Verkäufers nicht offengelegt werde\n(Prot. S. 324). Aus der vom Beklagten als Beweismittel genannten Rechnung des\nAuktionshauses Ss vom 30. Juni 1999 lässt sich weder zu Gunsten der einen\nnoch zu Gunsten der anderen Seite etwas ableiten (act. 61/3).\n- 49 -\n\nec) Der Kläger bringt bezüglich der vorliegend relevanten Antworten auf\ndie Fragen 5/1 (\"Ist es richtig, dass in Kunstkreisen an der Verfügungsberechtigung gezweifelt wird, wenn die \"Bestätigung über die Verfügungsberechtigung\ndes Verkäufers\" keinerlei konkrete Angaben zur Person des Verkäufers macht?\";\nErgänzung: \"Weshalb wurde im Jahr 1989 nicht an der Verfügungsberechtigung\ngezweifelt, wenn die \"Bestätigung über die Verfügungsberechtigung des Verkäufers\" keinerlei konkrete Angaben zur Person des Verkäufers machte?\") und 5/2\n(\"War es üblich, dass sich ein Käufer von Kunst im Jahr 1989 auf eine schriftliche\nZusicherung einer Galerie, wonach sie berechtigt sei, das Kunstwerk zu verkaufen, verlassen durfte, oder musste der Umstand, dass eine solche Erklärung auf\nVerlangen des Käufers abgegeben wurde, als verdächtig erscheinen?\"; Ergänzung: \"Woraus (Nachweise) ergibt sich, dass es üblich war, dass sich ein Käufer\nvon Kunst im Jahr 1989 auf eine schriftliche Zusicherung der Galerie, wonach sie\nberechtigt sei, das Kunstwerk zu verkaufen, verlassen durfte. Wie ist der Hinweis,\nes habe keine Handlungsalternativen gegeben, mit Hinblick auf die in Antwort 1\nerwähnten Instrumente zu verstehen?\") des Gutachtens Zweifel vor bzw. beantragt die Erstellung eines neuen Gutachtens. Vorab ist hierzu auf die Voraussetzungen der Gutheissung eines solchen Antrages in Ziff. IV. 4.7. zu verweisen.\n\n"}