{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\n c) Die zu der Frage der Identität der Verkäuferschaft befragte Zeugin C\nerklärte, dass sie im Verkaufszeitpunkt nicht die Eigentümerin des Bildes gewesen sei, sondern lediglich die Vermittlerin. Sie bestätigte jedoch, dass sie dem\nBeklagten das Gemälde verkauft habe. Weiter erklärte sie, dass sie sich nicht\nmehr erinnere, ob sie dem Beklagten oder dessen Anwalt, Dr. Ff, einmal mitgeteilt\nhabe, dass sie lediglich die Vermittlerin sei (Prot. S. 255 f.). Die Zeugin B gab an,\ndass sie davon ausgegangen sei, dass C lediglich die Vermittlerin gewesen sei,\ndass ihr dies aber niemand gesagt habe (act. 618 S. 102 f.), während der Zeuge\nFf, welcher als Anwalt des Beklagten den Kaufvertrag über den \"Footman with\nSamovar\" aufsetzte, erklärte, dass er nicht gewusst habe, dass C lediglich als\nVermittlerin aufgetreten sei, da er sonst den Vertragstext anders formuliert hätte.\nAuch hätten nie Anhaltspunkte dafür bestanden, dass Frau C nur als Vermittlerin\nauftrete (Prot. S. 231 f.). Der ebenfalls als Zeuge zu dieser Frage angerufene hh\nersuchte mit Schreiben vom 10. September 2008 unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis um Dispensation von der Zeugeneinvernahme (act. 158), worauf\nder Kläger mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 auf die Einvernahme des Zeugen\nverzichtete (act. 196).\n\nAus den als Beweis- und Gegenbeweismittel zur Verfügung stehenden Dokumenten ergibt sich was folgt: C trat im Kaufvertrag vom Juli 1989 explizit als Verkäuferin auf und bestätigte auch ihre volle Verfügungsberechtigung (act. 34/7). Gemäss\nCheck vom 11. Juli 1989 wurde auch der Kaufpreis an C bezahlt (act. 34/8) und\ndessen Erhalt wurde mit Quittung vom 12. Juli 1989 von ihr bestätigt (act. 34/9),\nwas ein klares Indiz für ihre Rolle als Verkäuferin darstellt. Aus der von ihr unterzeichneten Erklärung vom 28. Juni 1989 zu Handen von Gg geht jedoch hervor,\ndass sie bestätigte, dass der derzeitige Eigentümer des Gemäldes ihr bestätigt\n- 46 -\n\nhabe, dass er der einzige Besitzer des Gemäldes sei (\"[…] le propriétaire actuel\ndu tableau de K. Malevich, intitulé \"Le Footballeur et le Samovar\" m'a assuré être\nle seul et unique détenteur du tableau.\"; act. 34/6). Hieraus ergibt sich klar, dass\nC zwischen ihrer Person und dem Eigentümer des Gemäldes unterschied.\n\nZusammenfassend ist damit festzuhalten, dass C zwar als Verkäuferin auftrat, jedoch nicht die Eigentümerin des Streitgegenstandes war und dies dem Beklagten\nauch bekannt war – oder bei gebotener Aufmerksamkeit auf Grund der Bestätigung hätte bekannt sein müssen.\n\nd) Der Kläger führt nun hierzu an, dass die Anonymität des vorherigen Eigentümers nur dann unproblematisch sein könne, wenn der Ruf des Vertreters\ntadellos sei (act. 52 Ziff. 101). Wie oben unter Ziff. 2.2.1. ausgeführt, konnte der\nals Vermittlerin auftretenden Galerie X kein zweifelhafter Ruf nachgewiesen werden. Da dies jedoch nicht zwingend mit dem vom Kläger geforderten \"tadellosen\"\nRuf übereinstimmen muss, sind der Vollständigkeit halber die vom Beklagten aufgestellten und von diesem zu beweisenden Behauptungen, dass der Verkauf eines Bildes durch eine Galerie regelmässig in Kommission erfolge und dass es\n1989 durchaus üblich gewesen sei, dass der frühere Verkäufer eines Bildes anonym geblieben sei, zu prüfen.\nDie vom Beklagten genannten Zeugen bestätigten, dass es geläufig sei bzw. der\nUsanz entspreche, dass ein Bild von einer Galerie in Kommission verkauft werde\n(Zeuge Mm, Prot. S. 320; Zeuge Ll, act. 397). Der Zeuge Mm, welcher im Zeitpunkt des Kaufs durch den Beklagten in leitender Stellung bei Rr tätig war, gab\ndenn auch konkret an, dass dies auch im Jahr 1989 für den sekundären Markt\n(Wiederverkauf von Kunstwerken) üblich gewesen sei (Prot. S. 320). Auch das als\nzusätzliches Beweismittel beantragte Gutachten vom 6. November 2008 bestätigte diese Ansicht (act. 245 S. 5 f.). Das Gutachten bestätigte weiter, dass es 1989\ndie Regel gewesen sei, dass der frühere Eigentümer eines Kunstwerks anonym\nblieb, wobei der Gutachter dies damit begründete, dass die Identität ihrer Kunden\ndie Basis einer erfolgreichen Tätigkeit einer Galerie darstellen würde (act. 245\nS. 6 f.). Der Zeuge Mm erklärte auf die Frage, ob es im Kunsthandel 1989 üblich\ngewesen sei, dass der frühere Eigentümer eines Kunstwerks anonym geblieben\n- 47 -\n\nsei, dagegen, dass er nicht wisse, ob dies die Regel gewesen sei. Man habe versucht, so weit möglich die Provenienz zu kennen oder nachzuvollziehen. Diese\nAussage scheint er jedoch eher auf die Galerien als Verkäufer als auf die Käufer\nzu beziehen, wenn er sagt: \"Allgemein wenn man ein Gemälde verkauft, versucht\nman, zu wissen, was die Provenienz ist […]\" (Prot. S. 321). An anderer Stelle gibt\ner denn auch an, dass man oft nicht wisse, wer der Verkäufer eines Bildes sei\n(Prot. S. 323) bzw. dass in vielen Fällen die Identität des Verkäufers nicht mitgeteilt werde (Prot. S. 324). Die vom Beklagten als zusätzliches Beweismittel eingereichte Rechnung für den Kauf des Gemäldes \"Two figures in a landscape\", welche den Namen des früheren Eigentümers nicht nennt, taugt nicht dazu, den vom\nBeklagten angestrebten Beweis zu erbringen, zumal einerseits nicht abschliessend ersichtlich ist, ob der frühere Eigentümer tatsächlich anonym blieb und die\nRechnung ausserdem aus dem Jahr 1999 stammt und entsprechend keinen Beweis für das – hier relevante – Jahr 1989 erbringen kann (act. 61/3).\n\n"}