{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\n eb) Weiter zu betrachten ist das klägerische Vorbringen, dass die Galerie X\nkeinen Bezug zur russischen Avantgarde gehabt habe und auch allgemein nicht\nim hochpreislichen Segment Handel betrieben habe. Die hierzu befragte Zeugin C\nführte aus: \"Ich machte eine Ausstellung mit einem bekannten russischen Künstler, Swerew, […] Ich machte dann wieder eine Ausstellung mit russischen Künstlern, es waren aber nicht so bekannte Künstler wie jetzt zum Beispiel Malevich.\"\n(Prot. S. 259). Dazu befragt, ob sie auch im hochpreislichen Segment gehandelt\nhabe, erklärte sie, dass sie vor 1989 drei Bilder von Balthus zwischen\nFr. 400'000.– und Fr. 750'000.– verkauft habe. Bei einem habe es sich um \"La petite Princesse\" gehandelt. Ebenfalls gab sie an, ein Werk von Moïse Kissling für\nmehrere Fr. 100'000.– verkauft zu haben. An weitere teure Werke erinnerte sie\nsich nicht (Prot. S. 259 ff.). Der Zeuge Y erklärte, dass die Galerie X auch russische Kunst ausstellte, wobei er nicht sagen könne, ob es sich um russische\nAvantgarde gehandelt habe. Bezüglich der Frage, ob auch Geschäfte im hochpreislichen Segment getätigt worden seien, gab er an: \"Galerien sind ja Orte, wo\nman sich trifft, und ich weiss, dass ihr gewisse Geschäfte vorgeschlagen wurden,\nwelche nichts mit der Galerie [der Zeuge gebraucht das französische Wort \"exposition\"] zu tun hatten.\" (Prot. S. 279). Weder die Zeugin Jj (Prot. S. 285) noch die\nZeugin Kk (act. 423) konnten Angaben dazu machen, ob die Galerie X einen Bezug zur russischen Avantgarde hatte bzw. auch im hochpreislichen Segment handelte.\nAus dem vom Beklagten genannten Gegenbeweismittel, welches ein Angebot für\ndas Werk \"La petite Princesse\" von Balthus zeigt, kann nichts zusätzliches abgeleitet werden, zumal aus dem eingereichten Dokument nicht hervor geht, von\nwem das Angebot stammte (act. 61/4) und auch die Zeugin C dieses Werk bereits\nerwähnte.\n\nec) Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Galerie X einen gewissen Bezug zu russischen Künstlern hatte, wobei unklar ist, inwiefern sich dieser\nauf die russische Avantgarde bezog. Hinsichtlich der Frage, ob die Galerie X auch\n- 44 -\n\nKunstwerke im hochpreislichen Segment handelte, konnte lediglich die Zeugin C\nkonkret Auskunft geben. Da kein Grund ersichtlich ist, an ihren diesbezüglichen\nAngaben zu zweifeln, ist davon auszugehen, dass die Galerie X mindestens sporadisch auch teure Kunstwerke verkaufte bzw. vermittelte.\n\nf) Der weitere Vorwurf des Klägers, der Beklagte habe sich auf das Geschäft eingelassen, obwohl die Galerie U davor zurückgeschreckt sei, weil sie\nsich nicht auf \"heisse Ware\" habe einlassen wollen, liess sich im Rahmen des\nBeweisverfahrens nicht erhärten. Die hierzu vom Kläger angerufene Zeugin B gab\nan, hiervon keine Kenntnis zu haben (act. 618 S. 98 f.). Zeugin Gg erklärte, die\nGalerie U habe das Gemälde gar nie kaufen wollen, da sie nicht mit dieser Art von\nBildern handeln würde und ihr gar nie genügend Geld zur Verfügung gestanden\nhätte (Prot. S. 212, S. 216). Weitere Beweismittel nannte der Kläger diesbezüglich\nnicht. Der entsprechende Beweis konnte daher nicht erbracht werden, weshalb\ndie klägerischen Gegenbeweismittel nicht eingehend behandelt werden müssen.\n\n2.2.2. Parteien des Kaufvertrages\n\na) Der Kläger führt als weiteres Indiz für die Bösgläubigkeit des Beklagten\nan, dieser habe den Verkäufer des Gemäldes nicht gekannt, was in Kunstkreisen\nnur dann als unverdächtig gelte, wenn der Vertreter einen untadeligen Ruf geniesse, was bei der Galerie X gerade nicht der Fall gewesen sei (act. 52 Ziff. 101).\nEbenfalls interessant sei, dass die formell als Käuferin auftretende Hh ihren Sitz\nam 3. März 2005 von Nassau nach Zug verlegt habe (act. 52 Ziff. 99).\n\nDer Beklagte hält dagegen, als Verkäuferin des streitgegenständlichen Bildes sei\ndie Galerie X, bzw. C, aufgetreten, als Käufer die Hh. Die Tatsache dass sowohl\nder Vorbesitzer als auch der Beklagte dabei im Hintergrund geblieben seien und\ndie Galerie X als Kommissionärin aufgetreten sei, sei im Zeitpunkt des Kaufs\ndurchaus üblich gewesen und hätte keinen Anlass zu Zweifeln gegeben (act. 32\nZiff. 36 f., Ziff. 105; act. 60 Ziff. 114 ff.).\n\nb) Sollte sich die Behauptung des Klägers erhärten, dass der Beklagte\nden Verkäufer des Gemäldes nicht gekannt hat und dies in Kunstkreisen grund-\n- 45 -\n\nsätzlich als verdächtig galt, hätte dies für den Beklagten allenfalls Anlass dazu\nbilden müssen, nähere Abklärungen über den Kaufgegenstand anzustellen, um\nsich auf seine Gutgläubigkeit berufen zu können. Entsprechend sind diese Vorbringen in der Folge zu prüfen. Inwiefern jedoch die Sitzverlegung der Hh einen\nBezug zur Gut- bzw. Bösgläubigkeit des Beklagten haben sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb nicht weiter hierauf einzugehen ist.\n\n"}