{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\n dc) Vorliegend geht es darum, ob der Beklagte auf Grund des Rufes der\nGalerie X bzw. C als Verkäuferin hätte auf die illegale Herkunft des Gemäldes\nschliessen müssen bzw. sich hätte vorsichtiger verhalten müssen. Dies wäre klar\ndann der Fall, wenn die Galerie X den Ruf gehabt hätte, (hin und wieder) mit gestohlener Kunst zu handeln bzw. in anderer Hinsicht im Zusammenhang mit der\nvon ihr abgeschlossenen Geschäften einen unseriösen Ruf gehabt hätte. Genau\ndies kann aber aus den dargestellten Ausführungen der vom Kläger genannten\nZeugen nicht abgeleitet werden. Fest steht nach den Aussagen der einvernommenen Zeugen einzig, dass die Galerie X bzw. C finanzielle Probleme hatten.\nAuch die als zusätzliches Beweismittel genannten Unterlagen hinsichtlich der Betreibungsregistereinträge von C zeugen lediglich von finanziellen Schwierigkeiten\n– wobei zu bemerken ist, dass aus den eingereichten Belegen nicht einmal klar\nersichtlich ist, aus welchen Jahren die entsprechenden Betreibungen stammen\n(act. 53/19). Rein finanzielle Probleme der Galerie deuten aber ebenso wenig auf\nderen mangelnde Seriosität im Zusammenhang mit den von ihr verkauften Gegenständen hin, wie ein lediglich kurzfristiger Handelsregistereintrag. In diesem\nZusammenhang vermag denn auch die Argumentation des Klägers nicht zu überzeugen, dass seriöse Verkäufer instabile finanzielle Verhältnisse generell meiden\nwürden (act. 640 Ziff. 145). Dabei handelt es sich um eine (unbewiesene) Tatsachenbehauptung, welche verspätet ist (§ 114 f. ZPO) und entsprechend keinen\nEinfluss auf das Verfahrensergebnis mehr haben kann. Auch daraus, dass die in\nder Galerie ausstellenden Künstler ihr Honorar nicht oder zu spät erhielten, kann\n- 42 -\n\nnicht darauf geschlossen werden, dass die Herkunft der gehandelten Gegenstände heikel gewesen wäre.\n\nZusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beweis der mangelnden Seriosität der Galerie X gescheitert ist, weshalb auf die eingehende Auseinandersetzung mit den Gegenbeweismitteln des Beklagten verzichtet werden kann.\n\ne) Weiter zu prüfen ist die klägerische Behauptung, die Galerie X sei eine\nkleine, auf lokale Künstler spezialisierte Galerie gewesen, die lediglich gelegentlich Ausstellungen unbekannter ausländischer Künstler bzw. Kunst organisiert habe. Die Galerie X habe insbesondere keinen Bezug zur russischen Avantgarde\ngehabt und auch allgemein nicht im hochpreislichen Segment Handel betrieben.\nLiessen sich diese Vorbringen erstellen, würde dies einen Hinweis darauf bieten,\ndass das Angebot eines wichtigen und wertvollen Gemäldes eines internationalen\nKünstlers dem Beklagten mindestens als seltsam hätte erscheinen müssen.\n\nea) Zum Beleg der Behauptung, dass die Galerie X eine kleine, auf lokale\nKünstler spezialisierte Galerie gewesen, die lediglich gelegentlich Ausstellungen\nunbekannter ausländischer Künstler bzw. Kunst organisiert habe, nannte der Kläger zunächst verschiedene Zeugen: Die klägerische Zeugin B gab an, die Galerie\nX nicht zu kennen und konnte daher keine Angaben machen (act. 618 S. 114).\nDie Zeugin C – welche im Übrigen auch vom Beklagten zum Gegenbeweis angerufen wurde – führte zusammengefasst aus, dass die Galerie mit Ausstellungen\nunbekannter Genfer Künstler gestartet habe, sie aber auch Werke bekannter\nGenfer Künstler und auch ausländischer Künstler, wie z.B. Balthus, verkauft habe\n(Prot. S. 258 f.). Der Zeuge Y gab an, dass es sich bei der Galerie X für Genfer\nVerhältnisse um eine grosse Galerie gehandelt habe, die neben Genfer Künstlern\nauch Ausstellungen mit Wallisern, Franzosen und Russen gemacht habe (Prot.\nS. 278 f.). Die Zeuginnen Jj und Kk erklärten beide, dass sie nicht wüssten, ob die\nGalerie X auf lokale Künstler spezialisiert gewesen sei oder ob sie auch ausländische Künstler ausgestellt habe (Prot. S. 285; act. 423). Neben den dargestellten\nZeugen offerierte der Kläger von C zu edierende Urkunden als Beweismittel. C\nteilte jedoch mit Schreiben vom 30. August 2008 mit, dass sie nicht mehr über die\n- 43 -\n\nentsprechenden Unterlagen verfüge (act. 145). Diese können entsprechend nicht\nherangezogen werden.\n\n"}