{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\n da) Der klägerische Zeuge Y – Präsident der im Raum Genf tätigen Künstlergesellschaft \"Ii\" – gab zum Ruf der Galerie X befragt an, dass die Galerie ein\ngutes Renommee genossen habe, wobei er sich zu der finanziellen Situation nicht\näussern könne, ihm allerdings zwei Fälle bekannt seien, in welchen es mit Künstlern Probleme gegeben habe (Prot. S. 277 f.). Bezüglich eines Künstlers könne er\nbestätigen, dass die Inhaberin der Galerie X, C, in Künstlerkreisen einen schlechten Ruf gehabt habe, da sie ständig in finanziellen Schwierigkeiten steckte und\ndie Künstler nicht bezahlte (Prot. S. 280). Konkret danach befragt, ob ihm bekannt\nsei, dass die Galerie X bzw. C dafür bekannt gewesen sei, gelegentlich auch mit\ngestohlener Kunst zu handeln, verneinte er dies jedoch (Prot. S. 280). Der ebenfalls vom Kläger angerufene Zeuge Ee, welcher C daher kannte, dass er einen\nProzess gegen sie zu führen hatte (Prot. S. 350), führte auf die Frage, ob C als\nseriöse und zuverlässige Geschäftsfrau gegolten habe, aus: \"Ich hatte keine Ahnung über sie. Diese Art von Prozess führt man nicht gegen seriöse Personen.\"\n- 40 -\n\n(Prot. S. 350), wobei er jedoch unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis nicht\nnäher ausführen wollte, um welche Art Prozess es sich gehandelt habe (Prot.\nS. 351 ff.). Auf die Nachfrage, ob ihm bekannt sei, dass C dafür bekannt gewesen\nsein solle, auch mit gestohlener Kunst gehandelt zu haben, erklärte er, dass er\ndiesbezüglich keine Ahnung habe und dass es beim durch ihn geführten Prozess\nnicht um ein gestohlenes Bild gegangen sei (Prot. S. 350 f.). Der weitere klägerische Zeuge Z gab an, weder die Galerie X noch C zu kennen. Die Zeugin Jj, welche einmal bei der Galerie X ausgestellt hatte, führte zu C befragt allgemein aus,\ndass sie sehr schlechte Erinnerungen an diese habe, da sie nach einer Ausstellung, an welcher Bilder von ihr verkauft worden seien, nie bezahlt worden sei.\nAuch sei ihr bekannt, dass andere Künstler nicht bezahlt worden seien (Prot.\nS. 283 ff.). Auf die Erkundigung, ob die Galerie X 1989 abgesehen von finanziellen Problemen als seriös gegolten habe, erklärte sie: \"Ich weiss nicht, ob sie seriös war, aber bekannt.\". Die Frage, ob sie etwas über Gerüchte über den Handel\nder Galerie X mit gestohlener Kunst wisse, verneinte sie (Prot. S. 287 f.). Die\nZeugin Kk, die ebenfalls einmal ihre Werke in der Galerie X ausstellte, gab an,\ndass sie grosse Schwierigkeiten gehabt habe, nach ihrer Ausstellung in der Galerie X für den Verkauf eines ihrer Bilder bezahlt zu werden. Vor ihrer Ausstellung\nhabe sie mit anderen Künstlern gesprochen, die sie ermutigt hätten, in der Galerie\nX auszustellen, nach der Ausstellung habe sie jedoch auch mit anderen Künstlern\ngeredet, die nicht zufrieden gewesen seien. Dazu befragt, ob sie etwas über\nTransaktionen mit Werken zweifelhafter Herkunft wisse, erklärte sie, dass sie selber nichts wisse und von Gerüchten, die eine einzige Person berichtet habe, gehört habe. Mehr gab sie hierzu nicht an (act. 423).\n\ndb) Aus den genannten Zeugenaussagen ergibt sich damit, dass C bzw.\ndie Galerie X finanzielle Schwierigkeiten hatte. Auch scheint sie teilweise bei\nKünstlern einen schlechten Ruf gehabt zu haben, da sie diese nicht (rechtzeitig\nund anstandslos) bezahlte. Zu beachten ist jedoch, dass dies anscheinend auch\nin Künstlerkreisen nicht restlos bekannt war, wurde die Zeugin Kk doch von anderen Künstlern ermutigt, in der Galerie X auszustellen. Woher diese finanziellen\nSchwierigkeiten genau stammten, lässt sich auch unter Berücksichtigung der entsprechenden Gegenbeweismittel des Beklagten nicht abschliessend ermitteln:\n- 41 -\n\nDer Zeuge Ll, welcher zwischen 1975 und 1985 im Rahmen seiner beruflichen\nTätigkeit im Kunstmarkt in Kontakt mit C stand, gibt an, dass er C nicht speziell\nmit finanziellen Schwierigkeiten in Verbindung bringe und erklärt, dass er gehört\nhabe, dass sie gesundheitliche Probleme gehabt habe, wobei er aber den genauen Zeitpunkt nicht kenne. Einen konkreten Zusammenhang zwischen diesen beiden Elementen stellt er nicht her (act. 397). Die Zeugin C macht keine konkreten\nAngaben zum Ursprung ihrer finanziellen Schwierigkeiten, scheint diese aber in\nerster Linie auf die hohen Ausgaben für Vernissagen und Ausstellungen zurückzuführen (Prot. S. 262 ff.).\n\n"}