{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\n a) Der Kläger bringt vor, der \"Footman with Samovar\" sei dem Beklagten\ndurch Vermittlung der Galerie U von der Galerie X, vertreten durch C, als Kommissionärin verkauft worden. Dabei habe es sich um ein Geschäft über viele Stufen mit dubiosen Vermittlern gehandelt (act. 52 Ziff. 82). Zunächst sei das Bild der\nGalerie U angeboten worden, welche ihrerseits von dem Kauf zurückgeschreckt\nsei, da sie nicht mit \"heisser Ware\" habe handeln wollen (act. 52 Ziff. 60). Die Galerie U – welche als verlängerter Arm des Beklagten anzusehen sei und die ausserdem nicht erfolgreich geschäftet habe, zumal sie nur fünf Jahre nach ihrer\nGründung wieder liquidiert worden sei – habe das Angebot an den Beklagten weiter getragen, welcher seinerseits darauf eingegangen sei, obwohl es sich bei der\ndurch C geführten Galerie X um eine kleine Galerie gehandelt habe, die keinen\nBezug zur Kunstrichtung des angebotenen Gemäldes gehabt habe, nie im hochpreislichen Segment gehandelt habe, überdies einen schlechten Ruf hatte, notorisch überschuldet gewesen sei und als unzuverlässige Geschäftspartnerin gegolten habe. Ausserdem habe die Galerie X lediglich einen sehr tiefen Jahresumsatz\ngehabt, was sich daran zeige, dass sie nur während der Zeit vom 26. Juni 1994\nbis 8. August 1995 im Handelsregister eingetragen gewesen sei und damit mutmasslich nur während dieser Zeit den erforderlichen Umsatz von Fr. 100'000.–\npro Jahr erreicht habe (act. 52 Ziff. 83 ff.).\n\nDer Beklagte dagegen bringt Folgendes vor: Im Frühling 1989 sei ihm von W von\nder Galerie U – an welcher er in keiner Weise beteiligt gewesen sei – zugetragen\nworden, dass C von der Galerie X der Galerie U ein Bild von Malewitsch angeboten habe, an welchem die Galerie U selbst nicht interessiert gewesen sei, da sie\nlediglich mit zeitgenössischer russischer Kunst gehandelt habe (act. 32 Ziff. 32).\nDer Beklagte sei sodann über Vermittlung der Galerie U mit der Galerie X in Kontakt getreten. Diese sei ebenso wie jene vertrauenswürdig gewesen und habe ei-\n- 38 -\n\nnen guten Ruf genossen (act. 60 Ziff. 154, Ziff. 158 ff.). Die Tatsache, dass er das\nGemälde von einer Galerie auf Hinweis durch eine andere Galerie gekauft habe,\nerachtet der Beklagte denn auch als Rechtfertigung für ihn, keine besonderen\nZweifel zu hegen, zumal jemand, der etwas zu verbergen hätte, ein Kunstwerk\nwohl nicht über eine Galerie anbieten würde (act. 32 Ziff. 104). Die Galerie X sei\nzwar schwergewichtig auf lokale Genfer Maler spezialisiert gewesen, jedoch habe\nsie Ende 1989 ihren wirtschaftlichen Höhepunkt erreicht und mehrere bedeutende\nWerke internationaler Künstler verkauft. Auch C habe einen guten Ruf gehabt und\ndie späteren finanziellen Schwierigkeiten der Galerie seien in erster Linie auf\nGrund des sich verschlechternden Gesundheitszustandes von C sowie wegen\ndes Einbruchs im Kunstmarkt entstanden (act. 60 Ziff. 159 ff.).\n\nb) Der Kläger bringt damit diverse Aspekte vor, welche die in das Geschäft involvierten Parteien diskreditieren bzw. Hinweise darauf bringen sollen,\ndass der Beklagte auf Grund dieser Umstände wusste oder mindestens hätte wissen müssen, dass das ihm angebotene Geschäft einen unsauberen Hintergrund\nhatte. Treffen die klägerischen Vorbringen – gesamthaft oder teilweise – zu, sind\nsie denn auch tatsächlich geeignet, Indizien dafür zu bilden, dass der Beklagte\nentweder von der illegalen Herkunft des Streitgegenstandes wusste oder darum\nhätte wissen müssen. Entsprechend ist in der Folge zu prüfen, ob sich diese Vorwürfe belegen lassen, wobei es als geeignet erscheint, zunächst die Vorbringen\nhinsichtlich der Galerie U zu untersuchen, um darauf auf die Galerie X einzugehen.\n\nc) Zum Ruf der Galerie U befragt, geben alle vom Kläger angerufenen\nZeugen an, diese nicht zu kennen (Zeuge Y, Prot. S. 276; Zeuge Z, Prot. S. 243;\nZeuge Ee, Prot. S. 349). Auch aus der vom Kläger als Beweismittel genannten\nUrkunde (act. 53/19) ergibt sich keine Erkenntnis, zumal sich diese auf C bezieht,\nwelche mit der Galerie U in keinem Zusammenhang steht. Der dem Kläger obliegende Beweis, dass die Galerie U einen schlechten Ruf hatte, ist damit – auch\nohne Berücksichtigung der beklagtischen Gegenbeweismittel – gescheitert.\nWeiter zu behandeln ist die Behauptung des Klägers, dass die Galerie U der verlängerte Arm des Beklagten gewesen sei. Der klägerische Zeuge Ff, welcher als\n- 39 -\n\nWillensvollstrecker des Gründers der Galerie U auch als deren Liquidator tätig\nwar (Prot. S. 228), erklärte, dass dies nicht zutreffe (Prot. S. 233). Ebenso gab die\nehemalige Mitarbeiterin der Galerie U, die Zeugin Gg, an, dass der Beklagte\nnichts mit der Galerie U zu tun gehabt habe (Prot. S. 218 f.). Als weitere Beweismittel verlangte der Kläger die Edition von Unterlagen durch den Beklagten, Ff\nbzw. die Hh und Gg. Aus den durch Ff bzw. die Hh eingereichten Unterlagen –\nwelche alle im Zusammenhang mit der Gründung der Galerie U stehen – ergibt\nsich kein Hinweis darauf, dass der Beklagte bei der Gründung der Galerie U beteiligt gewesen wäre (act. 184/1-4). Gg, welche mit Beschluss vom 4. August\n2008 zur Aktenedition aufgefordert worden war (act. 112), teilte mit Schreiben\nvom 18. August 2008 mit, dass sie über keine entsprechenden Unterlagen mehr\nverfüge (act. 133). Auch der Beklagte teilte mit, dass er über keine derartigen Unterlagen verfüge (act. 108 Ziff. 3).\n\nZusammenfassend ist damit festzuhalten, dass ein schlechter Ruf der Galerie U\nnicht festgestellt werden konnte und dass auch keine Hinweise auf eine Beteiligung des Beklagten an der Galerie bestehen.\n\nd) Hinsichtlich des Rufes der Galerie X hat sich Folgendes ergeben:\n\n"}