{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\nDer Beklagte bestätigt, dass er 1988 gemeinsam mit seiner Ehefrau und B eine\nReise nach St. Petersburg unternommen habe und dass die Reise auf Grund der\nEinladung der X-Foundation stattgefunden habe. Diese habe auch den Besuch\nbei der Familie P organisiert (act. 32 Ziff. 94 f., Ziff. 168, Ziff. 273). Vom streitgegenständlichen Gemälde habe er aber zum ersten Mal 1989 über die Galerie U\nerfahren, von einer Frau R habe er noch nie gehört und er sei erstmals im Jahr\n2000 über die behauptete ehemalige Zugehörigkeit des Gemäldes zu der Sammlung P informiert worden. Insbesondere sei die Kommunikation mit der Mutter des\nKlägers nur über eine Übersetzerin erfolgt und das Bild oder der Überfall seien\nanlässlich seines Besuches nicht erwähnt worden (act. 32 Ziff. 170 ff.; act. 60\nZiff. 75 ff.) und auch das Buch von L.A. sei ihm nicht gezeigt worden (act. 60\nZiff. 80).\n- 35 -\n\n2.1.2. Umstritten ist damit die Information des Beklagten über den Diebstahl\nbzw. die Herkunft des streitgegenständlichen Bildes anlässlich des Besuchs in\nSt. Petersburg. Liesse sich erstellen, dass die Mutter des Klägers den Beklagten\nüber den Diebstahl des Gemäldes informierte oder dass der Beklagte anlässlich\ndes Besuchs anderweitig vom Diebstahl erfuhr, würde dies ein klares Indiz für\nseinen bösen Glauben darstellen. Entsprechend sind in der Folge die in diesem\nZusammenhang angebotenen und abgenommenen Beweismittel zu betrachten.\n\n2.1.3. Zunächst zu prüfen ist, ob der Beklagte allenfalls bereits über S über\ndie Herkunft des streitgegenständlichen Gemäldes informiert worden war: Der\nZeuge S gibt dazu befragt, ob er den Beklagten und B darauf hingewiesen habe,\ndass der \"Footman with Samovar\" möglicherweise aus der Sammlung der Familie\nP stamme und er darauf den Besuch kurzfristig organisiert habe, an, dass er den\nBesuch bei der Familie des Klägers zwar als stellvertretender Vorsitzender der\nLeningrader Abteilung des Sowjetischen Kulturfonds organisiert habe, dass er\naber weder den Beklagten noch B darüber informiert habe, dass \"Footman with\nSamovar\" Teil der entsprechenden Sammlung gebildet habe (act. 502 S. 6 f.).\nAuch die Zeugin B gab zur selben Frage an, dass sie nicht von S darüber informiert worden sei, dass das streitgegenständliche Gemälde zu der Sammlung P\ngehöre, dass sie aber denke, dass er es gewesen sei, der die Besuche bei\nSammlungen in Leningrad organisiert habe (act. 618 S. 14, S. 21). Die Zeugin V,\nwelche bei der fraglichen Besichtigung der Sammlung der Familie des Klägers als\nÜbersetzerin anwesend war, gab ebenfalls an, dass die Besichtigung durch S organisiert worden sei. Dass der Streitgegenstand bereits vor der Besichtigung ein\nThema gewesen sein soll, ist ihr dagegen nicht bekannt (Prot. S. 195 f.). Auf\nGrund der übereinstimmenden Angaben der Zeugen kann als erstellt gelten, dass\nS den Besuch der klägerischen Sammlung zwar organisierte, dass er aber weder\nden Beklagten noch B auf das Gemälde \"Footman with Samovar\" hinwies. Entsprechend dieses eindeutigen Ergebnisses muss auf die Vorbringen des Zeugen\nS – welche vom Kläger mit seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis bestritten\nwerden (act. 640 Ziff. 11 ff.) –, dass von Seiten des Klägers Beeinflussungsversuche unternommen worden seien (act. 502 S. 4 f.) nicht eingegangen werden. Da\n- 36 -\n\nder klägerische Beweis nicht erbracht werden konnte, müssen auch die Gegenbeweismittel des Beklagten nicht behandelt werden.\n\n2.1.4. Weiter zu prüfen ist, ob der \"Footman with Samovar\" anlässlich des\nBesuchs des Beklagten in der klägerischen Wohnung durch die Mutter des Klägers erwähnt worden war. Hierzu befragt, gab die Zeugin B an, dass sie dies nicht\ngehört habe bzw. dass dieses Gemälde während des Besuches nicht erwähnt\nworden sei (act. 618 S. 14 f., S. 26 f.). Auch die vom Kläger angerufene Zeugin\nDd – die Ehefrau des Beklagten – gab an, dass weder dieses Gemälde noch der\nDiebstahl desselben während des Besuchs, an welchem sie ebenfalls teilnahm,\nthematisiert worden sei (Prot. S. 207 f.). Dies wird auch durch die ebenfalls anwesende als Gegenbeweismittel genannte Zeugin V (Prot. S. 197) und den Zeugen\nS (act. 502 S. 9) bestätigt. Da keiner der als Zeugen benannten anlässlich des\nBesuchs anwesenden Personen sich daran erinnern kann, dass das streitgegenständliche Gemälde oder dessen Diebstahl während des Besuchs erwähnt worden wäre, gelingt der klägerische Beweis dieses Indizes nicht. Entsprechend kann\nauch offen gelassen werden, ob die Mutter des Klägers – wie vom Kläger behauptet (act. 52 Ziff. 46) und vom Beklagten bestritten (act. 32 Ziff. 170; act. 60 Ziff. 75\nf.) – anlässlich des Besuches Deutsch oder Englisch mit dem Beklagten gesprochen habe (Beweissätze 8 und 8.1.; act. 91).\n\n2.1.5. Als weiteren Hinweis nannte der Kläger, dass das Buch \"Suche und\nExperiment\" von L.A. anlässlich des Besuches aufgelegen habe und gezeigt worden sei, wobei sich darin eine Abbildung des \"Footman with Samovar\" befunden\nhabe. Auch hieran erinnert sich aber keiner der Zeugen (Zeugin B, act. 618 S. 25\nf.; Zeugin V, Prot. S. 198; Zeugin Dd, Prot. S. 208) und auch keine der beiden\nParteien (Prot. S. 162, S. 169 f.), so dass der diesbezügliche Beweis des Klägers\nmisslingt.\n\n2.1.6. Die vorgenannte Sachverhaltsdarstellung des Beklagten, welche insbesondere dann, wenn die Information des Klägers über den Diebstahl durch die\nMutter des Klägers stattgefunden hätte, ein sehr starkes Indiz zu Gunsten des\nbösen Glauben des Beklagten dargestellt hätte, konnte damit nicht erstellt werden\n- 37 -\n\nund kann im Rahmen der Klärung der Gut- oder Bösgläubigkeit des Beklagten\nkeine Rolle spielen.\n\n2.2. Umstände des Kaufs des \"Footman with Samovar\"\n\n2.2.1. Vermittelnde Galerien\n\n"}