{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\n 6.1. Aus den verschiedenen vorstehenden Indizien (vgl. Ziff. 3.1., 3.3., 3.6.)\nergibt sich, dass einerseits ein Kaufvertrag über das streitgegenständliche Gemälde zu Gunsten der Familie des Klägers geschlossen wurde, dass sich andererseits eine als Zeuge befragte Person daran erinnert, das Gemälde im Besitz\nder Familie gesehen zu haben und dass ausserdem in einem strafrechtlichen Urteil festgehalten wurde, dass der \"Footman with Samovar\" zum Diebesgut gehörte, das aus der Wohnung der Familie des Klägers entwendet worden war. Die\nKombination dieser Umstände führt dazu, dass beim Gericht eine Überzeugung\nentsteht, die jeden erheblichen Zweifel am ehemaligen Besitz der klägerischen\nFamilie ausschliesst. Daran ändert das beklagtische Vorbringen, dass der Kläger\nsich des Besitzes offenbar selbst nicht sicher war, nichts. Der Beklagte begründet\nsein Bedenken damit, dass der Kläger wiederholt danach gefragt habe, die Rückseite des Gemäldes zu sehen, was daher rühre, dass der Vater des Klägers seine\nKunstwerke anscheinend auf der Hinterseite speziell gekennzeichnet habe. Der\nKläger sei sich also selbst nicht sicher, ob er das richtige Gemälde verfolge\n(act. 60 Ziff. 48). Selbst wenn diese Argumentation, für deren Korrektheit im Übrigen – neben dem Verdacht des Beklagten – keine Hinweise bestehen, zutreffen\nwürde, könnte dies nichts daran ändern, dass der Kläger den Beleg des ehemaligen Besitzes seiner Familie hat erbringen können.\n\n6.2. Ebenso besteht beim Gericht auf Grund der Urteile des Wyborg-\nBezirksgerichts von Aa die Überzeugung, dass das streitgegenständliche Gemälde aus der Wohnung der Familie des Klägers gestohlen worden ist (vgl. Ziff. 5.)\nund damit als abhandengekommene Sache qualifiziert.\n\n6.3. Nach dem Gesagten konnte damit sowohl der ehemalige Besitz der\nklägerischen Familie als auch das Abhandenkommen des streitgegenständlichen\nGemäldes aus der Sammlung der klägerischen Familie – als Voraussetzungen\nder Aktivlegitimation für die Fahrnisklage – bewiesen werden. Auf Grund der primären Behandlung der Besitzesrechtsklage ist damit die Erstellung des Eigentumsrechts der klägerischen Familie nicht notwendig.\n- 33 -\n\n6.4. Damit ist zusammenfassend davon auszugehen, dass dem Vater bzw.\nden Eltern des Klägers nach Schweizer Rechtsauffassung die Fahrnisklage zur\nVerfügung gestanden hätte. Zumal die Alleinerbenstellung des Klägers durch den\nBeklagten nicht bestritten ist, ist damit von der Aktivlegitimation des Klägers zur\nErhebung der Besitzesrechtsklage auszugehen. Weiter zu prüfen ist nun, ob der\nBeklagte dem Kläger berechtigten Besitz seinerseits entgegenhalten kann.\n\nVI.\n(Passivlegitimation)\n\n1. Allgemein\n\n1.1. Wie bereits dargelegt, kommt eine erfolgreiche Besitzesrechtsklage\nvorliegend einzig dann in Frage, wenn der Beklagte seinen Besitz am Streitgegenstand bösgläubig erworben hat. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Besitzesrechtsklage, wie bereits dargelegt (vgl. Ziff. IV. 2.2.), nicht durchdringen würde,\nwenn der Beklagte den \"Footman with Samovar\" von einem Berechtigten erworben hätte. Der Beklagte stellt in diesem Zusammenhang lediglich Vermutungen\nan, wenn er ausführt, dass es \"durchaus denkbar\" sei, dass eine andere Person\nvor ihm das Bild bereits rechtsgültig erworben habe (act. 32 Ziff. 88). Er behauptet\ndamit nicht, dass dies tatsächlich der Fall gewesen sei, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist.\n\n1.2. Der Kläger macht hinsichtlich des bösen Glaubens des Beklagten verschiedene Aspekte geltend, welche einerseits darauf hindeuten könnten, dass der\nBeklagte tatsächlich bösgläubig war, andererseits aber auch darlegen könnten,\ndass der Beklagte die notwendige Sorgfalt vermissen liess. In der Folge sind zunächst diese Behauptungen vollumfänglich zu behandeln und zu klären, welche\nBehauptungen als zutreffend erstellt werden können (Ziff. 2.). Im Anschluss daran\nist auf Grund der erstellten Behauptungen zu klären, ob der Beklagte tatsächlich\nbösgläubig war (Ziff. 3.). Ist dies zu verneinen, ist weiter zu prüfen, ob der Beklagte bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte bösgläubig sein müssen\n(Ziff. 4.).\n- 34 -\n\n2. Umstände der Gut- bzw. Bösgläubigkeit des Beklagten\n\n2.1. Besuch bei der Familie des Klägers\n\n2.1.1. Der Kläger führt zunächst aus, dass der Beklagte im Jahre 1988 für\ndas Zusammentreffen mit der Organisation \"Bb \" bzw. \"Cc\" nach St. Petersburg\ngereist sei. Der Kläger gibt dazu an, der Beklagte habe bereits vor seiner Reise in\ndie UdSSR im Jahre 1988 Kenntnis vom Gemälde \"Footman with Samovar\" gehabt, denn dieses sei ihm bereits vorher angeboten worden. Zunächst seien er\nund B davon ausgegangen, dass das Gemälde aus der Sammlung von Frau R\nstamme, worauf sie aber in Russland durch S, den zuständigen Deputy Chairman\nder \"Bb \", darauf aufmerksam gemacht worden seien, dass es möglicherweise\naus der Sammlung P stamme. Die Organisation habe dann auch den Besuch in\nder Wohnung der Familie P organisiert (act. 2 Ziff. 123 ff.). Bei diesem Besuch sei\ndie Mutter des Klägers anwesend gewesen und habe den Beklagten sowie B über\nden Raub des \"Footman with Samovar\" informiert (act. 2 Ziff. 126; act. 52\nZiff. 47). Zudem sei in der Wohnung der Familie des Klägers das Buch \"Suche\nund Experiment\" von L.A. aufgelegen, in welchem das streitgegenständliche Bild\nabgebildet gewesen sei und das allen Besuchern gezeigt worden sei (act. 52\nZiff. 47). Der Beklagte habe damit, als ihm das Bild 1989 angeboten worden sei,\nüber dessen Herkunft Bescheid gewusst (act. 52 Ziff. 48).\n\n"}