{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\nLeningrad, Fall NR1-660 des Jahre 1979, und des Volksgerichts des Wyborg-\nBezirkes der Stadt Leningrad, Fall NR1-317 von 1983, zu beachten, in welchen\nzwei der Täter wegen des genannten Überfalls auf die Wohnung der Familie des\nKlägers verurteilt werden und festgehalten wird, dass sich unter den gestohlenen\nBildern das streitgegenständliche Werk befand (act. 4/26 und act. 4/39). In Berücksichtigung dieser Entscheide, an deren Authentizität zu zweifeln kein Anlass\nbesteht, erscheint der Diebstahl aus der Wohnung der Familie des Klägers als\nnachgewiesen. Die weiteren vom Kläger genannten Beweismittel (act. 4/11;\nact. 4/17; act. 4/18; act. 4/27; act. 127 [=act. 4/28]; act. 4/29; act. 53/3; act. 128\n[=act. 4/30]; act. 129 [=act. 4/31]; act. 4/32; act. 4/33; act. 130 [=act. 4/34]) – welche im Übrigen ohnehin in erster Linie Angaben der klägerischen Familie wiedergeben und sich grösstenteils auf die Zeit nach 1989 beziehen – müssen daher\nnicht näher berücksichtigt werden.\n\nHinsichtlich des Tathergangs des Überfalls und der klägerischen Vermutung betreffend dessen Hintermänner ist festzuhalten, dass diese Ausführungen nichts\nzur Abklärung der hier relevanten Frage – nämlich des ehemaligen Besitzes des\nGemäldes durch die klägerische Familie – beizutragen vermögen und entsprechend vorliegend nicht weiter zu berücksichtigen sind. Einer späteren erneuten\nBehandlung dieser Behauptung vorgreifend ist überdies festzuhalten, dass der\nKläger insbesondere keine Verbindung des Beklagten mit den Dieben behauptet\nund diese Vorbringen entsprechend auch für die Abklärung der Gut- oder Bösgläubigkeit des Beklagten nicht relevant sind.\n\n3.7. Der Kläger führt sodann weiter aus, dass am 2. Dezember 1978 O in\nBaku festgenommen worden sei und die Tat gestanden habe. Nach dessen Verhaftung seien elf der gestohlenen Bilder im Wert von 16'350.– Rubel bei ihm gefunden und an die Familie P zurückgegeben worden. Am 18. Dezember 1979 sei\nder zweite Täter, Q, zu einer Gefängnisstrafe von zehn Jahren verurteilt worden\nund dazu verpflichtet worden, 35'600.– Rubel Schadenersatz an den Vater des\nKlägers zu bezahlen. Der dritte Täter habe fliehen können und sei heute noch\nnicht gefasst (act. 2 Ziff. 68, Ziff. 79 ff.). Der Kläger erklärt weiter, weshalb das\nstreitgegenständliche Gemälde mit einem vom Gericht geschätzten Wert von\n- 31 -\n\n15'000.– Rubel nicht habe unter den zurückgegebenen Kunstwerken sein können,\nwobei er Berechnungen bezüglich des Wertes der gestohlenen Werke anstellt\n(act. 2 Ziff. 86 ff.). Weder die Umstände der Verhaftung noch die Frage der Rückgabe der Kunstwerke tragen jedoch etwas dazu bei, den vormaligen Besitz der\nFamilie des Klägers zu belegen, weshalb diese Behauptungen nicht weiter zu verfolgen sind.\n\n4. Böser Glaube des Vaters des Klägers\n\n4.1. Neben der Frage des vormaligen Besitzes der klägerischen Familie ist\nzusätzlich zu prüfen, ob diese ihren Besitz möglicherweise bösgläubig erwarb, wie\ndies vom Beklagten behauptet wird (act. 60 Ziff. 56). Ist dies der Fall, ist die Aktivlegitimation des Klägers ohne Weiteres zu verneinen.\n\n4.2. Vorab ist zu bemerken, dass der gute Glaube nach Art. 3 Abs. 1 ZGB\nvermutet wird, weshalb der Beklagte die Beweislast dafür trägt, dass der Vater\ndes Klägers in bösem Glauben handelte (vgl. act. 75). Aus den vom Beklagten\ngenannten Beweismitteln (act. 34/20; act. 2 Ziff. 325; act. 52 Ziff. 144) lässt sich\nkein Hinweis auf den bösen Glauben des Vaters des Klägers ermitteln. Die Tatsache alleine, dass in einem Werkkatalog ein vormaliger Eigentümer des Werks genannt ist, reicht hierzu nicht. Was der Beklagte mit den Verweisen auf die klägerischen Rechtsschriften bezwecken möchte, ist denn auch nicht ersichtlich, zumal\nsich diese Ausführungen auf das russische Recht und auf die Situation des Beklagten, nicht aber auf den Erwerb durch die Familie des Klägers beziehen. Der\nBeweis des bösen Glaubens der Familie des Klägers misslingt entsprechend.\n\n5. Abhandenkommen\n\nBezüglich des Abhandenkommens des \"Footman with Samovar\" kann auf\nZiff. 3.6. vorstehend verwiesen werden, zumal der als Indiz für den ehemaligen\nBesitz dienende Diebstahl aus der Wohnung der klägerischen Familie gleichzeitig\ndas Abhandenkommen aus deren Besitz begründet. Da an der Korrektheit der als\nBeweismittel im Recht liegenden Urteile zu zweifeln kein Anlass besteht (act. 4/26\nund act. 4/39), muss hierauf nicht weiter eingegangen werden.\n- 32 -\n\n6. Fazit\n\n"}