{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\nDiesbezüglich stellt sich die Frage nach der Würdigung der schriftlichen Bestätigung als Beweismittel. Der Beklagte lässt in diesem Zusammenhang vorbringen,\ndass gemäss § 168 ZPO schriftliche Auskünfte von Privatpersonen nur ausnahmsweise und nur durch das Gericht eingeholt werden könnten und die Einholung von schriftlichen \"Zeugenaussagen\" durch die Parteien unzulässig seien\n(act. 32 Ziff. 25). Dieser Einwand ist grundsätzlich berechtigt, sieht doch das zürcherische Prozessrecht tatsächlich die Einholung schriftlicher Auskünfte durch die\nParteien nicht vor. Jedoch ist festzuhalten, dass auch eine schriftliche Bestätigung\neine Urkunde im Sinne von § 183 ff. ZPO darstellt (\"Urkunde […] ist eine Sache,\ndie der Aufzeichnung von Gedanken dient\" ZPO-Komm., vor § 183 ff. N 2). Sie\nstellt entsprechend ein taugliches Beweismittel dar, wobei selbstverständlich im\nRahmen der Beweiswürdigung zu beachten ist, dass sie eine Zeugenaussage als\nan sich für derartige Wahrnehmungen vorgesehenes Beweismittel nicht zu ersetzen vermag (ZPO-Komm., vor § 183 ff. N 3) und ihr nach der Rechtsprechung –\nwie vorstehend in Ziff. IV. 4.5. dargelegt – keine tragende Rolle zukommen kann.\n\nNach dem Gesagten ist die Behauptung des Besuchs von Prof. L in der Wohnung\nder Familie des Klägers und ihre dabei gemachten Beobachtungen einzig durch\nihre schriftliche Angabe belegt. Die Tatsache, dass die Bestätigung lediglich\nschriftlich und ohne Verpflichtung zur Wahrheit und Strafandrohung im Widerhandlungsfall erfolgte, lässt den Beweiswert des Schriftstücks freilich erheblich\nschmälern. Da jedoch das eigentliche klägerische Anliegen – der Besitz der Familie P – auch ohne dieses Indiz belegt werden kann, braucht auf diese Problematik\nnicht näher eingegangen zu werden.\n\n3.5. Als weiteren Hinweis nennt der Kläger das Buch von L.A. \"Suche und\nExperiment\", in welchem das streitgegenständliche Bild abgebildet sei mit der Angabe, dass es zu einer Privatsammlung in Leningrad gehöre, womit offensichtlich\ndie Sammlung P gemeint sei, da die Autorin dem Vater des Klägers in der Einleitung danke (act. 2 Ziff. 57; act. 52 Ziff. 36). Der Kläger belegt dies mit Auszügen\naus dem genannten Buch (act. 4/24; act. 4/25). Aus diesen Ausschnitten geht\nkeinerlei direkter Zusammenhang zwischen der Familie des Klägers und dem\nstreitgegenständlichen Gemälde hervor. Der Dank an den Vater des Klägers stellt\n- 29 -\n\nzwar einen Hinweis darauf dar, dass er in irgendeiner Weise an der Erstellung\ndes Buches beteiligt war. Da er aber unbestrittenermassen Kunstsammler war\nund in dem Buch zahlreiche Kunstwerke abgebildet sind, sich also seine Beteiligung auch auf ein beliebiges anderes Bild oder auch auf theoretische Hintergründe beziehen könnte, taugt dieser Umstand nicht zum Beweis des ehemaligen Besitzes der klägerischen Familie am Streitgegenstand.\n\n3.6. Der Kläger legt sodann dar, dass der Streitgegenstand am 1. August\n1978 aus der Wohnung der Familie des Klägers gestohlen worden sei (act. 2\nZiff. 67). Er beschreibt diesbezüglich insbesondere den genauen Tathergang des\nÜberfalls, anlässlich welchem er von den Tätern überrascht und niedergeschlagen worden sei (act. 2 Ziff. 67 ff.). Ebenfalls führt er aus, dass der Überfall vor\ndem Hintergrund zu sehen sei, dass sich die russische Parteielite in den 1970er\nJahren für den Kunstbereich der russischen Avantgarde – welchem auch der\n\"Footman with Samovar\" angehört – zu interessieren begonnen habe. Ranghohe\nParteifunktionäre hätten eine entsprechende Sammeltätigkeit begonnen und auch\nversucht, Kunstwerke vom Vater des Klägers zu erwerben. Als dieser sich aber\ngeweigert habe, diese zu verkaufen, sei der Überfall geschehen (act. 2 Ziff. 76 ff.).\n\nAls Beleg für den Überfall führt der Kläger neben seiner eigenen Parteibefragung\n(Prot. S. 161), anlässlich welcher er die genannten Angaben bestätigte, die Aussage von drei Zeugen an. Die Zeuginnen L sowie M konnten jedoch nicht einvernommen werden (act. 483 bzw. act. 485), worauf der Kläger auf eine erneute Einvernahme verzichtete (act. 500). Nachdem auch der Zeuge N nicht hatte einvernommen werden können (act. 570; act. 578), verzichtete der Kläger mit Schreiben\nvom 7. Juni 2010 auch auf dessen erneute Einvernahme (act. 615). Bezüglich des\nan das Wyborski Föderales Gericht gestellte Begehren um schriftliche Auskunft\nvom 22. August 2008 (act. 135) ist zu bemerken, dass dieses nicht beantwortet\nwurde. Zumal bei solchen Begehren keine Pflicht zur Auskunfterteilung besteht\n(ZPO-Komm., § 168 N 3) und eine Vorladung als Zeuge vorliegend nicht in Frage\nkommt, besteht keine Möglichkeit, die Auskunft zwangsweise einzuholen. Der\nBeweis ist daher ohne diese Auskünfte zu führen. Unter den weiteren offerierten\nBeweismitteln sind insbesondere die Urteile des Wyborg-Bezirksgericht von\n- 30 -\n\n"}