{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\n 2.1. Der Kläger führt aus, dass das streitgegenständliche Gemälde mit\nKaufvertrag vom 19. September 1970 durch seinen Vater von A erworben worden\nsei (act. 2 Ziff. 50; act. 52 Ziff. 30). Ab diesem Zeitpunkt habe sich das Kunstwerk\nim Besitz seiner Familie befunden, bis es am 1. August 1978 aus der Wohnung\nder Familie entwendet worden sei (act. 2 Ziff. 67 ff.). Da sowohl sein Vater als\nauch seine Mutter in der Zwischenzeit verstorben seien und er der einzige Erbe\nsei, seien sämtliche Ansprüche in diesem Zusammenhang auf den Kläger übergegangen (act. 2 Ziff. 21 ff.).\n\n2.2. Der Beklagte seinerseits bestreitet, dass der \"Footman with Samovar\"\nsich je im Besitz der Familie des Klägers befunden habe (act. 32 Ziff. 74, Ziff. 153;\nact. 60 Ziff. 51). Ausserdem bringt er vor, dass A ohnehin nicht verfügungsberechtigt gewesen sei und der Vater des Klägers dies hätte wissen sollen (act. 60\nZiff. 56).\n- 26 -\n\n3. Früherer Besitz der klägerischen Familie\n\nDer Kläger führt zum Beweis des früheren Besitzes des Streitgegenstands\ndurch seine Familie verschiedene Belege an:\n\n3.1. Zunächst stellt der Kläger auf den Vorgang des Kaufs des \"Footman\nwith Samovar\" von A ab. Zum Beleg dafür reicht er den Kaufvertrag (act. 53/4\n[=act. 4/21]) ins Recht und stützt sich auf weitere Unterlagen (act. 4/22; act. 4/11;\nact. 4/26; act. 4/33; act. 4/39; act. 131 [=act. 4/46]; act. 132 [=act. 4/47]), welche\nsich jedoch nicht über den Kauf an sich äussern und diesen damit – ebenso wenig wie der angerufene Zeuge J, der angibt, darüber nichts zu wissen (act. 551) –\nnicht zu belegen vermögen.\n\nDas Bestehen des Kaufvertrages hinsichtlich des streitgegenständlichen Gemäldes stellt ein Indiz zu Gunsten des ehemaligen Besitzes der klägerischen Familie\ndar. Der Inhalt des Vertrages lautet wie folgt: \"Ich, A, habe das Bild \"footman with\nSamovar\" (Arbeit aus dem Jahre 1912) für 4'900 Rubel an P, K, verkauft.\"\n(act. 53/4). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Bedenken des Beklagten bezüglich dieses Kaufvertrages (act. 32 Ziff. 74; act. 60 Ziff. 58) zwar insofern verständlich erscheinen, als dass die Eckwerte des Geschäfts lediglich sehr rudimentär festgehalten wurden. Allerdings ist zu beachten, dass der Titel des Gemäldes\ngenau bezeichnet wurde. Das Fehlen des Namens des Künstlers stellt bezüglich\nder Bestimmbarkeit des Kaufgegenstandes ebenso wenig einen gravierenden\nMangel dar, wie das falsche Entstehungsjahr, zumal weder der Beklagte behauptet, dass ein anderes Werk mit demselben Titel bestehe, noch ein solches ersichtlich wäre. Entsprechend erscheinen Zweifel darüber, was mittels dieses Kaufvertrages verkauft werden sollte, nicht als angezeigt. Da die Authentizität des Schriftstückes darüber hinaus nicht in Frage gestellt wird, erübrigen sich weitere Ausführungen.\n\n3.2. Der Kläger legt sodann ausführlich die Geschichte seines Vaters sowie\ndie Umstände des Aufbaus von dessen Sammlung dar, wobei er insbesondere\nfesthält, dass die Sammlung als eine der bedeutendsten Sammlungen der russischen Vorkriegszeit gegolten habe und die Sammlung immer in der Wohnung der\n- 27 -\n\nklägerischen Familie aufbewahrt worden sei, zumal sie in den Augen der UdSSR\n\"degenerierte Kunst\" beheimatet habe, was gefährlich gewesen sei (act. 2 Ziff. 41\nff.). Inwiefern der Kläger jedoch damit konkret belegen will, dass das streitgegenständliche Gemälde ebenfalls Teil dieser Sammlung war, bleibt unklar, weshalb\nhierauf nicht weiter einzugehen ist.\n\n3.3. Weiter führt der Kläger aus, J habe im September 1973 die Gemäldesammlung des Vaters des Klägers in dessen Wohnung in St. Petersburg besucht\nund dabei das streitgegenständliche Gemälde gesehen. Derselbe habe in einem\nSchreiben vom 15. Januar 1975 (act. 4/23; act. 53/6) auf dieses Gemälde aus der\nSammlung des Vaters des Klägers Bezug genommen (act. 2 Ziff. 54; act. 52\nZiff. 35). Der genannte J bestätigte beide Angaben anlässlich der rechtshilfeweisen Zeugeneinvernahme vom 12. Oktober 2009 (act. 551 S. 4). Auch der von ihm\nerstellte Werkkatalog des Künstlers Kasimir Malewitsch nennt \"A.F. Cudnovski,\nLeningrad\" als Provenienz des \"Footman with Samovar\" (act. 4/22 S. 142). Da\nkein Anlass besteht, an den Angaben des Zeugen zu zweifeln, hat diese klägerische Behauptung als bewiesen zu gelten.\n\nDie damit erstellte Tatsache, dass J das streitgegenständliche Gemälde in der\nWohnung der Familie des Klägers gesehen hat, stellt ein weiteres Indiz dafür dar,\ndass sich das Bild im Besitz dieser Familie befand.\n\n3.4. Ausserdem hat nach den Angaben des Klägers auch Prof. L das streitgegenständliche Bild in den 1970er Jahren in der Wohnung der Familie des Klägers gesehen (act. 2 Ziff. 60). Als Beleg dafür nannte der Kläger einerseits die\nEinvernahme der Genannten als Zeugin, welche jedoch in der Folge nicht durchgeführt werden konnte (act. 483), worauf der Kläger mit Schreiben vom\n12. August 2009 auf die Durchführung der Einvernahme verzichtete (act. 500).\nWeiter reichte der Kläger als Beleg eine schriftliche Bestätigung von Prof. L vom\n10. Februar 2000 zu den Akten, in welcher diese festhielt, dass sie in den 1970er\nJahren das Gemälde \"Footman with Samovar\" wiederholt in der Wohnung der\nFamilie des Klägers gesehen habe (act. 127 [=act. 4/28]).\n- 28 -\n\n"}