{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\nIn allgemeiner Hinsicht ist diesbezüglich zusätzlich festzuhalten, dass die Neuerstellung eines Gutachtens am Ausgang dieses Verfahrens ohnehin nichts zu ändern vermöchte (vgl. hierzu Ziff. VI. 4.3.4. e)), weshalb auch aus diesem Grund\nvon der Anordnung eines neuen Gutachtens abgesehen werden kann.\n\n4.8. Parteibefragung\n\nIm Zusammenhang mit der Beweiswürdigung ist sodann darauf hinzuweisen, dass Aussagen einer Partei zu ihren eigenen Gunsten gemäss § 149 Abs. 3\nZPO keinen Beweis bilden können. Entsprechend werden die als Beweismittel\nangebotenen und abgenommenen Parteibefragungen in der Folge bei der konkreten Würdigung der Beweise dann nicht erwähnt, wenn eine Partei lediglich Ausführungen zu ihren eigenen Gunsten machte.\n\n4.9. Zeugenaussagen Frankreich\n\n4.9.1. Unter den diversen von den Parteien genannten Beweismitteln befanden sich zwei Zeugen (I und J), welche ihren Wohnsitz in Frankreich hatten und\nbezüglich deren entsprechend die rechtshilfeweise Zeugeneinvernahme durch die\nfranzösischen Behörden angeordnet wurde (act. 100). Nachdem die beiden\nRechtshilfeersuchen am 7. November 2008 gestellt worden waren (act. 238 und\n239), ging die Einvernahme des Zeugen J am 8. Januar 2009 (act. 335 ff.) und\ndiejenige des Zeugen I (act. 350 f.) am 26. Januar 2009 hierorts ein. Aus den Akten ergab sich, dass die jeweiligen Einvernahmen durch die Polizei durchgeführt\nworden waren, obwohl es sich vorliegend um einen Zivilprozess handelt, was als\neher ungewöhnlich erschien. Daher wurde das Bundesamt für Justiz kontaktiert,\num sich bezüglich der Korrektheit der Durchführung der Zeugeneinvernahmen zu\nvergewissern (act. 338A). Nachdem sich zunächst nichts Konkretes ergeben hatte, wurde das Gericht von Seiten des Bundesamtes für Justiz am 16. März 2009\naufgefordert, dem Bundesamt zuhanden der französischen Behörden genauere\nInformationen hinsichtlich der Rechtshilfeersuchen zukommen zu lassen\n- 24 -\n\n(act. 393A), welcher Aufforderung das Gericht mit Schreiben vom 16. März 2009\nnachkam (act. 396A). Die vom Gericht dem Bundesamt für Justiz in anonymisierter Form zugestellten Informationen wurden durch dieses an die französischen\nBehörden weitergeleitet (act. 452A). Das \"Bureau de l'Entraide Civile et Commerciale Internationale\" des französischen Justizministeriums – die französische\nZentralbehörde in Rechtshilfeangelegenheiten – bestätigte darauf mit Schreiben\nvom 27. Mai 2009, dass die rechtshilfeweise Zeugeneinvernahme in Zivilsachen\nin Frankreich in der alleinigen Kompetenz des Gerichtspräsidenten oder eines von\ndiesem bezeichneten Richters liege, weshalb auch die betreffenden lokalen Stellen kontaktiert würden (act. 457B). In der Folge ging am 22. Oktober 2009 die am\n12. Oktober 2009 erneut erfolgte Zeugeneinvernahme des Zeugen J hierorts ein\n(act. 528 f.). Mit Schreiben vom 9. April 2010 teilte das \"Bureau de l'Entraide Civile et Commerciale Internationale\" des französischen Justizministeriums dem Bundesamt für Justiz mit, dass beide Zeugen erneut einvernommen worden seien\n(act. 590B), worauf das Gericht dem Bundesamt für Justiz wiederum mitteilte,\ndass bezüglich des Zeugen I nichts beim Gericht eingegangen sei (act. 606).\nNachdem das Bundesamt für Justiz dies mit Schreiben vom 27. Mai 2010 der\nfranzösischen Zentralbehörde mitgeteilt hatte (act. 607), erklärte diese am\n14. Juni 2010 wiederum, dass sie dies an die zuständige Pariser Instanz weiterleiten werde (act. 624). Bis heute ist die entsprechende Einvernahme jedoch nicht\nbeim entscheidenden Gericht eingetroffen, weshalb sich die Frage stellt, wie\ndiesbezüglich weiter zu verfahren ist.\n\n4.9.2. Nach der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich ist es\nzulässig, bei Untätigkeit der um Rechtshilfe ersuchten ausländischen Behörde\nnach einigem Zeitablauf davon auszugehen, das entsprechende Beweismittel sei\nfaktisch nicht erhältlich und das Verfahren entsprechend unter Würdigung der zur\nVerfügung stehenden Beweismittel abzuschliessen (ZR 103 [2004] Nr. 73; ZR 89\n[1990] Nr. 75). Dies erscheint auch im vorliegenden Fall, in welchem mehr als\nzwei Jahre nach der Stellung des ursprünglichen Rechtshilfeersuchens vom\n7. November 2008 trotz verschiedentlicher Nachforschungen und Kontakte zwischen den zuständigen Behörden das Protokoll der korrekten Einvernahme noch\nnicht beim entscheidenden Gericht eingetroffen ist, als gerechtfertigt. Es ist des-\n- 25 -\n\nhalb von weiteren Abklärungen in dieser Angelegenheit abzusehen und der Entscheid auf Grund der – ohnehin zahlreichen – zur Verfügung stehenden Beweismittel zu fällen.\n\nV.\n(Aktivlegitimation)\n\n1. Rechtliche Grundlage\n\nWie vorstehend in Ziff. IV. 2.5. ausgeführt, ist zunächst die Aktivlegitimation\ndes Klägers zur Erhebung einer Fahrnisklage zu prüfen: Gemäss Art. 936 Abs. 1\nZGB kann der frühere Besitzer einer beweglichen Sache diese dem neuen Besitzer jederzeit abfordern, wenn er sie nicht in gutem Glauben erworben hat. Massgebend für die Aktivlegitimation ist damit der frühere Besitz an einer beweglichen\nSache, welche in der Folge abhandengekommen ist. Zu beachten ist zusätzlich,\ndass die Aktivlegitimation dann nicht bejaht werden kann, wenn der Kläger seinen\nvormaligen Besitz bösgläubig erworben hat (Art. 936 Abs. 2 ZGB).\n\n2. Parteivorbringen\n\n"}