{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\n 4.7.2. Wird ein Gutachten als Beweismittel abgenommen und erstellt, erhalten die Parteien gemäss § 180 ZPO die Möglichkeit, zum Gutachten Stellung zu\nnehmen und seine Erläuterung oder Ergänzung oder die Bestellung eines andern\nSachverständigen zu beantragen. Da derartige Anträge der Parteien auf richterliche Anordnungen gemäss § 181 ZPO abzielen, sind sie zu begründen. Die Parteien können auch in diesem Zeitpunkt noch Einwendungen gegen die Person\ndes Gutachters nachholen (ZPO-Komm., § 180 N 2). Das Gericht lässt ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten von Amtes wegen\n- 21 -\n\nergänzen oder erläutern. Es bestellt einen neuen Sachverständigen, wenn es das\nGutachten für ungenügend hält (§ 181 Abs. 1 und 2 ZPO). Mängel des Gutachtens sind möglichst durch Verbesserung des Gutachtens zu beheben, also durch\nErläuterung oder Ergänzung. Ein neues Gutachten ist demgegenüber nur dann\nanzuordnen, wenn das erste Gutachten trotz erfolgter Verbesserung nicht genügt.\nDer Entscheid darüber liegt im Ermessen des Gerichts, wobei massgebend zu\nsein hat, ob dem Gutachter die erforderlichen Kenntnisse oder die nötige Unbefangenheit abgeht bzw. ob das Gutachten aus anderen Gründen nicht zu überzeugen vermag. Die Tatsache, dass ein Privatgutachter oder auch eine zweiter\nGutachter möglicherweise zu einem anderen Ergebnis käme, genügt dagegen für\ndie Anordnung einer neuen Begutachtung nicht (ZPO-Komm., § 181 N 2 ff.).\n\n4.7.3. Vorliegend wurden den Parteien mit Zirkulationsbeschluss vom\n18. Dezember 2007 Dr. G und HH als Gutachter vorgeschlagen (act. 91). Nachdem sich die Parteien nicht für die gleiche Person aussprachen, wurde mit Zirkulationsbeschluss vom 28. August 2008 Dr. G zum Gutachter bestellt, da dieser als\nbesonders geeignet erschien (act. 137).\n\nDer Sachverständige Dr. G erstattete darauf am 6. November 2008 sein Gutachten (act. 245), welches den Parteien mit Präsidialverfügung vom 19. November\n2008 zur Stellungnahme zugestellt wurde (act. 279). Die Stellungnahme des Beklagten ging am 16. Dezember 2008 ein (act. 306), während diejenige des Klägers vom 16. Februar 2009 datiert (act. 369). Der Kläger beantragte in seiner\nStellungnahme insbesondere die Bestellung eines neuen Gutachters und die Erstellung eines neuen Gutachtens. Der Beklagte nahm zu dieser klägerischen Eingabe am 18. Februar 2009 unaufgefordert Stellung und beantragte die Abweisung\nder klägerischen Anträge und die Nichtberücksichtigung der vom Kläger eingereichten Unterlagen (act. 371), worauf wiederum der Kläger mit Eingabe vom\n16. März 2009 an seinen Einwänden festhielt (act. 396). Nachdem dem Beklagten\nmit Präsidialverfügung vom 30. April 2009 Frist dazu angesetzt worden war\n(act. 440), teilte er mit Eingabe vom 15. Mai 2009 mit, dass er an seinen Ausführungen und Anträgen in der Eingabe vom 18. Februar 2009 festhalte (act. 452).\nMit Zirkulationsbeschluss vom 31. August 2009 wurde in der Folge der Antrag des\n- 22 -\n\nKlägers auf Anordnung einer neuen Begutachtung und Ernennung eines neuen\nSachverständigen abgewiesen und der Gutachter Dr. G zur Ergänzung und Erläuterung seines Gutachtens aufgefordert. Weiter wurde mit ebendiesem Beschluss\nder Antrag des Beklagten auf Zurückweisung der mit Eingabe vom 16. Februar\n2009 durch den Kläger eingereichten Unterlagen abgewiesen (act. 517). Das Ergänzungsgutachten vom 20. November 2009 ging am 23. November 2009 hierorts ein (act. 557) und wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom\n24. November 2009 zur Stellungnahme zugestellt (act. 560). Der Beklagte nahm\nmit Eingabe vom 16. Dezember 2009 Stellung und sprach sich für die Vollständigkeit des Gutachtens aus, behielt sich jedoch eine inhaltliche Stellungnahme\nzum Beweisergebnis einstweilen vor (act. 565). Der Kläger nahm mit Eingabe\nvom 8. März 2010 Stellung und beantragte erneut die Erstellung eines neuen\nGutachtens durch einen anderen Sachverständigen (act. 572). Da der Kläger einerseits allgemeine Einwendungen gegen die Befähigung des Gutachters\n(act. 572 Ziff. 1 ff.), andererseits aber auch Einwendungen zu den einzelnen Antworten vorbringt, empfiehlt es sich, zunächst lediglich auf die allgemeinen Einwendungen einzugehen, während die besonderen Vorbringen im Zusammenhang\nmit den jeweiligen Beweisthemen zu behandeln sind.\n\n4.7.4. Der Kläger verweist in seiner Stellungnahme vom 8. März 2010\n(act. 572) zum Ergänzungsgutachten vom 20. November 2009 hinsichtlich der allgemeinen Einwendungen gegen Dr. G als Gutachter im wesentlichen auf seine\nAusführungen in der Stellungnahme vom 16. Februar 2009 (act. 369), welche bereits im Zirkulationsbeschluss vom 31. August 2009 behandelt wurden (act. 517).\nIn diesem Beschluss wurde festgehalten, dass die allgemeinen Einwendungen\ndes Klägers nicht als geeignet erschienen, die Anordnung eines neuen Gutachtens durch einen anderen Gutachter vorzunehmen (vgl. Ziff. 2.2.6.). Den begründeten Ausführungen im genannten Beschluss ist nichts beizufügen und es kann\ndarauf verwiesen werden. Der Kläger führt sodann in allgemeiner Hinsicht weiter\naus, dass der Gutachter nicht in der Lage sei, seine Wertvorstellungen zu begründen (act. 572 Ziff. 3). Diesen Vorwurf scheint er dabei insbesondere auf die\ndem Gutachter gestellte Frage nach dem Wert des streitgegenständlichen Ge-\n- 23 -\n\nmäldes zu beziehen, weshalb es sich anbietet, diese Vorbringen im Zusammenhang mit dem Beweisthema des Wertes des Gemäldes zu behandeln.\n\n"}