{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\nrechtshilfeweisen Befragung klar festhielt: \"Ich dachte, es sei neu aufgezogen.\"\n(act. 618 S. 56). Zu der Begleitung bei der Besichtigung des \"Footman with Samovar\" befragt, gab die Zeugin B anlässlich der vorprozessualen Einvernahme\nan, sie sei von einer \"Ludmilla\" und einer zweiten Dame begleitet worden, an deren Name sie sich aber nicht mehr erinnere (act. 4/5 S. 79 ff.). Bei der zweiten Befragung führte sie dagegen aus, dass die eine Dame Frau C gewesen sein müsse, während sie sich an die andere nicht mehr erinnere (act. 618 S. 102). Diese\nunterschiedlichen Angaben sind in Anbetracht des Zeitablaufs zwischen den beiden Befragungen ohne weiteres verständlich. Jedoch wären sie wohl kaum erfolgt, hätte die Zeugin das erste Einvernahmeprotokoll noch einmal angeschaut\nund sich bemüht, in keinem Fall abweichende Antworten zu geben. Vor diesem\nHintergrund erscheint es – mindestens in genereller Hinsicht – als unwahrscheinlich, dass die Aussagen der Zeugin anlässlich der zweiten Einvernahme durch die\nbereits früher – unter Androhung der Strafe für Meineid – erfolgten Angaben beeinflusst sein sollten. Überdies besteht auch kein Anlass, daran zu zweifeln, dass\ndie Zeugin bereits an der Einvernahme vom 18. Oktober 2002 im Wesentlichen\nzutreffende Angaben machte. Der vom Beklagten geäusserten Befürchtung, dass\ngewisse Aussagen lediglich auf Grund der klägerischen Zermürbungstaktik zustande gekommen seien (act. 60 Ziff. 17), wäre gegebenenfalls im Hinblick auf\nkonkrete Angaben Rechnung zu tragen.\n\n4.4. Beschluss Wyborg-Bezirksvolksgericht St. Petersburg vom 16. Januar\n2003\n\n4.4.1. Der Beklagte führt im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung weiter aus, dass auch der Beschluss des Wyborg-Bezirksvolksgerichts St. Petersburg vom 16. Januar 2003 (act. 4/11), welcher vom Kläger als Beweismittel genannt worden war, aus dem Recht zu weisen sei, da dieser nicht anerkennbar sei\nund kein Beweismittel im Sinne des zürcherischen Zivilprozessrechts darstelle\n(act. 32 Ziff. 22 ff.).\n\n4.4.2. Diesbezüglich ist zunächst auf die Ausführungen zu den möglichen\nBeweismitteln in Ziff. 4.3.1. vorstehend zu verweisen und festzuhalten, dass auch\nder vorliegende Beschluss eine \"Wiedergabe von Dingen der Aussenwelt\" bein-\n- 19 -\n\nhaltet. Der Beschluss stellt entsprechend eine Urkunde im Sinne der §§ 183\nff. ZPO dar und ist als solche als Beweismittel zu berücksichtigen. Ein \"aus dem\nRecht weisen\" ist dagegen nicht vorgesehen. Selbstverständlich aber ist das Gericht – mangels Anerkennbarkeit des Beschlusses in der Schweiz, welche im Übrigen auch vom Kläger nicht behauptet ist – nicht an die Feststellungen des russischen Gerichts gebunden, sondern hat diese viel mehr frei zu würdigen.\n\n4.5. Schriftliche Angaben\n\nDer Beklagte beanstandet weiter die vom Kläger eingereichten \"schriftlichen\nZeugenaussagen\" potentieller Zeugen. Die private Einholung schriftlicher Auskünfte sei nicht möglich bzw. untersagt und die Dokumente seien entsprechend\naus dem Recht zu weisen. Ausserdem seien die entsprechenden Personen im\nFalle einer späteren Zeugenaussage als kompromittiert zu erachten (act. 32\nZiff. 24 ff.).\n\nAuch hier ist wiederum auf Ziff. 4.3.1. vorstehend zu verweisen. Es ist zutreffend,\ndass die vom Kläger als Beweismittel bezeichneten Bestätigungen weder Zeugenaussagen noch schriftliche Auskünfte nach den Bestimmungen der ZPO darstellen können. Auch vermögen sie Zeugenaussagen nicht zu ersetzen (ZPO-\nKomm., vor § 183 ff. N 3). Dennoch stellen die eingereichten schriftlichen Bestätigungen aber Aufzeichnungen von Gedanken und damit Urkunden im Sinne der\nZPO dar. Als solche sind sie denn im Rahmen des Beweisverfahrens auch zu beachten und entsprechend als Beweismittel abzunehmen. Auch hierfür ist ein \"aus\ndem Recht weisen\" dagegen nicht vorgesehen. Wie bereits ausgeführt, ist aber\nder Beweiswert dieser Unterlagen im Rahmen der Beweiswürdigung nach den\nkonkreten Umständen zu berücksichtigen. Gemäss der Rechtsprechung ist es\nnicht möglich, auf solche Urkunden als tragendes Beweismittel abzustellen (ZR\n106 [2007] Nr. 14 Erw. 5). Wie nachfolgend in Ziff. V. 3.6. zu zeigen sein wird,\nkommt den in Frage stehenden Dokumente aber ohnehin keine tragende Stellung\nzu, so dass weitere Ausführungen hierzu unterbleiben können.\n- 20 -\n\n4.6. Glaubwürdigkeit verschiedener Zeugen\n\n4.6.1. Der Beklagte führt in seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis hinsichtlich der Zeugen\n\n4.6.2. D, E und F aus, dass der Beweiswert von deren Aussagen auf Grund\nder vorgängigen Kontaktierung durch den Kläger stark eingeschränkt sei (act. 641\nZiff. 30 f., Ziff. 166 ff., Ziff. 212, Ziff. 252).\n\n4.6.3. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass weder dem Zeugen D noch dem\nZeugen F im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eine tragende Rolle zukommt.\nEntsprechend rechtfertigt es sich, auf die sie betreffenden Bedenken nicht weiter\neinzugehen. Hinsichtlich der Zeugin E ist dagegen festzuhalten, dass es – wie bereits erwähnt – nicht ausgeschlossen ist, dass eine Partei einen Zeugen vorprozessual kontaktieren darf (vgl. Ziff. 4.3.1.). Einzig auf Grund der offenbar stattgefundenen telefonischen Kontakte der klägerischen Seite mit der Zeugin E kann\ndaher noch nicht darauf geschlossen werden, dass deren Aussagen kompromittiert werden. Einem allfälligen anderen Hinweis wäre im Rahmen der konkreten\nWürdigung der Aussagen Rechnung zu tragen.\n\n4.7. Gutachten\n\n4.7.1. Ebenfalls zu behandeln ist der vom Kläger mit Eingabe vom 8. März\n2010 gestellte Antrag auf Bestellung von Dr. H als Gutachter und auf Erstellung\neines neuen Gutachtens (act. 572).\n\n"}