{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\n 4.3.1. Vorliegend stellt sich im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung\ninsbesondere die Frage nach der Beweisrelevanz der privaten, vorprozessualen\nEinvernahme von B am 18. Oktober 2002 in New York (act. 4/5). Das zürcherische Prozessrecht sieht einen numerus clausus der zulässigen Beweismittel vor.\nDazu gehören unter anderem Zeugenbefragungen, deren Ablauf durch § 162\nff. ZPO beschrieben ist und bezüglich denen fest steht, dass sie durch das Gericht durchzuführen sind. Ebenso sind gemäss § 168 ZPO schriftliche Auskünfte\nvorgesehen, welche ebenfalls durch das Gericht einzuholen sind. Ausserdem\nkönnen auch Urkunden jeder Art Beweismittel darstellen (§ 183 ff. ZPO). Eine Urkunde ist dabei jede Aufzeichnung von Gedanken oder Wiedergabe von Dingen\n- 16 -\n\nder Aussenwelt (ZPO-Komm., vor § 183 ff. N 2). Bezüglich der vorliegend zu behandelnden Einvernahme ist – wie bereits mit Zirkulationsbeschluss vom 18. Dezember 2007 (act. 91) geschehen – darauf hinzuweisen, dass eine solcherart\ndurchgeführte private Zeugeneinvernahme durch das zürcherische Prozessrecht\nnicht vorgesehen ist (vgl. § 157 ff. ZPO zur Zeugeneinvernahme). Entsprechend\nwar diese Einvernahme nicht als Zeugeneinvernahme abzunehmen. Da auf\nGrund der Befragung jedoch ein Protokoll aufgenommen, welches im vorliegenden Fall ins Recht gereicht wurde, liegt dem Gericht ein Dokument, das die Gedanken von B aufzeichnet, vor. Diese Urkunde ist als Beweismittel zu würdigen.\nDabei ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere die Tatsache, dass das Dokument, welches eingereicht wird, eine vorprozessuale Befragung durch einen Parteianwalt wiedergibt, dem nicht entgegen steht. Die Durchführung einer solchen\nBefragung ist nicht schlechthin unzulässig. Insbesondere die Befragung eines potentiellen Zeugen vor Einleitung des Prozesses zur Gewinnung von Informationen\nist sinnvoll und entsprechend auch zu billigen (ZR 61 [1962] Nr. 5; ZR 52 [1953]\nNr. 68). Wird hiervon eine Aufzeichnung gemacht, kann diese auch im Rahmen\ndes Prozesses beachtet werden.\n\nSelbstverständlich ist aber im Rahmen der Beweiswürdigung der Beweiswert derartiger Aufzeichnungen nach den konkreten Umständen zu berücksichtigen. Gemäss der Rechtsprechung ist es nicht möglich, auf solche Urkunden als tragendes Beweismittel abzustellen. Im Zusammenhang mit einer späteren Zeugeneinvernahme kann ihnen dagegen ein Beweiswert zukommen (ZR 106 [2007] Nr. 14\nErw. 5). Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Einvernahme – wie zu\nzeigen sein wird – kein tragendes Element der Beweisführung darstellt, weshalb\nweitere Ausführungen in diesem Zusammenhang unterbleiben können.\n\n4.3.2. Weiter wurde von Seiten des Beklagten vorgebracht, dass es der\nZeugin B auch anlässlich einer späteren rechtshilfeweisen Einvernahme nicht\nmehr möglich sei, frei und unverfälscht zu antworten, da sie anlässlich der vorprozessualen Einvernahme unter Strafandrohung des amerikanischen Rechts gestanden habe und sie entsprechend nicht abweichend antworten könne. Die Zeugin sei daher als kompromittiert zu erachten (act. 60 Ziff. 13 ff.). Obschon aus den\n- 17 -\n\nAkten nicht eindeutig ersichtlich ist, ob die Zeugin anlässlich der vorprozessualen\nEinvernahme im Jahr 2002 tatsächlich unter Strafandrohung zur Wahrheit verpflichtet war (vgl. act. 4/4; act. 4/5; act. 61/1), ist hiervon auszugehen, zumal auch\nder Kläger festhält, dass sie unter Strafandrohung für Meineid (Perjury) gestanden\nhabe (act. 52 Ziff. 15).\n\nHierzu ist vorab festzuhalten, dass eine vorprozessuale Einvernahme, welche\nnicht den Regeln des hiesigen Prozessrechts entspricht, nicht per se zur Unglaubwürdigkeit eines Zeugen in einer späteren gerichtlichen Einvernahme führen\nkann. Etwas anderes zu behaupten, würde bedeuten, dass jedem Zeugen, welcher sich bereits vorgängig zur Sache geäussert hatte, unterstellt würde, in der\nursprünglichen Aussage von der Wahrheit abgewichen zu sein und sich nun nicht\nmehr frei zur Wahrheit bekennen zu können. Dies kann wohl auch kaum der Meinung des Beklagten entsprechen. Zutreffend ist dagegen, dass auf Grund der\nUmstände der erstatteten vorprozessualen Einvernahme die Glaubhaftigkeit der\nspäter als Zeuge gemachten Angaben beeinträchtigt sein kann. Dies ist jedoch\nklar von den Umständen des Einzelfalles abhängig, weshalb den entsprechenden\nVorgängen im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung Rechnung zu tragen ist\n(ZR 106 [2007] Nr. 14 Erw. 5).\n\nDen Bedenken des Beklagten Rechnung tragend ist in genereller Hinsicht Folgendes zu beachten: Die vorprozessuale Einvernahme der Zeugin B fand am\n18. Oktober 2002 statt. Die rechtshilfeweise, vom entscheidenden Gericht angeordnete Einvernahme wurde sodann am 11. August 2009, mithin fast sieben Jahre später, durchgeführt (act. 618). Die Zeugin verneinte anlässlich dieser Einvernahme die Frage, ob sie das Protokoll der ersten Befragung im Hinblick auf den\n11. August 2009 noch einmal angeschaut habe (act. 618 S. 13). Es besteht dabei\nkein Anlass, an der Korrektheit dieser Aussage zu zweifeln. Weiter wird diese Angabe dadurch unterstützt, dass die Zeugin hinsichtlich zweier Bereiche anlässlich\nder beiden Befragungen widersprüchliche Aussagen gemacht hat: In der ersten\nBefragung führte sie bezüglich der Rückseite des streitgegenständlichen Bildes\naus: \"I don't think it was relined because […] there was an a signature on the back\nso it couldn't have been relined.\" (act. 4/5 S. 99), während sie anlässlich der\n- 18 -\n\n"}