{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\nRöthlisberger, Die Gutgläubigkeit der Bank bei der Entgegennahme eines Kulturgutes als Sicherheit [BGE 131 III 418] in: recht 2007 S. 209). Das Bundesgericht\nhat diese Frage in BGE 113 II 397 Erw. 2 b) zwar (am Rande) aufgegriffen, jedoch nicht beantwortet mit dem Hinweis, dass die Beweislast ohnehin demjenigen\nobläge, der das Vorliegen des bösen Glaubens vermute. Dem ist – entgegen der\nzitierten neueren Literatur, welche davon ausgeht, dass die Beweislast demjenigen obliege, der den guten Glauben für sich beanspruche – beizupflichten: Art. 3\nAbs. 2 ZGB stellt eine Einschränkung von Art. 3 Abs. 1 ZGB dar. Die Vermutung\ndes guten Glaubens bleibt aber bestehen. Diese ist von demjenigen umzustossen, der den bösen Glauben behauptet, was bedeutet, dass er alle Umstände zu\nbeweisen hat, welche zur Begründung des bösen Glaubens beitragen. Entsprechend hat er auch die Umstände zu beweisen, welche belegen, dass die Gegenpartei die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit vermissen lassen hat.\nBei gegenteiliger Auffassung würde denn auch die in Art. 3 Abs. 1 ZGB klar festgehaltene Vermutung des guten Glaubens unterlaufen, da derjenige, welcher den\nguten Glauben anzweifelt, lediglich zu behaupten hätte, die Gegenpartei habe\nnicht die gebotene Aufmerksamkeit angewendet, während die Gegenpartei die\nAnwendung der gebotenen Aufmerksamkeit – und damit im Endeffekt das Fehlen\nvon Hinweisen auf den bösen Glauben – zu beweisen hätte. Die von Art. 3 Abs. 1\nZGB aufgestellte Vermutung wäre damit weitgehend nutzlos. Nach dem Gesagten\nträgt also vorliegend der Kläger die Beweislast dafür, dass der Beklagte gemäss\nden Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 ZGB hätte bösgläubig sein müssen. Der\nBeklagte kann seinerseits insbesondere den Gegenbeweis seines guten Glaubens erbringen und darlegen, dass er trotz aller Vorsichtsmassnahmen den\nRechtsmangel nicht hätte aufdecken können. Nach den eben dargelegten\nGrundsätzen hat der Beklagte seinerseits zu beweisen, dass der Klägers – wie\nder Beklagte dies behauptet – sich nicht auf den ehemaligen Besitz seiner Familie\nstützen kann, da dieser in bösem Glauben zustande gekommen sei.\n- 14 -\n\n4. Beweiswürdigung\n\n4.1. Allgemein\n\n4.1.1. Der in der Schweiz herrschende Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass der Richter nach seiner frei gebildeten Überzeugung zu entscheiden hat, ob er eine bestimmte Tatsache als bewiesen erachtet oder nicht.\nAls erbracht hat der Beweis dabei dann zu gelten, wenn sich aus dem Beweisverfahren eine richterliche Überzeugung ergibt, die jeden erheblichen Zweifel ausschliesst (Frank / Sträuli / Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997 [zit. ZPO-Komm.], § 148 N 3). Welche Beweismittel zugelassen sind und damit in die Würdigung einfliessen können, bestimmt\ndagegen das jeweils anwendbare kantonale Recht (BaK ZGB I-Schmid, Art. 8\nN 75).\n\n4.1.2. Zu beachten ist dabei, dass Art. 8 ZGB nicht nur die Verteilung der\nBeweislast vorgibt, sondern der beweisbelasteten Partei auch einen Anspruch\nverschafft, zum Beweis zugelassen zu werden, sofern ihre Beweisanträge nach\nForm und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entsprechen und die angebotenen Beweismittel erheblich und tauglich sind (BaK ZGB I-Schmid, Art. 8\nN 6). Auch die nicht beweisbelastete Partei hat Anspruch darauf, zum Beweis von\nUmständen zugelassen zu werden, die das Ergebnis des Hauptbeweises so erschüttert, dass zuungunsten des Beweisbelasteten zu entscheiden ist (BaK ZGB\nI-Schmid, Art. 8 N 36).\n\nDieser Anspruch der Parteien auf Zulassung zum Beweis bedeutet dennoch nicht,\ndass jedes von einer Partei angerufene Beweismittel vom Gericht auch tatsächlich berücksichtigt werden muss. Das Gericht kann jedoch ein beantragtes Beweismittel nur dann nicht berücksichtigen, wenn (1) es unerhebliche Sachvorbringen betrifft, (2) das Beweismittel seiner Natur nach nicht geeignet ist, zur richterlichen Meinungsbildung beizutragen oder (3) wenn das Gericht das Beweismittel\nals untauglich erachtet, an dem bereits feststehenden Beweisergebnis – bereits\nerbrachter Beweis oder nicht überbrückbare Beweislosigkeit – etwas zu ändern.\n- 15 -\n\nIn diesem letzten Fall der sogenannten antizipierten Beweiswürdigung hat sich\ndas Gericht damit auseinanderzusetzen, ob das Beweismittel einen Einfluss auf\ndas Beweisergebnis haben könnte (Max Kummer in: Berner Kommentar zum\nSchweizerischen Zivilrecht, Bern 1962, Art. 8 N 76 ff.).\n\n4.2. Neben dieser Einschränkung des grundsätzlichen Rechts auf Zulassung\nzum Beweis ist ausdrücklich festzuhalten, dass nur rechtzeitig angebotene Beweismittel auch als solche abzunehmen und im Rahmen der Beweiswürdigung zu\nberücksichtigen sind. Gemäss § 137 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Beweismittel in der Beweisantretungsschrift zu benennen. Die Beweismittel sind dabei unter genauer Bezugnahme auf den Beweisauflagebeschluss – mithin auf die\neinzelnen Beweissätze – zu bezeichnen (Hans-Ulrich Waldner / Beatrice Grob-\nAndermacher, Zivilprozessrecht, 5. Auflage, Zürich 2009, S. 435 f.). Die nachträgliche Bezeichnung und Beibringung von Beweismitteln ist sodann gemäss § 138\nZPO nur unter den Voraussetzungen von § 115 ZPO möglich. Dies hat auch dann\nzu gelten, wenn ein Beweismittel für einen Beweissatz, nicht aber für einen anderen, genannt ist. Entsprechend sind im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich\ndie für die jeweiligen Beweissätze rechtzeitig genannten Beweismittel zu berücksichtigen. Wo die Parteien im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis\nauch auf für einzelne Beweissätze nicht genannte Beweismittel eingehen, kann\ndiesen Ausführungen nicht gefolgt werden.\n\n4.3. (Vorprozessuale) Einvernahme von B vom 18. Oktober 2002\n\n"}