{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\n 3.1. Wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet\n(Art. 8 ZGB). Wer eine Berechtigung behauptet, hat die der Berechtigung zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen zu beweisen (BaK ZGB I-Schmid, Art. 8\nN 42). Diese Person trägt damit die Beweislast, wobei der Beweis, der eine bestimmte Tatsachenbehauptung erhärten soll, Hauptbeweis genannt wird. Mit seinem Scheitern tritt die Beweislosigkeit ein, d.h. es ist davon auszugehen, dass\nsich die fragliche Tatsache nicht verwirklicht habe (BaK ZGB I-Schmid, Art. 8\nN 34). Besteht in einem Bereich eine gesetzliche Vermutung, ist der gegen diese\nzu führende Beweis ebenfalls ein Hauptbeweis, der als Beweis des Gegenteils\nbezeichnet wird (BaK ZGB I-Schmid, Art. 8 N 35).\nZu beachten ist, dass der Hauptbeweis oftmals nicht direkt, sondern nur gestützt\nauf Indizien erbracht werden kann. Dabei handelt es sich um Tatsachen, mit deren Hilfe auf das Vorliegen des zu beweisenden Tatbestandes geschlossen werden kann (sogenannte mittelbare Beweisführung). Es steht dem Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung frei, in Fällen, in denen der direkte Beweis nicht oder\nnicht mehr erbracht werden kann, seine Überzeugung auf Grund von Indizien zu\nerreichen oder sich auf einen höheren Grad der Wahrscheinlichkeit zu stützen\n(BGE 104 II 68 Erw. 3 b)). Die Beweislastverteilung wird davon nicht berührt, der\nBeweisbelastete hat die für die Vermutung benötigten Indizien darzutun (BaK\nZGB I-Schmid, Art. 8 ZGB N 85 ff.).\n\n3.2. Wird der Hauptbeweis angetreten und scheitert er nicht, steht es der\nnicht beweisbelasteten Partei frei, den Gegenbeweis zu führen. Sie hat Anspruch\ndarauf, zum Beweis von Umständen zugelassen zu werden, die beim Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden\nSachbehauptungen wach halten und diesen dadurch vereiteln sollen. Der Gegen-\n- 12 -\n\nbeweis ist somit schon geglückt, wenn er das Ergebnis des Hauptbeweises so erschüttert, dass zuungunsten des Beweisbelasteten zu entscheiden ist (BaK ZGB\nI-Schmid, Art. 8 N 36). Thema des Gegenbeweises ist dabei die Sachdarstellung\nder hauptbeweisbelasteten Partei (BGE 130 III 321 Erw. 3.4). Der nicht beweisbelasteten Partei steht es zudem offen, eine abweichende Sachdarstellung substantiiert zu behaupten (sog. erweitertes oder qualifiziertes Gegenbeweisthema). Eine\nVerpflichtung dazu besteht indessen nicht und eine Überwälzung der Beweislast\nist damit nicht verbunden (BGE 130 III 321 E. 3.4).\n\n3.3. Im vorliegenden Fall leitet der Kläger aus seiner Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich des ehemaligen Besitzes am Streitgegenstand durch seine Familie und der Situation und den Umständen beim Kauf des \"Footman with Samovar\"\ndurch den Beklagten das Recht ab, das Gemälde vom Beklagten herauszuverlangen. Entsprechend trägt er nach den vorgenannten Grundsätzen die Beweislast für seine Sachverhaltsdarstellung, während der Beklagte den Gegenbeweis\ndazu erbringen und insbesondere die von ihm dargelegten Abweichungen im\nSachverhalt im Sinne eines qualifizierten Gegenbeweises belegen kann.\n\nKonkret hat der Kläger damit zunächst zu beweisen, dass er der ehemalige Besitzer des Streitgegenstandes ist (bzw. dass er diese Rechtsposition ererbt hat).\nWeiter hat er – da der gute Glaube gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB grundsätzlich vermutet wird – im Sinne eines Beweises des Gegenteils die Umstände zu beweisen,\naus welchen er ableitet, dass der Beklagte bösgläubig war. Zu beachten ist dabei,\ndass es sich beim bösen Glauben um eine innere Tatsache handelt, welche nur\nsehr schwer bewiesen werden kann (Heinz Hausheer / Manuel Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Bern 2003, Art. 3 N 39; Emil W. Stark, Art. 933 N 45 in:\nBerner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band IV, 1. Teilband Der\nBesitz, 3. Auflage, Bern 2001 [zit. BK-Stark]). Aus diesem Grund beinhaltet\nArt. 3 Abs. 2 ZGB im Prinzip eine Beweiserleichterung. Umstritten ist diesbezüglich, wer die Beweislast für die in Art. 3 Abs. 2 ZGB enthaltene Frage der gebotenen Aufmerksamkeit trägt. In der Literatur wird teilweise vertreten, dass sich die\nVermutung des guten Glaubens nicht auf die Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit beziehe (BaK ZGB I-Honsell, Art. 3 N 29; Regula Berger-\n- 13 -\n\n"}