{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\n 2.2. Neben den grundsätzlichen Voraussetzungen der Aktiv- und Passivlegitimation ist für den Erfolg der Besitzesrechtsklage erforderlich, dass die Klage\nentweder innert fünf Jahren seit dem Abhandenkommen der Sache angestrengt\nwird (Art. 934 Abs. 1 ZGB) oder dass der Besitzer die Sache in bösem Glauben\nvom Nichtberechtigen erworden hat (Art. 936 Abs. 1 ZGB). Da im vorliegenden\nFall die Fünfjahresfrist seit dem – behaupteten – Abhandenkommen des streitgegenständlichen Gemäldes im Jahr 1978 bereits bei Erwerb desselben durch den\nBeklagten im Jahr 1989 zweifellos verstrichen war, ist vorliegend einzig der gute\nbzw. böse Glaube des Beklagten massgebend, wobei dieser im Zeitpunkt des\nErwerbs vorhanden gewesen sein muss. Spätere Kenntnis vom Mangel schadet\nnicht (Jörg Schmid / Bettina Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 3. Auflage, Zürich\n2009, N 291). Zusätzlich ist zu beachten, dass die Besitzesrechtsklage nur dann\nerfolgreich sein kann, wenn der gegenwärtige Besitzer die Sache von einer zur\nÜbertragung nicht berechtigten Person erhalten hat. Hätte sich bereits derjenige,\nder dem gegenwärtigen Besitzer die umstrittene Sache übertragen hat, gegen eine Fahrnisklage erfolgreich wehren können, hat der aktuelle Besitzer – die Gültigkeit des dem Erwerb zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts vorausgesetzt – Eigentum am Streitgegenstand erworben und kann dies jedem früheren Besitzer entgegenhalten.\n\n2.3. Festzuhalten ist vor diesem Hintergrund zunächst, worin der Unterschied zwischen gutem und bösem Glauben liegt. Es handelt sich dabei um Komplementärbegriffe: Der böse Glaube ist das Gegenteil des guten Glaubens und\nliegt immer dann vor, wenn guter Glaube zu verneinen ist (BaK ZGB II-\nStark/Ernst, Art. 936 N 2). Guter Glaube wird allgemein umschrieben als das Feh-\n- 10 -\n\nlen des Unrechtbewusstseins trotz Vorliegen eines Rechtsmangels. Der massgebende Rechtsmangel besteht im Fehlen der Verfügungsbefugnis des Übertragenden, was bedeutet, dass der gute Glaube sich auf die Verfügungsberechtigung\ndes Veräusserers beziehen muss (Schmid/Hürlimann-Kaup, a.a.O., N 289 f.; BaK\nZGB II-Stark/Ernst, Art. 936 N 3).\n\n2.4. Gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB wird der gute Glaube vermutet, wenn das\nGesetz Rechtswirkungen an ihn knüpft. Eine wichtige Beschränkung von Art. 3\nAbs. 1 ZGB stellt jedoch Abs. 2 dieser Bestimmung dar: Nicht auf den guten\nGlauben berufen darf sich derjenige, der bei Aufwendung der nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit nicht hätte gutgläubig sein dürfen. Wenn also der\ntatsächlich Gutgläubige einen erkennbaren Rechtsmangel nicht erkannt hat, ist er\nin seinem guten Glauben nicht zu schützen und damit im Ergebnis als bösgläubig\nzu behandeln (Heinrich Honsell, Art. 3 N 32 in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler\nKommentar zum Zivilgesetzbuch I, 3. Auflage, Basel 2006 [zit. BaK ZGB I-\nVerfasser]). Hat der Erwerber die gebotenen Erkundigungen durchgeführt, jedoch\nfalsche Auskünfte erhalten oder hat sich auf andere Weise ein falsches Ergebnis\nergeben, ist er in seinem guten Glauben wiederum zu schützen (BaK ZGB II-\nStark/Ernst, Art. 933 N 35). Trifft der Erwerber die notwendigen Nachforschungen\nnicht, hat dies das Entfallen des Gutglaubensschutzes nur dann zur Folge, wenn\ndie an sich gebotenen Erkundigungen auch zur Aufklärung geführt hätten. Andernfalls – sofern also zwischen der Unterlassung des Erwerbers und seinem guten Glauben keine Kausalität besteht – bleibt es beim Gutglaubensschutz (BaK\nZGB I-Honsell, Art. 3 N 34; BGE 100 II 8 E.4 b)).\n\n2.5. Diese Ausführungen indizieren hinsichtlich des weiteren Vorgehens im\nvorliegenden Fall den folgenden Ablauf: (1) Zunächst zu prüfen ist die Aktivlegitimation des Klägers (Ziff. V.), mithin seine Stellung als vorheriger Besitzer; ist diese gegeben, ist (2) weiter zu prüfen, ob der Beklagte beim Erwerb des Gemäldes\ntatsächlich bösgläubig war (Ziff. VI.2.und 3.). Ist dies der Fall, ist die Klage gutzuheissen; ist der unmittelbare böse Glauben dagegen zu verneinen, ist (3) zu prüfen, ob der Beklagte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bösgläubig sein\nmüssen, wobei sich hierbei insbesondere die Frage nach dem anzuwendenden\n- 11 -\n\nSorgfaltsmassstab stellt (Ziff. VI.2.und 4.2.). Steht der Sorgfaltsmassstab fest, ist\nzu prüfen, ob der Beklagten diesen beachtet hat bzw. ob er bei Anwendung der\ngebotenen Sorgfalt tatsächlich herausgefunden hätte, dass der \"Footman with\nSamovar\" Diebesgut darstellte (Ziff. VI.2.und 4.3.).\n\n3. Beweislast\n\n"}