{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\n 3. Bezüglich rechtlicher Streitigkeiten hinsichtlich beweglicher Sachen bestimmt zunächst Art. 100 Abs. 1 IPRG, dass der Erwerb von dinglichen Rechten\nan beweglichen Sachen dem Recht desjenigen Staates untersteht, in welchem\n-7-\n\nsich die Sache im Zeitpunkt des Vorgangs, aus welchem der Erwerb hergeleitet\nwird, befindet. Inhalt und Ausübung dinglicher Rechte unterliegen sodann gemäss\nArt. 100 Abs. 2 IPRG dem Recht am Ort der gelegenen Sache (lex rei sitae).\n\nFür den vorliegenden Fall bedeutet dies was folgt: Da die Familie des Klägers den\nStreitgegenstand in Russland erworben haben will, richtet sich die Frage nach ihrer Berechtigung daran nach russischem Recht. Der Beklagte seinerseits hat den\n\"Footman with Samovar\" nach Darstellung beider Parteien in der Schweiz erworben, weshalb für seinen Rechtserwerb das Schweizer Recht massgebend ist. Die\neigentliche Kernfrage, also diejenige nach den Voraussetzungen einer Klage auf\nHerausgabe des Bildes, richtet sich nach überwiegender Meinung nach Art. 100\nAbs. 2 IPRG (Pius Fisch, Art. 100 N 55 in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.],\nBasler Kommentar zum Internationalen Privatrecht, 2. Auflage, Basel 2007; vgl.\nauch Anton Heini, Art. 100 N 23 in: Heini et al. [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum\nInternationalen Privatrecht, 2. Auflage, Zürich 2004). Entsprechend ist – da der\nStreitgegenstand sich derzeit in der Schweiz befindet – auf die Herausgabeklage\nSchweizer Recht anwendbar. Hierzu ist zu bemerken, dass sich – entgegen der\nvom Beklagten geäusserten Ansicht (u.a. act. 641 Ziff. 126) – sämtliche Voraussetzungen der Klage nach Schweizer Recht richten. Damit ist insbesondere auch\nnach Schweizer Recht zu beurteilen, ob der Kläger zur Erhebung der Klage aktivlegitimiert ist.\n\nIV.\n(Rechtliche Grundlagen)\n\n1. Allgemein\n\n1.1. Nach dem vorstehend Gesagten ist die Herausgabeklage des Klägers\nnach schweizerischem Recht zu beurteilen. In rechtlicher Hinsicht in Frage kommen dabei einerseits die Vindikation gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB und andererseits die Besitzesrechtsklage gemäss Art. 936 Abs. 1 ZGB.\n\n1.2. Mit der Vindikation gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB kann der Eigentümer\neiner Sache diese von jedem herausverlangen, der sie ihm ungerechtfertigt vor-\n-8-\n\nenthält. Relevant sind damit das Eigentum des Klägers am Streitgegenstand sowie die Frage, ob der Beklagte berechtigt ist, ihm diesen vorzuenthalten.\n\nDie in den Art. 934 ff. ZGB geregelte Besitzesrechtsklage (oder Fahrnisklage)\nkann angestrengt werden, wenn (1) dem früheren Besitzer eine Sache wider seinen Willen abhanden gekommen ist und der Erwerber diese vom Nichtberechtigten gutgläubig erworben hat, innert fünf Jahren oder wenn (2) der Erwerber die\nSache nicht in gutem Glauben erworben hat. Massgebend ist entsprechend der\nfrühere Besitz des Klägers am Streitgegenstand, das Abhandenkommen der Sache, die Gut- bzw. Bösgläubigkeit des Erwerbers beim Erwerb vom Nichtberechtigten und allenfalls die fünfjährige Frist.\n\n1.3. Zum Verhältnis der beiden Klage ist dabei folgendes zu beachten: Gemäss Art. 714 Abs. 2 ZGB erwirbt auch derjenige Eigentum an einer beweglichen\nSache und ist damit zum Besitz der Sache berechtigt ist, der nach den Besitzesregeln (Art. 933 ff. ZGB) in seinem Besitz der Sache geschützt ist. Entsprechend\nkann gegenüber einer Person, gegen die eine Besitzesrechtsklage nicht durchgesetzt werden kann, auch eine Vindikation nicht erfolgreich sein. Überdies ist der\nBeweis der Besitzesrechts- oder Fahrnisklage einfacher zu führen, als derjenige\nder Vindikation, da die Aktivlegitimation des Klägers \"nur\" den früheren Besitz,\nnicht aber die Eigentümerstellung voraussetzt. Aus diesen Gründen rechtfertigt es\nsich, die rechtliche Prüfung der Besitzesrechtsklage in den Vordergrund zu stellen.\n\n2. Besitzesrechtsklage\n\n2.1. Eine Besitzesrechtsklage kann immer dann angestrengt werden, wenn\neiner Person eine bewegliche Sache abhandenkommt. Angehoben werden kann\nsie durch denjenigen, der im Zeitpunkt des unfreiwilligen Abhandenkommens der\n(selbständige oder unselbständige) Besitzer der Sache war. Besitzer ist dabei\ngemäss Art. 919 Abs. 1 ZGB derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, wobei zu beachten ist, dass nur der gutgläubige vormalige Besitzer die\nMöglichkeit hat, sich auf seinen früheren Besitz zu berufen (Art. 936 Abs. 2 ZGB).\nEs ist hier ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich insbesondere auch diese\n-9-\n\nFrage des vormaligen Besitzes nach Schweizer Recht richtet. Nicht massgebend\nist dagegen die russische Rechtsauffassung bezüglich der Rechtmässigkeit oder\nUnrechtmässigkeit des Besitzes des Klägers oder dessen Familie (vgl. Ziff. III).\nDie Klage ist gegen denjenigen zu richten, der die Sache aktuell innehat und über\nsie tatsächlich verfügt (Emil W. Stark / Wolfgang Ernst, Art. 934 N 9 f. in:\nHonsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II,\n3. Auflage, Basel 2007 [zit. BaK ZGB II-Verfasser]).\n\n"}