{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\n 4. Nachdem die angeforderten Stellungnahmen der Parteien zum Zirkulationsbeschluss vom 18. Dezember 2007 bzw. zu dessen korrigierter Fassung vom\n13. März 2008 am 6. Mai 2008 eingegangen waren (act. 106 und act. 108), wurden Übersetzungen in Auftrag gegeben (act. 110 und act. 111), Dritte mit Zirkulationsbeschluss vom 4. August 2008 zur Edition von Akten aufgefordert (act. 112)\nsowie um schriftliche Auskünfte ersucht (act. 115 ff.), Dr. G von Ss (International)\nAG mit Zirkulationsbeschluss vom 28. August 2008 zum Sachverständigen bestellt (act. 137), diverse Rechtshilfeersuchen bezüglich Zeugeneinvernahmen gestellt (u.a. act. 113, act. 151 f., act. 237 ff., act. 253 ff.), sowie verschiedene Zeugeneinvernahmen durchgeführt (Prot. S. 159 ff., S. 310 ff.). Auf den Eingang der\neinzelnen Beweismittel wird im Folgenden im Zusammenhang mit der Würdigung\nderselben eingegangen.\n\n5. Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2010 wurde den Parteien nach\nEingang der Beweismittel Frist zur Stellungnahme zum Beweisergebnis angesetzt\n(act. 629) und mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2010 wurden die Parteien\naufgefordert, sich zum Streitwert des Verfahrens zu äussern (act. 633). Die Stellungnahmen der Parteien zum Streitwert gingen am 22. November 2010 (Beklagter; act. 638) bzw. am 29. November 2010 (Kläger; act. 639) ein. Die Stellungnahmen der Parteien zum Beweisergebnis, je datierend vom 10. Dezember 2010,\ngingen am 14. Dezember 2010 innert Frist beim Gericht ein (Kläger: act. 640; Beklagter: act. 641). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Hiermit erübrigt sich\ninsbesondere auch der vom Beklagten in der Stellungnahme zum Beweisergebnis\ngestellte Antrag auf Feststellung des Abschlusses des Beweisverfahrens (act. 641\nS. 5).\n-5-\n\nII.\n(Sachverhalt und Parteivorbringen)\n\n1. Umstritten ist im vorliegenden Verfahren die Berechtigung am Gemälde\n\"Footman with Samovar\" des russischen Künstler Kasimir Malewitsch. Beide Parteien beanspruchen dieses für sich. In der Folge wird daher zunächst zusammengefasst die Entwicklung der massgebenden Ereignisse aus Sicht der Parteien\ndargestellt werden. Die detaillierten Ausführungen und Vorbringen der Parteien\nsind – soweit entscheidrelevant – an geeigneter Stelle eingehend zu behandeln.\n\n2. Der Kläger führt aus, dass sein Vater das streitgegenständliche Gemälde mit Kaufvertrag vom 19. September 1970 von A erworben habe (act. 2\nZiff. 50; act. 52 Ziff. 30). Ab diesem Zeitpunkt habe sich das Kunstwerk im Besitz\nseiner Familie befunden, bis es am 1. August 1978 aus deren Wohnung entwendet worden sei (act. 2 Ziff. 67 ff.). Da sowohl sein Vater als auch seine Mutter in\nder Zwischenzeit verstorben seien und er der einzige Erbe sei, seien sämtliche\nAnsprüche in diesem Zusammenhang auf ihn – den Kläger – übergegangen\n(act. 2 Ziff. 21 ff.).\n\n3. Der Beklagte seinerseits bestreitet, dass der \"Footman with Samovar\"\nsich je im Besitz der Familie des Klägers befunden habe (act. 32 Ziff. 74, Ziff. 153;\nact. 60 Ziff. 51). Entsprechend hat auch der vom Kläger behauptete Diebstahl des\nGemäldes aus der Wohnung seiner Familie als bestritten zu gelten. Der Beklagte\nanerkennt dagegen die Alleinerbenstellung des Klägers (act. 32 Ziff. 140).\n\n4. Unbestritten ist, dass der Beklagte im Jahr 1988 gemeinsam mit der\nGaleristin und Malewitsch-Expertin BB nach Russland reiste, wo er unter anderem die Sammlung der Familie des Klägers im damaligen Leningrad (heute: St.\nPetersburg) besuchte.\n\nGemäss klägerischer Darstellung wurde der Beklagte anlässlich dieses Besuches\ninsbesondere über den Diebstahl des \"Footman with Samovar\" aus der Sammlung der Familie des Klägers aufmerksam gemacht (act. 2 Ziff. 126; act. 52\n-6-\n\nZiff. 47), was der Beklagte jedoch bestreitet (act. 32 Ziff. 170 ff.; act. 60 Ziff. 75\nff.).\n\n5. Nachdem der \"Footman with Samovar\" aus der Wohnung der Familie\ndes Klägers gestohlen worden sei, gelangte das Gemälde nach klägerischer Darstellung auf unbekannten Wegen in den Westen. Der Beklagte habe es darauf\nMitte Juli 1989 gekauft, nachdem es ihm im Frühjahr desselben Jahres angeboten\nworden sei (act. 52 Ziff. 121). Zu diesem Zeitpunkt habe er – so der Kläger fortfahrend – gewusst bzw. wissen müssen, dass es sich dabei um Diebesgut handelte (act. 2 Ziff. 122, Ziff. 199; act. 52 Ziff. 43 ff.). Der Beklagte erklärt dagegen,\ndass er in keiner Weise darüber informiert gewesen sei, dass es sich bei dem\nstreitgegenständlichen Bild um ein gestohlenes handeln könnte und dass er auch\nkeinen Anlass gehabt habe, an der Verfügungsberechtigung des damaligen Veräusserers zu zweifeln (act. 32 Ziff. 92, Ziff. 167).\n\nIII.\n(Anwendbares Recht)\n\n1. Zur Lösung des vorgenannten Sachverhalts ist zunächst das in der Sache anwendbare Recht zu bestimmen. Dieses ist auf Grund der Zuständigkeit des\nentscheidenden Gerichts nach den Regeln des schweizerischen internationalen\nPrivatrechts zu ermitteln.\n\n2. Ausgehend vom Rechtsbegehren des Klägers ist vorliegend inhaltlich\neine Herausgabeklage bezüglich eines Bildes – also einer beweglichen Sache –\nzu beurteilen. Diese Klage stützt sich im Wesentlichen auf folgende vom Kläger\nbehaupteten Sachverhaltselemente: (1) Früherer Besitz bzw. früheres Eigentum\nder Familie des Klägers am Gemälde \"Footman with Samovar\"; (2) Diebstahl des\nStreitgegenstandes aus der Wohnung der klägerischen Familie; (3) Erwerb des\nStreitgegenstandes durch den Beklagten im Jahr 1989.\n\n"}