{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\nBezirksgericht Meilen\n\nGeschäfts-Nr.: CG040012/U/Me-Wr/mt-mj\n\nAbteilung\n\nMitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. J. Meier als Vorsitzender, Bezirksrichter lic.\niur. H. Meister und Bezirksrichterin Dr. D. Proff Hauser sowie die juristische Sekretärin lic. iur. M. Wirz\n\nUrteil vom 21. Dezember 2010\n\nin Sachen\n\nI.\nKläger\n\nvertreten durch Dr. iur. X.\n\ngegen\n\nII.\nBeklagter\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.\n\nbetreffend Herausgabeanspruch\n-2-\n\nRechtsbegehren:\n(act. 2)\n\n\"1. Es sei der Beklagte zur Herausgabe des Gemäldes Footman with\nSamovar von Kazimir Malevich zu unbeschwertem Eigentum an\nden Kläger zu verurteilen.\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.\"\nStreitwert: Fr. 5'000'000.–\n\nDas Gericht zieht in Betracht:\n\nI.\n(Prozessgeschichte)\n\n1. Mit Weisung vom 15. Dezember 2003 (act. 1) und Klageschrift vom 23.\nMärz 2004 machte der Kläger Klage mit vorgenanntem Begehren am 25. März\n2004 hierorts anhängig (act. 2). Da in der Weisung eine Adresse des Klägers in\nden USA angegeben war, in der Klageschrift dagegen eine solche in Russland,\nsetzt das Gericht dem Kläger mit Zirkulationsbeschluss vom 30. März 2004 Frist\nzur Darlegung an, wo sich sein Wohnsitz befinde (act. 6), worauf dieser mit Eingabe vom 26. April 2004 erklärte, dass dieser in Russland sei (act. 10). In der\nFolge wurde dem Beklagten mit Präsidialverfügung vom 29. April 2004 Frist zur\nStellungnahme zur genannten Eingabe angesetzt (act. 13), welche dieser am\n15. Juni 2004 hierorts einreichte (act. 20) und eine Kautionierung des Klägers zur\nSicherstellung der Gerichts- und Parteikosten verlangte. Mit Zirkulationsbeschluss\nvom 3. September 2004 verzichtete das Gericht sodann – davon ausgehend,\ndass sich der klägerische Wohnsitz in Russland befinde – auf die Auferlegung einer Kaution und setzte dem Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort an\n(act. 23), welche er mit Eingabe vom 29. November 2004 am folgenden Tag einreichte (act. 32).\n-3-\n\n2. Am 9. Juni 2005 wurde darauf eine Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung durchgeführt (Prot. S. 11), nach deren ergebnislosen Verlauf dem\nKläger mit Präsidialverfügung vom 5. September 2005 Frist zur Erstattung der\nReplik angesetzt wurde (act. 47). Die Replik vom 19. Dezember 2005 ging am\n21. Dezember 2005 hierorts ein (act. 52), worauf dem Beklagten mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2006 Frist zur Einreichung der Duplik angesetzt wurde\n(act. 54), welche mit Eingabe vom 31. März 2006 erstattet wurde (act. 60). Mit\nEingabe vom 4. April 2006 reichte der Beklagte neu erhaltene Beweismittel zu\nden Akten (act. 62 f.), weshalb dem Kläger mit Präsidialverfügung vom 6. April\n2006 Frist zur Stellungnahme hierzu angesetzt wurde (act. 64). Der Kläger reichte\ndiese am 17. Mai 2006 ein und beantragte, die zusätzlich eingereichten Dokumente als verspätet zu betrachten und nicht zu berücksichtigen (act. 72).\n\n3. Mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Juli 2007 erfolgte die Beweisauflage\nan die Parteien unter Ansetzung einer Frist zur Nennung der jeweiligen Beweismittel (act. 75). Mit Eingabe vom 9. November 2007 reichte der Kläger in der Folge am 12. November 2007 die Beweisantretungsschrift ein und ersuchte um Wiedererwägung des Beweisauflagebeschlusses (act. 83). Die Beweisantretungsschrift des Beklagten vom 12. November 2007 ging am 13. November 2007 ein\n(act. 85). Hinsichtlich des klägerischen Wiedererwägungsgesuchs wurde dem Beklagten mit Präsidialverfügung vom 13. November 2007 Frist zur Stellungnahme\nangesetzt (act. 87), worauf dieser das Gesuch mit Eingabe vom 23. November\n2007 als unbegründet zurückwies (act. 90). In der Folge erfolgte mit Zirkulationsbeschluss vom 18. Dezember 2007 einerseits die Ablehnung des klägerischen\nWiedererwägungsgesuchs und andererseits die Beweisabnahme, wobei beiden\nParteien Frist zur Leistung eines Barvorschusses für die Abnahme der angebotenen Beweismittel angesetzt wurde (act. 91), welchen die Parteien am 18. Februar\n2008 (Kläger; act. 98) bzw. 25. Februar 2008 (Beklagter; act. 99) bezahlten. Weiter wurde mit genanntem Beschluss vom 18. Dezember 2007 der Beklagte\n(Ziff. IV.) zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert, die Verpflichtung von Dritten zur Edition von Unterlagen beschlossen (Ziff. V.), den Parteien Frist zur Stellungnahme zu vorgeschlagenen Experten angesetzt (Ziff. VI.), die Parteien zur\nBekanntgabe von Informationen aufgefordert (Ziff. VII., VIII. und IX.), die Überset-\n-4-\n\nzung von Dokumenten angeordnet (Ziff. XI.) und die rechtshilfeweise Parteibefragung des Klägers sowie diverser Zeugen beschlossen (Ziff. XII.). Mit Zirkulationsbeschluss vom 13. März 2008 wurde sodann der Beweisabnahmebeschluss nach\nmündlichen Hinweisen der Parteien (Prot. S. 64 ff.) berichtigt.\n\n"}