5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer,  den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 12. 6. Gegen diesen Beschluss kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich, im Doppel und mit Beilage dieses Entscheides beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde eingereicht werden. Die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO sind sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO analog). -8- Bülach, 17. Dezember 2025