6.1. Das Beschwerdeverfahren ist unentgeltlich, sofern die Beschwerde nicht bös- oder mutwillig geführt wurde (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sowie Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Hierzu bestehen im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte, weshalb keine Kosten zu erheben sind. 6.2. Im Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 wird nicht eingetreten. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.