Vor diesem Hintergrund ist ihr Besuch des Maturitätslehrgangs an der D._____ als weiterführende Ausbildung zu qualifizieren. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterhaltsbeiträge an seine volljährige Tochter gelten damit nicht als unbedingt notwendige Auslagen im -7- Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG. Sie wurden vom Beschwerdegegner zu Recht nicht im Existenzminimum des Beschwerdeführers berücksichtigt. 5.4. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen