5.2. Vorliegend ist zu beurteilen, ob die Unterhaltsbeiträge des Beschwerdeführers an seine Tochter als unbedingt notwendige Auslagen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG als Zuschlag an sein Existenzminimum anzurechnen sind. Dieser Entscheid liegt vorliegend im freien Ermessen des Beschwerdegegners beziehungsweise der Aufsichtsbehörde, da es sich nicht um gerichtlich festgelegte, sondern vereinbarte Unterhaltszahlungen handelt. Ausschlaggebend ist, ob der Maturitätslehrgang bei der D._____ von B._____ noch als Erstausbildung gilt oder ob diese bereits mit Erhalt des Bürofachdiploms VSH abgeschlossen wurde.