Der Beschwerdeführer hat sich in der Scheidungsvereinbarung vom 3. Mai 2022 zur Zahlung von Volljährigenunterhalt für B._____ in der Höhe von monatlich Fr. 600.– bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung verpflichtet (act. 4/2 Ziff. 2.2). Im Scheidungsurteil vom 3. Juni 2022 wurde von dieser Vereinbarung Vormerk genommen (act. 4/2 Ziff. 2).