fektivitätsgrundsatz»; BGE 121 III 20 E. 3). Die Betreibungsbehörden sind nicht an die gerichtlichen Entscheide betreffend die vom Schuldner zu leistenden Unterhaltsbeiträge gebunden, sie werden in der Praxis aber berücksichtigt. Hat ein Gericht in einem familienrechtlichen Verfahren die Unterhaltsbeiträge nicht selbst festgesetzt, sondern nur eine Vereinbarung der Parteien genehmigt, steht dem Betreibungsamt bei der Festsetzung des für die Familie des Schuldners unbedingt notwendigen Betrages indessen freies Ermessen zu (BGE 130 III 45 E. 2). -6- 5. Würdigung