Nach Art. 93 Abs. 1 SchKG hat das Betreibungsamt dem Schuldner und seiner Familie das Existenzminimum zu belassen, weshalb nur derjenige Teil des Einkommens gepfändet werden darf, der für den Schuldner und dessen Familie nicht unbedingt notwendig ist. Im Kanton Zürich wird das Existenzminimum anhand der dazu erlassenen Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 berechnet. Ausgangspunkt für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist der Grundbetrag. Zum Grundbetrag hinzuzurechnen sind verschiedene Zuschläge, soweit der Schuldner diese tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (sog. «Ef-